Markenklage wegen Internetnutzung von Zeichen 'A' und 'E' abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen angeblicher Nutzung der Zeichen „A“ und „E“ im Internet. Das Landgericht Düsseldorf weist die Klage ab, weil der Kläger nicht substantiiert darlegte, dass jede beanstandete Verwendung markenmäßig für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen erfolgte und Verwechslungsgefahr bestand. Das Gericht musste die Anlagen nicht selbständig auf markenmäßige Nutzung untersuchen.
Ausgang: Klage des Markeninhabers wegen Internetnutzung der Zeichen 'A' und 'E' mangels substantiiertem Vortrag zur markenmäßigen Verwendung und Verwechslungsgefahr abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aus Art. 9 Abs. 1 b) GMV muss der Markeninhaber substantiiert darlegen, dass der Beklagte ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen in markenmäßiger Weise benutzt hat und dadurch Verwechslungsgefahr besteht.
Ein pauschaler Verweis auf ausgedruckte Internetseiten und Anlagen ohne konkrete Darlegung, inwiefern jede beanstandete Verwendung herkunftshinweisend ist, genügt den Anforderungen an einen substantierten Klagevortrag nicht.
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die vorgelegten Anlagen selbständig auf markenmäßige Verwendung zu durchsuchen und die für den geltend gemachten Anspruch erforderlichen Tatsachen zu ermitteln.
Fragen zur Unterscheidungskraft oder Beschreibbarkeit eines Zeichens bleiben unentschieden, wenn der Kläger die für eine materielle Prüfung erforderlichen konkreten Feststellungen nicht vorträgt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Inhaber der Gemeinschaftsbildmarke A. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 3 zur Klageschrift sowie Anlage B 1 zur Klageerwiderung Bezug genommen.
Der Kläger war Gesellschafter der B- GbR, welche in die A umgewandelt wurde. Diese nutzt die Klagemarke – ob mit entsprechender Lizenz ist zwischen den Parteien streitig – für eine Shopsoftware, die als sog. offene Software vertrieben wird. Mit dem Shopsoftwareprogramm A können online-shops im Internet betrieben werden.
Der Beklagte betreibt Internetseiten unter www.C.de und www.D.com, auf welcher die in der Klageschrift unter Antrag Ziffer 1. aufgeführten Überschriften und Bezeichnungen abrufbar waren. Wegen der weiteren Inhalte der Internetseiten zum Zeitpunkt der Klageerhebung wird auf Anlagen K 11-13 zur Klageschrift verwiesen.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte verletze mit der Verwendung der Bezeichnungen A und E mit und ohne verschiedene Zusätze seine Markenrechte. Hierzu führt er aus, die Software A sei zwar eine sog. offene Software, so dass die sog. GPL hierfür Geltung erlangte. Dies berechtige den Beklagten, die Software zu nutzen, zu verändern und auch zu verkaufen, allerdings nur unter seinem Namen, nicht aber unter dem markenrechtlich geschützten Begriff A Auch die Abkürzung E dürfe der Beklagte nicht verwenden, da dieser sich, so behauptet der Kläger, allgemein als Kürzel für die Software A am Markt durchgesetzt habe.
Der Kläger beantragt,
I.
Dem Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahre - untersagt
und/oder
die Bezeichnung "E" ohne und mit Zusätzen, wie bspw. "E FORUM"; E SEO"; "E SCRIPTS"; E NEWS"; E SOFTWARE" und andere
und/oder
die Bezeichnung "A" ohne und mit Zusätzen, wie bspw. A Community"; "A Support Team"; "A Sponsor Community"; A Forum"; A Module" u.a.
der zu Gunsten des Antragstellers unter der Nr. 0000000 geschützten Gemeinschaftsmarke zu benutzen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er Handlungen gemäß Ziffer 1. seit dem 15.01.2007 begangen hat und zwar unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, aus der sich ersehen lässt, wann wem gegenüber derartige Dienstleistungen angeboten, beworben oder erbracht worden sind; und zwar unter Auflistung des hierbei erzielten Gewinns, unter Angabe von Werbung, der Werbungsträger, der Erscheinungszeiten und der Zugriffe auf Webseiten.
3.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger und/oder der seinerzeitigen B GbR und/oder der seit dem 15.10.2007 tätigen A GmbH all jene Schäden zu ersetzen, die diesen durch Handlungen gemäß I.1. seit dem 15.01.2007 entstanden sind und noch entstehen werden.
4.
Der Beklagte wird zur Zahlung eines Betrages von 1.288,00 € zzgl. 5 % Zinsen seit dem 28.11.2007 über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB verurteilt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, Markenrechte des Klägers seien schon deshalb nicht verletzt worden, weil der Kläger lediglich Inhaber einer Bildmarke sei, welche sich allein auf die Farbgestaltung gold, grau, schwarz beziehe. In dieser Farbgebung habe er die Bezeichnung A aber – unstreitig – nicht verwendet. Weiterhin ist der Beklagte der Ansicht, der Begriff A habe keinerlei Unterscheidungskraft und sei daher als Wortmarke nicht schutzfähig. Selbst wenn Markenschutz bestünde, so dürfe er diese Bezeichnung aufgrund der sog. GPL benutzen.
Die Abkürzung E so behauptet der Beklagte, sei nicht als Kürzel für die Software A allgemein bekannt, sondern sei seit langer Zeit belegt durch den im Jahr 1983 auf den Markt gebrachten F Personalcomputer G", der als zweite Generation des Personalcomputers "PC" Verbreitung gefunden habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst ihren Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist abzuweisen, weil der Kläger trotz entsprechendem in der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2008 mündlich erteiltem und weiterhin im Beschluss vom 28.05.2008 nochmals schriftlich formulierten Hinweis des Gerichts den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt nicht in der für ein markenrechtliches Klageverfahren erforderlichen Form vorgetragen hat.
Der Kläger macht geltend, durch Internetauftritte des Beklagten in seinen Rechten an der Marke A verletzt worden zu sein. In Betracht kommt ausschließlich ein Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 1 b), Abs. 2 GMV.
Zur Geltendmachung eines Anspruchs aus Art. 9 Abs. 1 b) GMV wäre es erforderlich gewesen, dass der Kläger vorträgt, der Beklagte habe ein mit seiner Marke identisches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für welche die Marke eingetragen ist, wodurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen bestand. Der Kläger trägt jedoch nur vor, der Beklagte habe bestimmte Zeichen im Internet benutzt, ohne darzutun, inwiefern der Beklagte mit diesen Zeichen Waren und/oder Dienstleistungen in markenmäßiger Art und Weise gekennzeichnet hat. Eine Gefahr von Verwechslungen für das Publikum kann jedoch nur dann entstehen, wenn das Publikum eine mit einem bestimmten Zeichen gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung ihrer Herkunft nach eben auf Grund dieses Zeichens falsch zuordnet. Für einen substantiierten Klagevortrag wäre es mithin im vorliegenden Fall erforderlich gewesen, dass der Kläger für jede einzelne von ihm beanstandete Verwendung des Zeichens "A" oder E" durch den Beklagten einzeln vorträgt, inwiefern diese Verwendung jeweils derart auf eine Waren- oder Dienstleistung des Beklagten herkunftshinweisend bezogen war, dass das Publikum der Gefahr oblag, diese mit den Waren und Dienstleistungen des Klägers zu verwechseln.
Dies ist dem Kläger – worauf auch der Beklagte im Schriftsatz vom 11.09.2008 zutreffend hingewiesen hat – nicht gelungen. Es entspricht nicht den Anforderungen an einen substantiierten Sachvortrag, lediglich die beanstandeten Verwendungsformen eines geschützten Kennzeichens aus dem Internet auszudrucken, deren Unterlassung zu beantragen und hinsichtlich der einzelnen Zusammenhänge, in welchen diese Verwendungsformen auftraten, auf Anlagen zur Klageschrift zu verweisen. Es ist nicht Aufgabe der entscheidenden Kammer, die Anlagen auf die Fragestellung der markenmäßigen Verwendung der beanstandeten Zeichen hin im einzelnen zu durchforschen und ohne entsprechenden schriftsätzlichen Sachvortrag zu ermitteln, mit welchen Waren oder Dienstleistungen die beanstandeten Zeichen jeweils in Zusammenhang gebracht wurden und ob dies in herkunftshinweisender Art und Weise geschehen ist.
Aus den genannten Gründen bleiben die Fragestellungen, ob die Bezeichnung A für Software zum Betreiben eines Onlineshops überhaupt herkunftshinweisende Funktion zukommen kann, oder ob diese Bezeichnung möglicherweise als rein beschreibend zu qualifizieren ist, als auch die Frage, ob und in welcher Form der Beklagte die BezeichnungenA oder auch E für seine Internetforen und/oder für von ihm entwickelte oder weiterentwickelte Software benutzen darf, ungeprüft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 200.000,00 €.