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Landgericht Düsseldorf·25 T 822/01·13.11.2001

Beschwerde: Notarvertretung bei Grundbuchsachen nach §39 BNotO zulässig

Öffentliches RechtNotarrechtGrundbuchrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten rügten eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts, die die von einem Notarvertreter abgegebene Bewilligung beanstandete. Das Landgericht hob die Verfügung auf und wies das Amtsgericht an, Bedenken gegen die notarielle Vertretung zurückzunehmen. Es stellte fest, dass notarielle Amtstätigkeit einschließlich der Rechtsbetreuung öffentlich-rechtlich ist und die Bestellung eines Vertreters nach §39 BNotO gilt.

Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Amtsgerichts wurde stattgegeben; Verfügung aufgehoben und Amtsgericht angewiesen, Bedenken gegen notarielle Vertretung zurückzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Jede Amtstätigkeit des Notars ist öffentlich-rechtlich und schließt eine privatrechtliche Vertretung für notarielle Amtshandlungen aus.

2

Die notariellen Rechtsbetreuung (§24 Abs.1 S.2 BNotO) ist Amtstätigkeit; für ihre Ausübung gilt die Stellvertretung nach §39 BNotO.

3

Eine Aufspaltung der Notarperson in eine amtlich handelnde und eine privatrechtlich bevollmächtigte Person ist unzulässig; die Besorgung der gesamten Grundbuchangelegenheit durch den Notar erfolgt als öffentliche Amtstätigkeit.

4

Handeln die Beteiligten so, dass der Notar die ganze Grundbuchsache besorgen soll, ist das Tätigwerden eines nach §39 BNotO bestellten Vertreters zulässig und genügt den Anforderungen an die notarielle Vertretung.

Relevante Normen
§ 24 Abs. 1 Satz 2 BNotO§ 39 BNotO

Tenor

In der Grundbuchsache

betreffend den in dem Grundbuch von A eingetragenen Anteil an dem Erbbaurecht, das im Grundbuch von B als Belastung des im Bestandsverzeichnis unter Nr. 1 bezeichneten Grundstücks eingetragen ist, verbunden mit dem Sondereigentum

hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung zu 2. des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3. September 2001 durch den Vorsitzenden am 14. November 2001

beschlossen:

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Das Amtsgericht - Rechtspfleger - Düsseldorf wird angewiesen, von den in der angefochtenen Zwischenverfügung geäußerten Bedenken Abstand zu nehmen.

Gründe

2

Die Beteiligten schlössen vor der Notarin Johanna Brücker den Kaufvertrag vom 23.06.2000. Darin heißt es in Nr. 13.1:

3

"Die Beteiligten erteilen der Notarin C Vollmacht, sie im Grundbuchverfahren uneingeschränkt zu vertreten, im besonderen, die Umschreibung des Kaufgegenstandes auf den Käufer und die Löschung der Vormerkung des Käufers zu bewilligen."

4

Diese Erklärungen hat mit Schreiben vom 27.08.2001 der Notarvertreter D abgegeben. In der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 03.09.2001 zu Nr. 2 wird dies beanstandet. Die Notarin C persönlich sei bevollmächtigt worden. Deren Bewilligung sei vorzulegen. Gegen die Zwischenverfügung haben die Beteiligten Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.

5

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Jede Amtstätigkeit des Notars ist öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Privatrechtliche Vertretung ist ausgeschlossen. Auch die Tätigkeit der notariellen Rechtsbetreuung (§ 24 Abs. 1 Satz 2 BNotO) ist Amtstätigkeit, für welche die Bestellung des Vertreters nach § 39 BNotO gilt. Die Aufspaltung der Person der Notarin in eine die Urkundstätigkeit durchführende Amtsperson und eine die Rechtsbetreuung durchführende, privatrechtlich bevollmächtigte Privatperson, kann nicht vorgenommen werden. Ist somit vorliegend der Wille der Beteiligten auf die Besorgung der ganzen Grundbuchangelegenheit durch den Notar gerichtet, geschieht diese als öffentlich-rechtliche Tätigkeit der Notarin, was das Tätigwerden eines Vertreters nach § 39 BNotO gestattet.