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Landgericht Düsseldorf·25 T 99/18·11.03.2018

Beschwerde gegen Rückforderung von Betreuer-Aufwandsentschädigung bei Testamentsvollstreckung

ZivilrechtBetreuungsrechtErbrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wehrt sich gegen die Rückforderung bereits gezahlter Aufwandsentschädigungen sowie gegen die Ablehnung weiterer Festsetzungen, weil sein Erbteil testamentsvollstreckt ist. Zentrale Frage war, ob er wegen angeblicher Mittellosigkeit eine Aufwandsentschädigung gegen die Landeskasse beanspruchen kann. Das Gericht wies die Beschwerde zurück und entschied, dass der Erbe keinen Mittellosigkeitsstatus nach §1836d Nr.1 BGB hat, weil ihm ein durchsetzbarer Freigabeanspruch aus §2216 Abs.2 BGB zusteht, der gemäß §90 SGB XII einzusetzen ist. Testamentarische Verfügungsbeschränkungen schließen die Verwendung des Nachlasses zur Deckung der Betreuervergütung nicht generell aus.

Ausgang: Beschwerde des Betroffenen gegen Rückforderung und Ablehnung weiterer Aufwandsentschädigungen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erbe, dessen Erbteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, ist nicht per se mittellos i.S.v. § 1836d Nr. 1 BGB, wenn ihm ein durchsetzbarer Anspruch auf Freigabe von Nachlassmitteln zusteht.

2

Ein Freigabeanspruch des Erben nach § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB auf zur Zahlung bestimmte Beträge aus dem Nachlass gehört zum einzusetzenden Vermögen im Sinn des § 90 SGB XII.

3

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung schränkt die Verfügungsbefugnis des Erben und den Zugriff Eigengläubiger (§§ 2211, 2214 BGB) ein, stellt aber kein generelles Hindernis dar, Nachlassmittel zur Deckung der jährlichen Aufwandsentschädigung des Betreuers einzusetzen.

4

Bei der Frage der Festsetzung einer Aufwandsentschädigung gegen die Landeskasse ist auf die tatsächlich verfügbaren und gemäß SGB XII einzusetzenden Vermögenswerte abzustellen; testamentarische Anordnungen können dem nicht grundsätzlich entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 1836d Nr. 1 BGB§ 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 1835a BGB§ 90 SGB XII§ 1908 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 1836c BGB i.V.m. § 90 SGB XII

Leitsatz

1. Auch wenn der Erbteil des Betroffenen der Testamentsvollstreckung unterliegt, besteht keine Mittellosigkeit iSv § 1836d Nr. 1 BGB, weil dem Betroffenen ein durchsetzbarer Anspruch aus § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB auf Freigabe der zu entrichtenden Aufwandsentschädigung (§ 1835a BGB) aus dem gem. § 90 SGB XII einzusetzenden Nachlass zusteht.

2. Testamentarische Anordnungen des Erblassers über die Verwendung des Nachlasses schließen dessen Einsatz zur Deckung der Aufwandsentschädigung des Betreuers grds. nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 12. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Gründe

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Für den Betroffenen besteht eine Betreuung.

3

Mit Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 31. August 2012 wurde statt seiner Mutter seine Schwester zur Betreuerin bestellt.

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Durch Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 23. September 2014 wurde die Aufwandsentschädigung für den Zeitraum 01.09.2013 bis 31.08.2014  auf 399,-- € festgesetzt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 29. Dezember 2015 wurde die Aufwandsentschädigung für den Zeitraum 01.09.2014 bis 31.08.2015 auf 399,-- € festgesetzt.

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Am 18. Juni 2016 verstarb die Mutter des Betroffenen und der Beteiligten zu 1.

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Durch den angefochtenen Beschluss vom 12. Januar 2018 hat das Amtsgericht Langenfeld die für die Zeiträume 01.09.2013 bis 31.08.2015 festgesetzte und gezahlte Aufwandsentschädigung zurückgefordert und angeordnet, dass der Betroffene diesen Betrag an die Landeskasse zu erstatten hat. Zudem hat die Rechtspflegerin die Festsetzung einer Aufwandspauschale für die Zeiträume vom 01.09.2015 bis 31.08.2016 und 01.09.2016 bis 31.08.2017 abgelehnt. Grund für die Rückforderung und die Ablehnung der Festsetzung war, dass der Betroffene neben seiner Schwester Erbe nach seiner Mutter geworden war. Der Betroffene wurde als nicht befreiter Vorerbe eingesetzt und bezüglich seines Erbanteils ordnete die Erblasserin Testamentsvollstreckung an.

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Gegen den Beschluss vom 12. Januar 2018 wendet sich der Betroffene soweit die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Zeiträume 01.09.2015 bis 31.08.2016 und 01.09.2016 bis 31.08.2017 abgelehnt worden ist. Er führt aus, nach der angeordneten Testamentsvollstreckung solle der Nachlass nur dafür verwendet werden, dem Erben einen angemessenen Betrag für den Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf die Aufwandsentschädigung sei er daher als mittellos anzusehen.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 7. Februar 2018 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Die Beschwerde ist zulässig (§§ 58, 61, 63 FamFG), in der Sache jedoch nicht unbegründet.

10

Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen lassen die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung gegen die Landeskasse nicht zu.

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Der Betroffene ist nicht mittellos i.S.d. §§ 1908 Abs. 1 S. 1, 1836d Nr. 1 BGB.

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Er verfügt über Vermögen aus dem Nachlass seiner verstorbenen Mutter, welches das Schonvermögen von 2.600,00 € um den rückgeforderten Betrag übersteigt. Der Betroffene hat diesen Vermögenswert nach § 1836c BGB i.V.m. § 90 SGB XII einzusetzen.

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Dem steht nicht entgegen, dass der Betroffene in seiner Verfügungsbefugnis über das Erbe durch die angeordnete Testamentsvollstreckung beschränkt ist.

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Der Betroffene kann zwar über den Erbteil nach seiner Mutter nicht frei verfügen, da die Erblasserin insoweit eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Die dadurch mit Eintritt des Erbfalls bewirkte Verfügungsbeschränkung hindert den Erben an der Verfügung über der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlassgegenstände (§ 2211 BGB).

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Außerdem schließt die Anordnung der Testamentsvollstreckung den Zugriff der Eigengläubiger des Erben auf der Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlassgegenstände aus (§ 2214 BGB).

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Mangels Verfügungsbefugnis des Betroffenen stellt der der dauerhaften Testamentsvollstreckung unterliegende Nachlass demnach kein verwertbares Vermögen im Sinne von § 90 SGB XII dar.

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Der Betroffene hat aber einen durchsetzbaren Anspruch aus § 2216 Abs. 2 Satz 1 BGB auf Freigabe der zu entrichtenden Aufwandsentschädigung aus dem Nachlass der Mutter, der vorliegend gemäß § 90 SGB XII zum einzusetzenden Vermögen des Betroffenen gehört. Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten (§ 2205 Satz 1 BGB) und die letztwilligen Anordnungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2203 BGB). Die testamentarischen Bestimmungen der Mutter des Betroffenen über die Verwendung des Nachlasses schließen indes den Einsatz dieser Mittel zur Deckung der jährlichen Aufwandsentschädigung der Betreuerin nicht aus.

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Die Auslegung des Testaments ergibt, dass es die Hauptintention der Erblasserin war, dass der Betroffene sein Leben wie bisher weiterführen können sollte. Die Bestellung einer Betreuerin hat aber gerade das Ziel, den Betroffenen in den Bereichen seines Lebens, die er nicht allein regeln kann, zu unterstützen, ihm Hilfe zu geben und ihm damit eine angemessene Lebensgrundlage zu ermöglichen.

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Mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde wird auch der Antrag, dem Betroffenen Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen.

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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 FamFG).