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Landgericht Düsseldorf·26 S 56/91·08.01.1992

Berufung: Courtageforderung wegen Verjährung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtMaklerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich in der Berufung gegen die Klage auf Zahlung von Courtage und erhob die Einrede der Verjährung. Das Landgericht stellte fest, dass Courtageansprüche nach §196 Abs.1 Nr.7 BGB zweijährig verjähren und die Frist mit Ablauf des Jahres der Fälligkeit beginnt. Ein Anerkenntnis nach §208 BGB unterbricht, lässt jedoch eine neue Zweijahresfrist beginnen; ein deklaratorisches Anerkenntnis begründet nicht die dreißigjährige Frist des §195 BGB. Deshalb wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten führt zur Abweisung der Klage wegen Verjährung der Courtageforderung

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Courtageanspruch verjährt nach §196 Abs.1 Nr.7 BGB in zwei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird (§§201,198 BGB).

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Ein Anerkenntnis i.S.v. §208 BGB unterbricht die Verjährung, führt aber bei Ansprüchen nach §196 Abs.1 Nr.7 BGB nur zum Beginn einer neuen zweijährigen Verjährungsfrist.

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Die dreßigjährige Verjährungsfrist des §195 BGB kommt nur bei einem konstitutiven (rechtserzeugenden) Schuldanerkenntnis zur Anwendung; deklaratorische oder rein tatsächliche Anerkenntnisse begründen diese Frist nicht.

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Die Angabe des Schuldgrundes in einer Anerkenntniserklärung spricht für ein deklaratorisches Anerkenntnis; für die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses bedarf es besonderer vom Gläubiger zu beweisender Umstände.

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Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§91 ZPO).

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 222 Abs. 1 BGB§ 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB§ 201 Satz 1 BGB§ 198 Satz 1 BGB§ 208 BGB

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts vom 29. Juli 1991 -37 C 5047/91 -abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

2

Auf die Berufung der Beklagten war das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat gegenüber der von der Klägerin erhobenen Forderung auf Zahlung der Courtage für die Vermittlung des Verkaufs der Wohnung-Nr. 3 A in Höhe von 2.736,--DM mit Recht die Einrede der Verjährung gemäß §§ 222 Abs. 1, 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB erhoben und ist deshaIb berechtigt. die Zahlung der Vergütung zu verweigern.

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Der Courtageanspruch des Maklers verjährt in zwei Jahren. beginnend mit dem Schluss des Jahres. in dem der Anspruch fällig geworden ist (§§ 196 Abs. 1 Nr. 7, 201 Satz 1, 198 Satz 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist begann deshalb im vorliegenden Fall mit Ablauf des Jahres 1983, denn nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen ist davon auszugehen, .dass die Veräußerung der Wohnung Nr. 3 noch im Jahr 1983 erfolgt ist. Damit ist auch der Courtageanspruch noch im Jahre 1983 fällig geworden (vgl. Palandt/Thomas. BGB 49. Auflage, § .652 Anmerkung 7-d). Der Lauf dieser Verjährungsfrist ist zwar durch das Anerkenntnis des Beklagten vom 19.März 1984 (Bl.10 der Gerichtsakte) unterbrochen worden (§§ 208, 217 BGB). Die Unterbrechung der Verjährungsfrist hatte aber lediglich zur Folge, dass am folgenden Tag eine neue zweijährige Verjährungsfrist nach § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB zu laufen begann, die ohne' erneute Unterbrechung vor Einreichung des Mahnantrages der Klägerin am 1. Februar 1991 verstrichen ist.

4

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts unterlag die Forderung der Klägerin aufgrund des Anerkenntnisses nicht der dreißigjährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB. § 195 BGB gilt nämlich nur im Falle eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses. während es im Fall eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses oder eines rein tatsächlichen Anerkenntnisses im Sinne des § 208 BGB bei der für das hier vorliegende Grundgeschäft geltenden zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB verbleibt (vgl. Palandt a.a.O., Einf v § 780 Anm. 3). Ein konstitutives Schuldanerkenntnis ist aber der schriftlichen Erklärung des Beklagten vom 19. März 1984 nicht zu entnehmen. Vielmehr deutet im vorliegenden Fall vor allem der Umstand, dass der Schuldgrund in der Anerkennungserklärung des Beklagten konkret bezeichnet worden ist ("Courtageanspruch des Verkaufes B, A") darauf hin, dass der Beklagte lediglich ein deklaratortisches Anerkenntnis abgeben wollte (vgl. KG NJW 1975 - 1327; Palandt a.a.O., § 781, Anm. 2 c, § 780 2 a). Zwar zwingt die Angabe des Schuldgrundes nicht schlechthin zur Annahme eines bloß deklaratorischen Anerkenntnisses. Doch bedarf es in einem solchen Fall besonderer, vom Gläubiger zu beweisender Umstände, wenn trotzdem ein konstitutives Schuldanerkenntnis angenommen werden soll (Palandt a.a.O., § 780 Anm. 2 a). Solche Umstände hat die Klägerin hier aber als Gläubigerin nicht vorgetragen, sodass zugunsten des Beklagten davon auszugehen ist, dass dieser lediglich ein deklaratorisches Anerkenntnis abgegeben hat.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.