Rasterfahndung nach § 31 PolG NRW: Gegenwärtige Gefahr nach 11.09.2001 bejaht
KI-Zusammenfassung
Gegenstand war die Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche Anordnung zur Rasterfahndung nach § 31 PolG NRW mit Datenübermittlungen u.a. durch Meldebehörden, AZR und Hochschulen. Streitpunkt war, ob eine „gegenwärtige Gefahr“ i.S.d. § 31 Abs. 1 PolG NRW vorliegt. Das Landgericht hielt die Beschwerde zwar für zulässig, wies sie aber als unbegründet zurück und bestätigte die Gefahrenprognose nach den Anschlägen vom 11.09.2001. Die Maßnahme sei verhältnismäßig; der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung werde durch Löschungs- und Benachrichtigungspflichten flankiert.
Ausgang: Beschwerde gegen die Anordnung der Rasterfahndung nach § 31 PolG NRW als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Anordnung einer Rasterfahndung ist beschwerdeberechtigt, wenn der Betroffene aufgrund der angeordneten Selektionskriterien als potentiell erfasste Person in Betracht kommt.
Eine gegenwärtige Gefahr liegt vor, wenn das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder wenn der Schadenseintritt in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
Bei Gefahrenlagen, bei denen ein besonders gravierender Schadenseintritt möglich ist, kann das Wahrscheinlichkeitsurteil im Rahmen der Gefahrenprognose relativiert werden.
Eine Rasterfahndung kann verhältnismäßig sein, wenn sie zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist, keine milderen gleich wirksamen Mittel bestehen und die Maßnahme als erfolgversprechende präventive Handlungsmöglichkeit erscheint.
Der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann durch gesetzliche Löschungs- und Unterrichtungspflichten in der Abwägung maßgeblich gemindert werden.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02.10.2001 wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000,00 DM.
Gründe
Am 01.10.2001 beantragte das A., vertreten durch seinen Präsidenten, die Anordnung einer Rasterfahndung gemäß § 31, I, II, IV PolG NW. Mit Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02.10.2001 ist die Übermittlung personenbezogener Daten wie folgt angeordnet worden:
1.
Einwohnermeldeämter in Nordrhein-Westfalen
Adressat: alle Einwohnermeldeämter in
Nordrhein-Westfalen
Kriterien der Personenselektion: männlich; Geburtsdatum zwischen
01.10.1960 und 01.10.1983
herauszugebende Daten: Name; Geburtsname; Vorname;
Geburtsdatum; Geburtsort; Geburtsland;
Staatsangehörigkeit; Wohnort;
Straße; Hausnr.; evtl. 2. Wohnsitz;
Religion; Familienstand; Kinder;
zuständiges Finanzamt; Einzug;
Wegzug
2.
Ausländerzentralregister
Adressat: Ausländerzentralregister Köln
Kriterien der Personenselektion: männlich; Geburtsdatum zwischen
01.10.1960 und 01.10.1983
herauszugebende Daten: Name; Geburtsname; Vorname;
Geburtsdatum; Geburtsort; Geburtsland;
Staatsangehörigkeit; zuständiges
Ausländeramt; Datum Einreise; Status;
andere Namen; Aliasnamen
3.
Universitäten, Hochschulen; Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen
Adressat: alle Universitäten/Hochschulen/
Fachhochschulen in Nordrhein-
Westfalen bzw. mit Außenstellen
in Nordrhein-Westfalen
Kriterien der Personenselektion: männlich; Geburtsdatum zwischen
01.10.1960 und 01.10.1983;
immatrikuliert zwischen 01.01.1996
und 01.10.2001
herauszugebende Daten: Name; Geburtsname; Vorname;
Geburtsdatum; Geburtsort; Geburtsland;
Staatsangehörigkeit; Wohnort;
Straße; Hausnr.; evtl. 2. Wohnsitz;
Religion; Studienfachrichtung; Datum
der Immatrikulation; Datum der
Exmatrikulation.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, aufgrund der Terroranschläge in den Vereinigten Staaten vom 11.09.2001 bestehe derzeit eine gegenwärtige Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person in Form von terroristischen Gewaltakten extremistischer islamistischer Gruppierungen. Zur Abwendung dieser Gefahr sei die Rasterfahndung erforderlich, da es keine milderen Mittel gebe, die mit vergleichbarem Aufwand zu gleichen Ergebnissen führen würden.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 2) mit seiner Beschwerde. Er ist der Auffassung die Voraussetzungen des § 31 I PolG NW für die Anordnung der Rasterfahndung seien nicht gegeben, insbesondere sei das Amtsgericht zu Unrecht vom Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr ausgegangen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die Beschwerde ist zulässig.
Gemäß § 31 IV 2 PolG NR gelten für das Verfahren im Zusammenhang mit der Anordnung der Rasterfahndung die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Mithin ist das Landgericht gemäß
§ 19 II FGG zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Die gemäß § 20 FGG erforderliche Beschwerdeberechtigung ergibt sich daraus, dass der Beteiligte zu 2) bereits aufgrund seines Geburtsdatums und Geschlechts jedenfalls unter die im angefochtenen Beschluss für die Einwohnermeldeämter in NRW genannten Kriterien fällt.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Kammer folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts im angefochtenen Beschluss und schließt sich ihnen zwecks Vermeidung von Wiederholungen an. Insbesondere liegen entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) die Voraussetzungen der Anordnung der Rasterfahndung gemäß § 31 I PolG NW vor. Es besteht eine gegenwärtige Gefährdung für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes im Sinne der genannten Vorschrift. Gegenwärtig ist danach eine Gefahr, wenn das schädigende Ereignis bereits begonnen hat, oder wenn die Störung in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintritt (vgl. Kay/Böcking, Polizeirecht in NRW, B RN 93). Diese Ausnahme ist aufgrund der Anschläge vom 11.09.2001 in New York und der sich daraus ergebenden Reaktionen gerechtfertigt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass seitens der Bundesregierung die uneingeschränkte Solidarität – ggf. auch mit militärischen Mitteln – mit dem Vorgehen der Vereinigten Staaten wiederholt bekundet wurde und dass seitens der hinter den Anschlägen vom 11.09.2001 vermuteten Organisation spätestens seit der Militäraktion gegen Afghanistan Vergeltungsschläge gegen die an den militärischen Aktionen beteiligten Staaten angekündigt wurden.
Darüber hinaus ist aufgrund des Ausmaßes der durch die Anschläge vom 11.09.2001 vorursachten Folgen die Möglichkeit eines besonders gravierenden Schadenseintritts nicht ausgeschlossen, was zu einer Relativierung des Wahrscheinlichkeitsurteils hinsichtlich der Beurteilung der Gefahrenlage führt (vgl. BVerwG, DÖV 1970, 714).
Die im angefochtenen Beschluss getroffene Anordnung ist auch nicht unverhältnismäßig. Angesichts der zurzeit vorliegenden Ermittlungsergebnisse zu den Anschlägen vom 11.09.2001 waren bei den Attentaten auch in der Bundesrepublik Deutschland lebende sogenannte „Schläfer“ männlichen Geschlechts im Alter von 18 bis 41 Jahren mit islamischer Religionszugehörigkeit und legalem Aufenthalt in Deutschland beteiligt. Da die Person des „Schläfers“ im Alltag jede Auffälligkeit zu vermeiden hat, ist die Rasterfahndung bei den im Beschluss des Amtsgerichts genannten Stellen als einzige präventive Handlungsmöglichkeit erfolgversprechend und geeignet potenzielle Terroristen zu enttarnen.
Angesichts der geschilderten Gefahrlage stellt sich auch der mit dem angefochtenen Beschluss verbundene Eingriff in das aus Art. 2 GG abgeleitete Recht zur informationellen Selbstbestimmung als verhältnismäßig dar. Dies gilt umso mehr als die gewonnenen Daten entweder gemäß § 31 III PolG NW zu löschen sind, oder die Betroffenen gemäß § 31 V PolG NW über den Verbleib ihrer Daten unterrichtet werden.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war wegen der Unbegründetheit des Rechtsmittels in der Hauptsache nicht mehr positiv zu bescheiden.
U. P. D.