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Landgericht Düsseldorf·25 T 89/02·25.02.2002

Grundbuchberichtigung nach teilweiser Erbteilsübertragung – Rückverweisung an Rechtspfleger

ZivilrechtSachenrechtErbrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten beantragten die Berichtigung des Grundbuchs wegen teilweiser Übertragung eines Erbanteils innerhalb einer Erbengemeinschaft; die Rechtspflegerin wies den Antrag ab, weil beide bereits eingetragen sind. Das Landgericht hob den Beschluss auf und verwies die Sache zurück. Es stellte fest, dass das Grundbuch unvollständig ist, wenn die Übertragungsgrundlage in Spalte 4 nicht vermerkt wird, weil so die Änderung der Anteilsquoten für Dritte sichtbar bleibt.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben; Sache an die Rechtspflegerin zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Grundbuchberichtigung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Erinnerung gegen eine rechtspflegerliche Verfügung in Grundbuchsachen ist als Beschwerde zulässig; die §§11 RPflG sowie §§71 Abs.1, 73 GBO sind anwendbar.

2

In Abteilung I des Grundbuchs werden Bruchteilsangaben als separate Quoteneintragungen nicht vorgenommen; die Eintragung konkreter Bruchteile in Abteilung I ist regelmäßig nicht vorgesehen.

3

Das Grundbuch ist unvollständig, wenn in Spalte 4 nicht als "Grundlage der Eintragung" vermerkt wird, dass eine teilweise Übertragung eines Erbanteils stattgefunden hat; die Eintragung der Übertragungsgrundlage dient zur dokumentarischen Klarstellung und zur Sichtbarmachung von Veränderungen der Anteilsquoten für Dritte.

4

Die Tatsache, dass Veräußerer und Erwerber bereits als Mitglieder derselben Erbengemeinschaft eingetragen sind, schließt die Eintragung der Übertragungsgrundlage in der Abteilung I nicht aus, wenn dadurch die Unvollständigkeit des Grundbuchs behoben wird.

Relevante Normen
§ 899 BGB§ 11 Abs. 1 RPflG§ 71 Abs. 1 GBO§ 73 GBO

Tenor

In der Grundbuchsache

betreffend das im Grundbuch von A eingetragene und im Bestandsverzeichnis unter laufender Nummer 7 bezeichnete Grundstück,

i

hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2002

am 26. Februar 2002 beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Amtsgericht - Rechtspflegerin - Düsseldorf wird angewiesen, über den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 26. November 2001 nach Maßgabe der nachstehenden Gründe erneut zu entscheiden.

Gründe

2

Am 19. März 1968 verstarb in Düsseldorf Frau L, welche beerbt worden ist von gemäß gemeinschaftlichem Erbschein des Amtsgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 1968.

3

Die Vorgenannten wurden am 28. November 1968 als Eigentümer in Erbengemeinschaft aufgrund Erbfolge eingetragen. In den folgenden Jahren gingen Anteile einzelner Miteigentümer am Nachlass der Erblasserin durch Eintritt der Nacherbfolge oder im Wege der Erbfolge sowie aufgrund Übertragungsvertrag auf andere Mitglieder der Erbengemeinschaft sowie Dritte über, wobei letztere als neue Mitglieder der Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen worden sind.

4

Mit Erbteilsübertragungsvertrag vom 16. September 1971 ging der Erbanteil des Miteigentümers G auf seine Kinder, die Beteiligten zu 1., 3. bis 5. über. Eine dementsprechende Eintragung erfolgte am 2. Februar 1972. Durch notariellen Vertrag vom 19. November 2001 hat der Beteiligte zu 1) seinen 1/40 Anteil am Nachlass der Erblasserin, den er unmittelbar von der Erblasserin geerbt hat, an die Beteiligte zu 2) übertragen. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beantragt, das Grundbuch von Derendorf Bl. 5812 in Abteilung l entsprechend zu berichtigen, die Eintragung eines Widerspruchs gemäß § 899 BGB in das Grundbuch sowie die Löschung dieses Widerspruchs mit der Grundbuchberichtigung bewilligt.

5

Die Rechtspflegerin hat mit Verfügung vom 3. Dezember 2001 darauf hingewiesen, dass der Widerspruch ebenso wie die Grundbuchberichtigung nicht durchgeführt werden könne, da der Veräußerer ebenso wie der Erwerber bereits im Grundbuch eingetragen sei. Das Grundbuch werde durch die Anteilsübertragung nicht unrichtig, da beide Parteien weiterhin in Erbengemeinschaft eingetragen bleiben werden.

6

Die Beteiligten zu 1) hielten an ihrem Eintragungsantrag fest.

7

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Rechtspflegerin - Düsseldorf den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) zurückgewiesen.

8

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 1) und 2) Erinnerung eingelegt, mit der sie vortragen, dass die Eintragung einer quotenmäßigen Beteiligung im Grundbuch nicht beantragt worden sei, sondern nur die Eintragung, dass eine Anteilsübertragung stattgefunden habe. Nur wenn durch Eintragung der Anteilsübertragung die Erbteilsübertragung in Spalte 4 der Abteilung l eingetragen werde, könne das Grundbuch die Rechtsverhältnisse am Grundstück klar und eindeutig wiedergeben.

9

Die Rechtspflegerin hat nach Nichtabhilfe die Erinnerung der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

10

Die Erinnerung gilt als Beschwerde (§11 Abs. 1 RPflG), welche zulässig (§§ 71 Abs. 1, 73 GBO) und in der Sache zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an die Rechtspflegerin zur erneuten Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) führt.

11

Zutreffend hat die Rechtspflegerin darauf hingewiesen, dass in Abteilung l die Angabe von Bruchteilen bei der Eintragung nicht erfolgt (BayObLG Rpfleger1991,315).

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Eine solche Eintragung ist, worauf die Beteiligten zu 1) und 2) zu Recht hinweisen, jedoch auch nicht beantragt.

13

Beantragt ist die Eintragung der teilweisen Übertragung des Anteils des Beteiligten zu 1) an die Beteiligte zu 2).

14

Nach Auffassung der Kammer liegt insofern eine Unrichtigkeit des Grundbuches im Sinne einer Unvollständigkeit vor, da in Spalte 4 als "Grundlage der Eintragung" zu vermerken wäre, dass die Beteiligte zu 2) auch aufgrund der teilweisen Übertragung des Anteils des Beteiligten zu 1) als Mitglied der Erbengemeinschaft eingetragen ist.

15

Durch die Übertragung hat sich der bisherige Anteil der Beteiligten zu 2) vergrößert, der des Beteiligten zu 1) verkleinert.

16

Durch die Eintragung einer teilweisen Übertragung des Anteils des Beteiligten zu 1) auf die Beteiligte zu 2) in Spalte 4 wird die Vergrößerung des Anteils der Beteiligten zu 2) und die Verkleinerung des Anteils des Beteiligten zu 1) dokumentiert und auch für Dritte sichtbar gemacht.