Beschwerde: Duldungstitel bei Zutrittsverweigerung nach § 890 ZPO, nicht § 887 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragte die zwangsweise Durchsetzung eines Anerkenntnisurteils, wonach der Schuldner Handwerkern Zutritt zur Wohnung zum Einbau von Kaltwasserzählern gewähren müsse. Das Amtsgericht lehnte die Vollstreckung nach § 887 ZPO ab; die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Die Kammer führte aus, es liege ein Duldungstitel vor, der nach § 890 ZPO (Ordnungsgeld/Ordnungshaft) durchzusetzen ist, auch wenn Öffnungshandlungen erforderlich sind. Die Beschwerde wurde auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerde des Gläubigers gegen Zurückweisung des Vollstreckungsantrags abgewiesen; Anwendung von § 890 ZPO statt § 887 ZPO, Kosten dem Gläubiger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Duldungstitel, der den Schuldner verpflichtet, Dritten Zutritt zur Wohnung zu gewähren, ist primär als Duldungsverpflichtung zu verstehen.
Bei Zuwiderhandlung gegen einen Duldungstitel ist die Durchsetzung durch Anordnung von Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft nach § 890 ZPO vorzusehen.
Auch wenn die Erfüllung eines Duldungstitels Tätigwerden des Schuldners (z. B. Türöffnung) mitumfasst, ist die Vollstreckung nicht nach § 887 ZPO, sondern nach § 890 ZPO zu erfolgen.
Bei einem Anerkenntnisurteil, das eine Duldungsverpflichtung begründet, begründet der Wortlaut der Verpflichtung nicht zwingend eine Ersatzvornahme nach § 887 ZPO, wenn die Hauptpflicht in der Duldung liegt.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Gründe
In dem, dem Zwangsvollstreckungsverfahren vorausgegangenen Verfahren, ist der Schuldner durch Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11.6.1996 verurteilt worden, den Gläubiger bzw. von diesem, beauftragten Handwerkern den Zutritt zur Wohnung im 2. Obergeschoss des Hauses X zum Zwecke des Einbaus von Kaltwasserzählern zu gewähren, und zwar durch Öffnen der Korridortür sowie sämtlicher Wohnungstüren.
Mit Antrag vom 7.10.1997 hat der Gläubiger beantragt, ihn zu ermächtigen, die nach dem vollstreckbaren Urteil dem Schuldner obliegende Verpflichtung zur Öffnung der Korridortür sowie sämtlicher Wohnungstüren durch einen Gerichtsvollzieher unter Zuhilfenahme eines Schlüsseldienstes vornehmen zu lassen, den Schuldner zur Duldung insoweit zu verpflichten und einen Kostenvorschuss in Höhe von 250,-- DM an den Gläubiger zu zahlen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Gläubigers auf Durchführung der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Gläubiger habe die Weigerung des Schuldners nicht unter Beweis gestellt.
Gegen diesen am 20.1.1998 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29.1.1998 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des Gläubigers mit der er die Weigerung des Schuldners durch Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft macht.
Die gem. §§ 793 Abs. 1, 577 Abs. 2 S. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist im Ergebnis nicht begründet. Dabei kann die Frage, ob der Schuldner sich bei Vollstreckungsversuchen geweigert hat, die Tür zu öffnen, offen gelassen werden. Das Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11.6.1996 ist nämlich nach Auffassung der Kammer nicht nach § 887 ZPO zu vollstrecken sondern die Vorschrift des § 890 ZPO findet hier Anwendung. Danach ist bei Zuwiderhandlung gegen einen Duldungstitel ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Erfüllung eines Duldungstitel zugleich ein Tätigwerden mitumfasst (vgl. OLG Köln OLGZ 1994, 599).
Nach dem vorliegenden Anerkenntnisurteil ist der Schuldner verpflichtet worden, den vom Gläubiger beauftragten Handwerkern Zutritt zur Wohnung zum Zwecke des Einbaus von Kaltwasserzählern zu gewähren. Trotz des Wortlauts ist dies in erster Linie eine Duldungsverpflichtung. Der Schuldner muss es hinnehmen, dass in seiner Wohnung die notwendigen Arbeiten durchgeführt werden. Zwangsläufig ergibt sich dabei auch die Verpflichtung für den Schuldner, dass er die Wohnungstür öffnen muss. Die eigentliche Verpflichtung liegt aber in der Duldung, die nach § 890 ZPO zu vollstrecken ist. Da diese Duldung notwendig die Handlung mitumfasst, ist auch diese nicht gesondert nach § 887 ZPO zu vollstrecken, sondern ebenfalls nach § 890 ZPO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97