Unionsmarke „EVOLUTION“: Klage nach rechtskräftiger Löschung der Marke abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte wegen der Bezeichnung „Evolution“ für Atemschutzmasken Unterlassung, Auskunft sowie Schadensersatz aus einer Unionswortmarke. Während des Verfahrens wurde die Klagemarke im EUIPO-Löschungsverfahren rechtskräftig vollständig gelöscht. Das Landgericht wies die Klage ab, weil die Wirkungen der Unionsmarke im Umfang der Nichtigkeit nach Art. 62 Abs. 2 UMV als von Anfang an nicht eingetreten gelten. Damit entfielen sowohl der Unterlassungsanspruch als auch die geltend gemachten Annexansprüche; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz aus Unionsmarke wegen rechtskräftiger Markenlöschung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Unionsmarke im Löschungsverfahren rechtskräftig für nichtig erklärt, können markenrechtliche Unterlassungsansprüche aus dieser Marke nicht mehr durchgesetzt werden.
Die Wirkungen der Unionsmarke gelten nach Art. 62 Abs. 2 UMV im Umfang der Nichtigkeit als von Anfang an nicht eingetreten; der Markeninhaber ist so zu behandeln, als sei die Marke nie eingetragen gewesen.
Mit Wegfall der markenrechtlichen Anspruchsgrundlage entfallen auch die Annexansprüche auf Auskunft sowie auf Schadensersatz (Feststellung und Leistung), die an die Markenverletzung anknüpfen.
Die Festsetzung des Streitwerts bei Kennzeichenstreitigkeiten orientiert sich am objektiven Interesse, insbesondere am Kennzeichenwert und am Angriffsfaktor; eine besondere Bekanntheit der Marke ist darzulegen, wenn ein hoher Streitwert beansprucht wird.
Der Erfolg eines Löschungsverfahrens kann ein Indiz für eine geringe Kennzeichnungskraft der Marke und damit für einen geringeren Streitwert sein.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegen die Beklagte markenrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- sowie Schadensersatz(feststellungs-)ansprüche geltend.
Die Klägerin ist eine Herstellerin von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) oberhalb des Nackens und Marktführerin im Bereich des industriellen Kopfschutzes. Zu ihrem Produktangebot gehören Schutzbrillen, Helme, Ohrenschützer, Atemschutzgeräte und Schutzmasken bzw. Vollgesichtsschützer, die (überwiegend) im industriellen Bereich eingesetzt werden.
Sie war Inhaberin der unter der Registernummer #####/#### beim (damaligen) Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) mit Priorität vom 19.11.2013 seit dem 09.05.2014 eingetragenen Unionswortmarke „EVOLUTION“ (Klagemarke), die Schutz für Waren der Klasse 9, dort unter anderem für „Gesichtsschutz, Schutzmasken, Atemmasken und Atemgeräte sowie dazu gehörige Filter; motorbetriebene Atemschutzgeräte“ Schutz genoss. Wegen der Einzelheiten der Eintragung wird auf den Registerauszug der Anlage K 2 verwiesen.
Die Klägerin vertrieb unter der Klagemarke die einleitend aufgezählten Produkte.
Die Beklagte stellt ebenso persönliche Schutzausrüstung her, darunter auch Atemschutzmasken und vertreibt diese unter anderem über ihren unter der Domain www.schutzbekleidung24.de (in deutscher sowie englischer Sprache) abrufbaren Internetshop auch an Kunden in Deutschland. Auf ihrer vorgenannten Internetseite bewarb sie unter der Überschrift „TOPNEWS“ die neueste Generation einer Atemschutzmaske unter der Bezeichnung „Evolution“. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den auf Seite 8 der Klageschrift abgebildeten Screenshot des Internetauftritts der Beklagten Bezug genommen. Zudem ist auf den streitgegenständlichen Atemschutzmasken, die auch auf der vorgenannten Internetseite abgebildet waren,
das Zeichen
unmittelbar angebracht. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den beschriebenen Atemschutzmasken wird auf die als Anlage K 4 vorgelegte Produktinformation Bezug genommen, die auch über die vorgenannte Internetseite der Beklagten unter „die Evolution-Markenserie“ abrufbar war.
Die Beklagte meldete am 09.07.2015 das vorstehend abgebildete Zeichen beim damaligen HABM als Unionsbildmarke unter anderem für „Atemschutzgeräte mit Luftfilter; Schutzmasken; Staubschutzmasken, Umweltschutzmasken für den Atemschutz, Atemschutzmasken für chirurgische Anwendungen; Atemschutzmasken für medizinische Anwendungen“ an. Die Anmeldung wurde am 02.12.2015 seitens des HABM (rechtskräftig) zurückgewiesen (vgl. Anlage B 3).
Die Klägerin mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 27.10.2015 ab und forderte sie dazu auf, die Benutzung der angegriffenen Zeichen zu unterlassen. Dies lehnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 02.11.2015 ab (Anlage K 8).
Am 20.01.2016 führten die (hiesigen) Prozessbevollmächtigten der Klägerin über ihre Kanzlei einen Testkauf von „evolution Halbmasken mit Ventil“ über den Onlineshop der Beklagten zu einem Preis in Höhe von 103,50 € durch (vgl. Rechnung, Anlage K 7).
Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 04.02.2016 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Löschung der Klagemarke. In ihrer Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die fehlende Unterscheidungskraft der Klagemarke (Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV) sowie darauf, dass das Zeichen lediglich einen beschreibenden Hinweis auf die qualitativ überlegenen und fortschrittlichen Waren darstelle (Art. 7 Abs. 1 lit. c UMV). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Begründungsschriftsatz vom 18.04.2016 (Anlage B 1) verwiesen.
Mit Beschluss vom 05.04.2017 hat die erkennende Kammer den hiesigen Rechtsstreit im Hinblick auf dieses, beim EUIPO gegen die Klagemarke geführte Löschungsverfahren ausgesetzt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 05.04.2017 (Bl. 60 d. A.) Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.04.2017 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 08.05.2017 hat das OLG Düsseldorf die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen (vgl. Beschluss v. 08.05.2017, I-20 W 31/17, Bl. 83 ff. d. A.).
Das Löschungsverfahren wurde (zwischenzeitlich) rechtskräftig beendet (Az. #####/####). Die Klagemarke wurde am 07.02.2019 vollständig gelöscht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den als Anlage B 8 vorgelegten Registerauszug Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 01.06.2020 hat die Beklagte unter Verweis auf die rechtskräftige Beendigung des Löschungsverfahrens beantragt, das hiesige Verfahren fortzusetzen.
Nachdem die Klägerin ursprünglich ihre Klageanträge zuvörderst auf die Klagemarke und hilfsweise auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche (§ 5 Abs. 2 UWG) gestützt hat, hat sie mit Schriftsatz vom 15.06.2020 erklärt, sie nehme die Klage hinsichtlich der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche nach § 5 Abs. 2 UWG zurück. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 31.07.2020 ihr Einverständnis zu der teilweisen Klagerücknahme der Klägerin erklärt.
Die Klägerin beantragt,
1. der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren – die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlich für sie handelnden Personen – zu untersagen, Schutzmasken unter der Bezeichnung
„evolution“
und
in Deutschland, insbesondere Schutzmasken gemäß der nachstehenden Abbildung, die mit der Bezeichnung „evolution“ versehen sind
oder in Verpackungen gemäß nachstehender Abbildung, die mit der Bezeichnung „evolution“ versehen sind
anzubieten, zu bewerben, in den Verkehr zu bringen und zu den genannten Zwecken zu besitzen;
2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, wobei
- die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren,
- die erzielten Umsätze (€ und Stückzahlen),
- der durch den Vertrieb der Waren erzielte Gewinn,
- Name und Anschriften der Vorbesitzer,
- die gewerblichen Abnehmer,
- Umfang und Art der getätigten Werbung, aufgegliedert nach Kalenderjahren,
mitzuteilen sind.
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Klageantrag Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr das herauszugeben, was sie durch die unter Klagantrag Ziffer 1 bezeichneten Handlungen auf ihre Kosten ohne rechtlichen Grund erlangt hat;
4. die Beklagte zu verurteilen, für sie an die Kanzlei Löffel Abrar 103,05 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Klage sei abweisungsreif. Auf Grund der rechtskräftigen Löschung der Klagemarke sei für die Klägerin die gesamte Basis für die hiesige Klage weggefallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.03.2017 (Bl. 45 f. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
A.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gem. Art. 9 Abs. 2 lit. b. UMV, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland die angegriffenen Zeichen im geschäftlichen Verkehr für Schutzmasken zu benutzen. Denn die Klagemarke, auf welche die Klägerin nunmehr ausschließlich ihre Ansprüche stützt, wurde gelöscht.
Grundsätzlich gewährt die Unionsmarke ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht, das es ihm gestattet, es Dritten unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
Zwar war die Klagemarke ursprünglich mit Priorität vom 19.11.2013 seit dem 09.05.2014 und so auch zum Zeitpunkt der Verletzungshandlungen zu Gunsten der Klägerin unter anderem für „Gesichtsschutz, Schutzmasken, Atemmasken und Atemgeräte sowie dazu gehörige Filter; motorbetriebene Atemschutzgeräte“ eingetragen. Die Beklagte hat jedoch zwischenzeitlich ein Löschungsverfahren gem. der (damaligen) Art. 52 in Verbindung mit Art. 7 Absatz 1 lit. b, c und Art. 7 Abs. 2 GMV (heute Art. 59 UMV) gegen die Klagemarke eingeleitet, das inzwischen rechtskräftig abgeschlossen ist und zur Löschung der Klagemarke geführt hat (vgl. Registerauszug, Anlage B 8). Damit steht der Klägerin ein Unterlassungsanspruch nicht mehr zu.
II.
Der Klägerin stehen nach Löschung der Klagemarke auch die neben dem Unterlassungsanspruch geltend gemachten Annexansprüche auf Auskunftserteilung (Art. 129 Abs. 2 UMV, §§ 125 b Nr. 2, 19 MarkenG, 242 BGB), Schadensersatzfeststellung nach Art. 129 Abs. 2 UMV, §§ 125 b Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG sowie Zahlung von Schadensersatz nach Art. 129 Abs. 2 UMV, §§ 125 b Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG nicht zu.
Denn nach Art. 62 Absatz 2 UMV gelten die in dieser Verordnung vorgesehenen Wirkungen der Unionsmarke in dem Umfang, in dem die Marke für nichtig erklärt worden ist, als von Anfang an nicht eingetreten, so dass die Klägerin so zu behandeln ist, als sei die Klagemarke niemals zu ihren Gunsten eingetragen gewesen.
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
Streitwert: 150.000,00 €, wobei sich der Streitwert wie folgt verteilt:
Ziffer 1. (Unterlassung): 120.000,- EUR;
Ziffern 2. (Auskunft, Rechnungslegung): 5.000,- EUR;
Ziff. 3. (Schadensersatzfeststellung): 25.000,- EUR.
Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht grundsätzlich nach billigem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses der Klägerin an der Erlangung des von ihr begehrten Rechtsschutzes festzusetzen. Das wirtschaftliche Interesse an der Durchsetzung von Ansprüchen wegen Kennzeichenverletzungen wird durch zwei Faktoren bestimmt, nämlich durch den Wert des verletzten Kennzeichens einerseits und das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Verletzung, den sogenannten Angriffsfaktor andererseits (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 142 Rn. 6). Der Angriffsfaktor kann durch eine Vielzahl von Faktoren des Einzelfalls beeinflusst werden. Im Vordergrund steht der Verletzungsumfang sowie die Intensität der Kennzeichenverletzung selbst, also insbesondere der Grad der Verwechslungsgefahr bzw. Rufausbeutung, Aufmerksamkeitsausbeutung, Rufschädigung oder Verwässerung (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 142, Rn. 8).
Die Klägerin hat den Streitwert im Rahmen der Klageschrift mit 250.000,- € angegeben. Zwar kommt den Streitwertangaben der Parteien eine indizielle Bedeutung zu, die anhand der objektiven Gegebenheiten zu überprüfen und mit den üblichen Wertfestsetzungen in ähnlichen Fällen zu vergleichen sind (BGH GRUR 1977, 748, 749 – Kaffee-Verlosung II). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Parteien ihre wirtschaftlichen Interessen kennen und bewerten können.
Die Kammer bewertet vor dem Hintergrund der eingangs dargelegten Maßstäbe den Streitwert vorliegend jedoch mit 150.000 €. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Streitwerte in einer Größenordnung um 250.000 € nur bei „starken“ und bekannteren Marken gerechtfertigt sind (vgl. hierzu auch Cepl/Voß, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 1. Auflage (2015), § 3 Rn. 160 ff.). Dass die Klagemarke über eine besondere Bekanntheit bei den maßgeblichen Verkehrskreisen verfügt, hat die Klägerin nicht dargelegt. Vielmehr handelte es sich eher um eine „schwache“ Marke mit geringer (bzw. fehlender) Unterscheidungskraft, was durch den Erfolg des Löschungsverfahrens deutlich zum Ausdruck kam.