Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·25 T 858/16·10.06.2018

Bestätigung notarieller Kostenrechnung; keine Betreuungsgebühr für Datumsüberwachung

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkosten/GNotKGStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Notar beantragte gerichtliche Entscheidung über seine Kostenrechnung nach Beanstandung durch die vorgesetzte Dienstbehörde. Streitpunkt war, ob für die Ausstellung der Wirksamkeitsbescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG eine 0,5-Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 KV GNotKG anfällt. Das Gericht bestätigte die Kostenrechnung und entschied, dass die bloße Überwachung eines Datums keine Prüfung von Umständen außerhalb der Urkunde darstellt. Die Entscheidung erging gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung nach §130 GNotKG: Kostenrechnung bestätigt; Ansatz der Betreuungsgebühr nach Nr.22200 KV GNotKG abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die notarielle Überwachung des Eintritts eines bestimmten Datums für die Erteilung der Wirksamkeitsbescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG stellt keine Prüfung von Umständen außerhalb der Urkunde im Sinne von Nr. 22200 KV GNotKG dar.

2

Nr. 22200 Ziffer 6 KV GNotKG rechtfertigt eine Betreuungsgebühr nur, wenn der Notar eine eigenständige Prüfung von Umständen außerhalb der Urkunde vorzunehmen hat (z.B. Kaufpreisleistung, Sicherheiten, erforderliche Genehmigungen).

3

Bloße Datumsüberwachung ist eine offenkundige Feststellung ohne eigenen Bewertungsrahmen und begründet daher keine gesonderte Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 KV GNotKG.

4

Eine Kostenrechnung ist im Verfahren nach § 130 GNotKG zu bestätigen, wenn beanstandete Gebührenansätze rechtlich nicht gerechtfertigt sind.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG§ 130 Abs. 2 GNotKG§ 130 GNotKG§ Nr. 22200 KV GNotKG

Leitsatz

Die notarielle Überwachung des Eintritts eines bestimmten Datums für die Erteilung der Wirksamkeitsbescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG stellt keine Prüfung von Umständen außerhalb der Urkunde iSv Nr. 22200 KV GNotKG dar.

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Unter dem 13. August 2014 beurkundete der Notar für die Beteiligte zu 3. - unter Urkundenrollen Nummer 604/201 - eine Änderung der Geschäftsführung, welche im Rahmen einer Gesellschafterversammlung beschlossen wurde. Es waren sämtliche Gesellschafter zugegen. Es wurde beschlossen, dass seit dem 30. Juni 2014 nicht mehr E Geschäftsführer ist und F die Gesellschaft stets allein vertritt, auch wenn weitere Geschäftsführer bestellt sind. Zudem erfolgte eine Nummerierung der drei GmbH-Geschäftsanteile. E.verkaufte sodann seinen Geschäftsanteil an Q zu einem Kaufpreis in Höhe von 15.000,-- €.

4

Insofern heißt es unter III. 1 wörtlich:

5

Herr E verkauft und überträgt hiermit seinen Geschäftsanteil im Nennbetrag von EUR 11.250,00 (Nr. 2) der dies annehmenden Frau F.

6

Die Abtretung erfolgt mit dinglicher Wirkung zum 31. August 2014, 24:00 Uhr.

7

[…]

8

Der wirtschaftliche sowie steuerrechtliche Übergang erfolgt ebenfalls mit Wirkung zum 31. August 2014.

9

Der Notar hat mit Kostenrechnung vom 25. August 2014 insgesamt 1.034,35 € in Rechnung gestellt.

10

Der Notar versah die Gesellschafterliste am 1. September 2014 mit der Bescheinigung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG und übermittelte sie dem Handelsregister.

11

Im Rahmen der Kostenprüfung der vorgesetzten Dienstbehörde beanstandete der Bezirksrevisor bei dem Landgericht u.a., dass zusätzlich zur erfolgten Kostenberechnung eine 0,5 Betreuungsgebühr nach Nr. 22200 Ziffer 6 KV GNotKG in Ansatz gebracht werden müsse.

12

Auf Anweisung der vorgesetzten Dienstbehörde beantragte der Notar die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Kostenrechnung.

13

Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 8. Februar 2018 zu der beanstandeten Rechnung Stellung genommen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

15

II.

16

Auf Antrag des Notars nach § 130 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung zu bestätigen.

17

Die Gebühr nach Nr. 22200 KV GNotKG ist nicht zu erheben.

18

Nr. 22200 KV GNotKG sieht in Ziffer 6 eine Betreuungsgebühr für die notarielle Bescheinigung zu einer GmbH-Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 GmbHG vor, wenn „Umstände außerhalb der Urkunde zu prüfen sind“.

19

Die Kammer sieht insofern als entscheidend an, ob der Notar eine eigenständige Prüfung vorzunehmen hat, wozu beispielsweise die Prüfung der Kaufpreiszahlung, der Stellung bestimmter Sicherheiten, das Vorliegen erforderlicher Genehmigungen  zählt.

20

Allein die Überwachung des Eintritts eines bestimmten Datums, mithin der Wahrnehmung der Datumsangabe auf dem Kalender, stellt keinen autonomen Prüfungsvorgang dar (Korintenberg- Tiedtke, GNotKG, 20. Aufl. 2017, Nr. 22200 KV GNotKG, Rn. 33; Schneider/Volpert/Fölsch- Klaus Macht, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, KV GNotKG Nr. 22200-22201, Rn. 13;  BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Petzold/Wendtland- Berger, GNotKG, 21. Edition, Stand: 15.02.2018, Nr. 22200 KV GNotKG, Rn. 36a). Es handelt sich um eine reine Datumsüberwachung, ohne eigenen Bewertungsrahmen bzw. eigenständige Prüfungsleistung des Notars. Der Notar nahm die Anzeige des Kalenders einfach zur Kenntnis und handelte dementsprechend. Das Datum ist als offenkundige Tatsache zu werten.

21

Rechtsbehelfsbelehrung:

22

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.