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Landgericht Düsseldorf·27 O 5/10 [E]·02.12.2010

Spätschaden nach BEG: Bestandskraft und Bindungswirkung des Erstbescheids

SozialrechtEntschädigungsrecht (BEG)Verwaltungsverfahrensrecht / AbhilfeverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt eine Rente nach §§ 28, 29 BEG wegen angeblicher posttraumatischer Spätschäden; die Behörde lehnte einen Abhilfeantrag ab. Streitfrage ist, ob ein bestandskräftig verneinter Verfolgungszusammenhang im § 206 BEG-Verfahren erneut überprüfbar ist. Das Landgericht verneint dies und weist die Klage als unbegründet zurück; zudem sei der Abhilfeantrag fristverspätet.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung des Abhilfeantrags wegen Spätschaden nach BEG als unbegründet abgewiesen; Abhilfeantrag außerdem als verspätet gewertet

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abänderungsanspruch nach § 206 BEG setzt voraus, dass sich die für die ursprüngliche Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben; eine bereits bestandskräftig verneinte Verfolgungsbedingtheit ist im § 206-Verfahren nicht erneut überprüfbar.

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Krankheiten, die bei Erlass des Erstbescheids objektiv vorhanden waren, aber nicht als verfolgungsbedingt anerkannt wurden, können im Abänderungsverfahren nicht als Verfolgungsleiden geltend gemacht werden.

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Die bloße Nebenangabe der Behörde, die angeführten Beeinträchtigungen hätten "ohnehin keinen Krankheitswert", hebt nicht die Bindungswirkung einer ausdrücklichen Verneinung der Verfolgungsbedingtheit auf.

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Ein Abhilfeersuchen nach den Zweitverfahrensrichtlinien ist nur zulässig, wenn es fristgerecht gestellt wird oder außergewöhnliche Ausnahmefälle darlegen sind; bei erheblicher Fristverspätung ist der Antrag unzulässig.

Relevante Normen
§ 28, 29 BEG§ 206 Abs. 1 BEG§ 225, 209 BEG§ 708 Ziff. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

 

 

 

              Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren- und auslagenfrei.

 

              Seine außergerichtlichen Auslagen hat der Kläger selbst zu tragen.

 

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der am 18.06.1924 in Duisburg geborene Kläger ist jüdischer Abstammung und war aus diesem Grund nationalsozialistischer Verfolgung ausgesetzt.

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Seine Familie war wohlhabend und besaß in Duisburg ein großes Geschäft. Mit Beginn der nationalsozialistischen Machtübernahme wurde er zunehmend gewalttätigen Aktionen von Nachbarkindern ausgesetzt, die ihm Schlägen und anderen schweren Gewalttätigkeiten mündeten. Im Jahre 1936 übersiedelte seine Familie nach Wuppertal-Elberfeld. Im Mai 1938 wurde er in ein Vorbereitungslager zur Auswanderung nach Palästina in die Niederlausitz verbracht. Dieses Lager wurde in der sogenannten „Kristallnacht“ überfallen. Dabei wurden die Insassen aus dem Gebäude geführt und einem stundenlangen Apell unterzogen. Hierbei zog er sich eine Lungenentzündung zu. Sein Vater wurde im Zuge der sogenannten „Polenaktion“ zunächst nach Polen abgeschoben. Im November 1938 konnte die gesamte Familie mit Ausnahme der ältesten Tochter über Antwerpen nach Israel ausreisen. Dort durchlief er eine Ausbildung als Schlosser. Infolge der Raumnot in den ersten Jahren musste er dort auf den Balkon der kleinen Wohnung seiner Eltern auf einem Liegestuhl nächtigen.

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Durch Bescheid des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 25.07.1960 wurde ihm wegen Schäden in dem beruflichen Fortkommen eine einmalige Beihilfe von 5.000,00 DM gewährt.

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Unter dem 30.09.1965 beantragte der Kläger eine Entschädigung wegen verfolgungsbedingter Körper- und Gesundheitsschäden. Dabei machte er unter anderem geltend, er habe durch die Verfolgungsereignisse „schwere psychische Schädigungen davongetragen“ (Blatt 12 der Rentenakte). Auf Veranlassung der Behörde wurde ein ärztliches Gutachten vom 11.07.1967 eingeholt, in dem u.a. bei ihm neuro-vegetative Störungen attestiert wurden. Unter dem 20.02.1968 erging sodann seitens der Landesrentenbehörde ein Bescheid, durch den sein Antrag auf Gewährung einer Rente abgelehnt wurde. In den Entscheidungsgründen dieses Bescheides wurde u.a. Folgendes ausgeführt:

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              „Die vegetativen Störungen, die ohnehin einen Krankheitswert nicht

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              besitzen, sind unter Berücksichtigung des Verfolgungstatbestandes,              ihres Alters im Zeitpunkt der Verfolgung und des zeitlichen Abstandes              zum Verfolgungsende, nicht mehr als verfolgungsbedingt anzusehen.“

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Der Bescheid wurde nicht vom Kläger angegriffen und damit unanfechtbar. Mit Schreiben vom 14.05.2008 und 16.07.2008 beantragte der Kläger bei der zuständigen Behörde unter Beifügung von ärztlichen Bescheinigungen die Anerkennung eines Spätschadens sowie die Abhilfe bezüglich der ursprünglichen Rentenentscheidung. Die beklagte Behörde hat diese Anträge durch Bescheid vom 09.11.2008 abgelehnt.

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Hiergegen wendet sich die vorliegende Klage.

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Der Kläger macht geltend:

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Er leide verfolgungsbedingt an posttraumatischen Störungen, die sich in wiederholenden Depressionszuständen sowie Zorn- und Schuldausbrüchen äußerten. Hierdurch sei eine weitere ständige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung notwendig. Die Entscheidung der seinerzeit zuständigen Behörde vom 20.02.1968 stehe seinem Antrag nicht entgegen.

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Die beklagte Behörde beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie wendet im Wesentlichen Folgendes ein:

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Durch die Entscheidung vom 20.02.1968 sei eine Bindungswirkung dahingehend eingetreten, dass die geltend gemachten psychischen Störungen nicht verfolgungsbedingt seien. Ein Spätschadensverfahren wegen dieser Beeinträchtigungen scheidet daher aus Rechtsgründen aus. Auch die Voraussetzungen für den Erfolg eines Abhilfeverfahrens seien nicht gegeben.

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Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie auf die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

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Die Akte der Verwaltungsbehörde 2 C 1045 B war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer Rente gemäß §§ 28, 29 BEG zu. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines sogenannten Spätschadens sind vorliegend nicht gegeben.

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Nach § 206 Abs. 1 BEG ist die Entschädigungsbehörde befugt und auf Verlangen des Antragstellers auch verpflichtet, einen neuen Bescheid zu erlassen, wenn bezüglich der Gewährung von Entschädigungsleistungen  ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen zuerkannt oder abgelehnt worden ist und sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung oder Ablehnung maßgeblich waren, wesentlich geändert haben. Diese Vorschrift setzt nicht voraus, dass sich als Verfolgungsschaden anerkanntes Leiden verschlechtert hat. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kann ein neuer Antrag auch gestellt werden, wenn – wie vorliegend - die Rente früher abgelehnt worden ist. Es kommt vielmehr entscheidend auf die dafür gegebene Begründung an. Selbst ein sogenannter Spätschaden, der erst aufgetreten ist, nachdem der Erstbescheid unanfechtbar geworden ist, kann eine neue Entscheidung nach § 206 BEG rechtfertigen (vgl. BGH RzW 1980, 31/33).

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Im vorliegenden Verfahren scheitert die Anwendung des § 206 BEG jedoch daran, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verfolgung und dem schon bei Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 20.02.1968 bestehenden psychischen Leiden verneint worden ist. Ob das zu Recht oder zu Unrecht geschehen ist, ist im Abänderungsverfahren nach § 206 BEG nicht mehr zu überprüfen (vgl. BGH a. a. O.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2002 – 13 U (E) 26/01). Krankheiten, die bei Erlass des Erstbescheides bereits objektiv vorhanden waren, aber entweder nicht erkannt oder nicht berücksichtigt oder nicht als verfolgungsbedingt anerkannt worden sind, kommen als Verfolgungsleiden nicht in Betracht (vgl. BGH RzW 1970, 169). Bei einer solchen Entscheidung muss es auch bleiben, selbst wenn sie sich aus nachträglicher Sicht als unzutreffend oder auf unrichtiger Grundlage beruhend herausstellen sollte. Ist der Anspruch auf wiederkehrende Leistungen – wie hier –  Gegenstand eines rechtskräftigen oder bestandskräftigen Verfahrens gewesen, ist für diese Frage allein maßgebend die Begründung der Entscheidung, in der über die Rentengewährung befunden worden ist (vgl. BGH RzW 1967, 137).

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In der Entscheidung vom 20.02.1968 ist aber die Verfolgungsbedingtheit der von dem Kläger angeführten psychischen Störungen eindeutig verneint worden. Daran ändert auch nichts, dass die Behörde in dem Bescheid zusätzlich ausgeführt hat, die vom Kläger angeführten vegetativen Störungen besäßen „ohnehin keinen Krankheitswert“. Die Behörde hat damit das Vorliegen von psychischen Störungen als nicht gegeben angesehen und gleichzeitig für den Fall, dass derartige Beeinträchtigungen doch vorlägen, eine Verfolgungsbedingtheit verneint. Sie hat hierdurch mit entsprechender Bindungswirkung über die Frage entschieden, ob die angeführten psychischen Beeinträchtigungen auf Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.06.2002 a. a. O., Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.06.2002 – 13 U (E) 26/01 - ).

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Dass es sich bei dieser Entscheidung, wie der Kläger offensichtlich geltend machen will, um einen nichtigen Verhaltungsakt gehandelt hat, kann vorliegend nicht angenommen werden. Wenn die Behörde ihre ablehnende Entscheidung auf 2 verschiedene Begründungsargumente stützt, die sich möglicherweise gegenseitig ausschließen, so kann daraus nicht etwa der Schluss gezogen werden, es handele sich um einen Verwaltungsakt, dem die Unwirksamkeit „auf die Stirn geschrieben“ steht. Wie sich aus der beigezogenen Rentenakte ergibt, sind beide Fragen, ob die vom Kläger angeführten neuro-vegetativen Störungen einen Krankheitswert hätten und ob sie auf Verfolgungsmaßnahmen zurückzuführen sind, Gegenstand der gutachterlichen Überprüfung und damit auch Gegenstand der behördlichen Entscheidung gewesen. Wenn die Behörde sodann ihre ablehnende Entscheidung auf das Argument stützt, eine Verfolgungsbedingtheit sei nicht gegeben, so kann die Bindungswirkung dieser Entschließung nicht dadurch aufgehoben werden, dass sie zusätzlich anführt, die angeführten Beeinträchtigungen besäßen ohnehin keinen Krankheitswert.

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Gegenteiliges ergibt sich auch aus der von dem Kläger angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.01.1978 (RzW 1978, 131). Eine Aufhebung der vorstehend dargestellten Bindungswirkung einer rechtskräftigen oder bestandskräftigen Entscheidung, mit der eine Verfolgungsbedingtheit verneint wird, kann diesem Urteil nicht entnommen werden.

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Der Kläger kann auch nicht mehr Erfolg die Ablehnung einer Abhilfeentscheidung  durch die Behörde angreifen. Eine entsprechende Abhilfe setzt nach den Zweitverfahrensrichtlinien der Länder voraus, dass die frühere Entscheidung bei heutiger – rechtlicher oder tatsächlicher – Beurteilung im Ergebnis fehlerhaft ist und ein Festhalten an ihr dem Verfolgten nicht zugemutet werden kann. Weitere Voraussetzung ist aber, dass der Antrag innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden muss. Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor. Der diesbezügliche Antrag des Klägers vom 14.05.2008 ist als erheblich fristverspätet anzusehen. Die Umstände, auf die sich der Kläger mit dem vorliegenden Abhilfeantrag stützt, sind bereits vor vielen Jahren eingetreten, so dass das Begehren zu einem erheblich früheren Zeitpunkt hätte gestellt werden müssen. Die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung entwickelten gesonderten Ausnahmefall (zum Beispiel das Vorliegen eines außergewöhnlich schweren Verfolgungsschicksals) sind vom Kläger nicht vorgetragen und auch vorliegend erkennbar nicht ersichtlich.

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Die Nebenentscheidungen ergeben sich §§ 225, 209 BEG, 91, 708 Ziffer 11 ZPO.