Restschuldbefreiung: Rückkauf einer Lebensversicherung ist kein „Kredit“ i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO
KI-Zusammenfassung
Eine Insolvenzgläubigerin begehrte im Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben beim Rückkauf einer (still abgetretenen) Lebensversicherung und verwies auf einen Strafbefehl wegen Betruges. Das LG Düsseldorf wies die sofortige Beschwerde zurück. Der Rückkaufwert sei kein „Kredit“ i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO, da keine nur vorübergehende Überlassung fremder Mittel vorliege. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO greife ebenfalls nicht, weil nicht jede unerlaubte Handlung ohne Weiteres „Vermögensverschwendung“ oder „unangemessene Verbindlichkeiten“ begründe und der Gläubiger die Versagungstatsachen substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen habe.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Versagungsantrags wurde als unbegründet zurückgewiesen; Restschuldbefreiung bleibt angekündigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt voraus, dass unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht werden, um einen Kredit oder öffentliche Leistungen zu erhalten; die Auszahlung des Rückkaufwerts einer gekündigten Lebensversicherung ist kein Kredit, weil es an der nur zeitweisen Überlassung fremder Mittel fehlt.
Der Kreditbegriff des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfordert auch bei weitem Verständnis, dass ein Vermögensvorteil aus fremdem Vermögen vorübergehend zur Verfügung gestellt und später zurückgewährt werden soll.
Nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist die Restschuldbefreiung nur zu versagen, wenn der Schuldner die Gläubigerbefriedigung durch unangemessene Verbindlichkeiten oder Vermögensverschwendung beeinträchtigt; nicht jede unerlaubte Handlung erfüllt diese Tatbestandsmerkmale.
Im Versagungsverfahren nach § 290 InsO hat das Gericht seine Prüfung auf die vorgetragenen und glaubhaft gemachten bzw. offenkundigen Tatsachen zu beschränken; verbleibende Zweifel am Vorliegen eines Versagungstatbestands gehen zulasten des antragstellenden Gläubigers.
Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO setzt die volle Überzeugung des Insolvenzgerichts vom Bestehen des geltend gemachten Versagungsgrundes voraus.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der
Versagungsantragstellerin zurückgewiesen.
Gründe
I.
Unter dem 18.10.2006 hat die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht und sogleich den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Über das Vermögen der Schuldnerin ist am 07.02.2007 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt XXX zum Insolvenzverwalter bestellt worden.
Mit Beschluss vom 02.04.2008 hat das Amtsgericht der Schlussverteilung zugestimmt und Termin für die abschließende Gläubigerversammlung (Schlusstermin) für den 08.05.2008 bestimmt. In dem Schlusstermin am 08.05.2008 hat die Versagungsantragstellerin beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Begründung trägt sie vor, im Rahmen des Ausscheidens aus einer mit der Schuldnerin gemeinsam geführten Gesellschaft sei zu ihren Gunsten zur Sicherung eines Auseinandersetzungsanspruchs der Anspruch der Schuldnerin aus einer Lebensversicherung bei der XXX am 21.02.2001 an sie still abgetreten worden. Im März 2006 habe die Schuldnerin die betreffende Lebensversicherung zu einem Rückkaufwert von 11.988,81 Euro zurückgekauft, wobei die Schuldnerin der Versicherung schriftlich mitgeteilt habe, dass Rechte und Ansprüche aus der Versicherung weder abgetreten noch verpfändet worden seien. Aufgrund dieses Sachverhalts sei die Schuldnerin durch Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss vom 19.06.2007 wegen Betruges zu einer Geldstrafe in Höhe von insgesamt 3.000,-- Euro verurteilt worden.
Die Versagungsantragstellerin ist der Ansicht, bei dieser Sachlage seien die Versagungsgründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 InsO verwirklicht. Durch ihre vorsätzlich unrichtigen schriftlichen Angaben gegenüber der XXX habe sich die Schuldnerin einen Kredit verschafft. Der Begriff des Kredits im Sinne der benannten Vorschrift sei dabei weit zu verstehen. Darüber hinaus habe sie mit dem rechtswidrigen Rückkauf der Versicherung Vermögen verschwendet und vorsätzlich die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO.
Die Schuldnerin bestreitet den Sachvortrag der Versagungsantragstellerin im Wesentlichen nicht, trägt jedoch vor, sie habe ihrem Versicherungsmakler von der Abtretung berichtet. Dieser habe ihr erklärt, sie sei zum Empfang des Rückzahlungsbetrages dennoch berechtigt. Darüber hinaus sei der Versagungsantragstellerin kein Schaden entstanden, denn aufgrund der Kenntnis des Versicherungsmaklers von der stillen Abtretung sei die Versicherung nicht von ihrer Verpflichtung zur Leistung freigeworden. Den Strafbefehl habe sie nur deshalb nicht angefochten, da sie sich den Strapazen einer Hauptverhandlung nicht habe aussetzen wollen. Eine Verschwendung läge nicht vor, da sie die aus der Rückzahlung erlangten Geldbeträge verwendet habe, um ihr Geschäft "wieder flott zu machen".
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 22.10.2008 hat das Amtsgericht der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO). Zugleich hat das Amtsgericht angeordnet, dass der bisherige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt XXX, zum Treuhänder bestellt wird. Schließlich hat das Amtsgericht mit dem Beschluss vom 22.10.2008 den Versagungsantrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO liege nicht vor. Ein solcher scheitere bereits daran, dass die Schuldnerin keinen Kredit im Sinne der genannten Vorschrift erlangt habe. Der Begriff des Kredits sei nach gefestigter Auffassung, der dass Gericht folge, zwar weit zu verstehen. Allgemein sei unter einem Kredit ein Darlehen i.S. von § 607 BGB, aber auch ein anderes Rechtsgeschäft, durch das dem Kreditnehmer Geld oder geldwerte Mittel zeitweise zur Verfügung gestellt werden, zu verstehen. Vorliegend fehle es aber zumindest am Merkmal der "zeitweisen" Überlassung. Denn die XXX Versicherung habe vorliegend nicht der Schuldnerin zeitweise einen Geldbetrag überlassen sondern vielmehr lediglich ihre eigene Zahlungsverpflichtung aus dem abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag erfüllt. Eine lediglich zeitweise Überlassung des Geldbetrages an die Schuldnerin sei bei dieser Sachlage seitens der XXX Versicherung ersichtlich nicht gewollt gewesen. Ob die von der Versagungsantragstellerin bestrittenen Auskünfte des Versicherungsmaklers tatsächlich erfolgt seien und ob die Schuldnerin vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt habe, könne bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
Auch sei ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nicht ausreichend dargetan. Ein Schuldner verschwende nur dann Vermögen oder begründe unangemessene Verbindlichkeiten, wenn er den Rahmen wirtschaftlich sinnvollen und nachvollziehbaren Handelns verlasse. Dazu habe die Versagungsantragstellerin nichts substanziiert dargetan, was aber insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Schuldnerin darauf berufen habe, das Geld in das Geschäft gesteckt zu haben, um dieses wieder "flott zu machen", besonders vonnöten gewesen sei.
Gegen diesen Beschluss, der Versagungsantragstellerin zugestellt am 28.10.2008, hat diese mit einem am 11. November 2008 bei Gericht eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, der Schuldnerin die Erteilung der Restschuldbefreiung zu versagen.
Zur Begründung führt die Versagungsantragstellerin erneut aus, der dargelegte Sachverhalt erfülle sowohl den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO als auch den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO.
Mit Beschluss vom 23.12.2008 hat das Amtsgericht der Beschwerde der Versagungsantragstellerin nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ergänzend ausgeführt, auch die Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO seien nicht erfüllt. Der Auffassung der Versagungsantragstellerin, jede Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung würde zugleich den Tatbestand einer unangemessenen Verschwendung von Vermögen erfüllen, könne nicht gefolgt werden. Auch wenn dies in der Begründung zum Regierungsentwurf ausgeführt sei, habe dies jedoch im Gesetzeswortlaut keinen Eingang gefunden. Vielmehr zeige der Umstand, dass gemäß § 290 Abs. 1 InsO lediglich einige genau aufgeführte unerlaubte Handlungen eines Schuldner die Versagung der Restschuldbefreiung zu begründen vermögen, dass nicht per se jede unerlaubte Handlung eine Versagung der Restschuldbefreiung zu rechtfertigen vermag. Wäre dies gewollt gewesen, wäre es naheliegend gewesen, dies als einen entsprechenden Versagungsgrund in der Insolvenzordnung aufzunehmen, was jedoch gerade nicht geschehen sei. Eine Verschwendung von Vermögen im Übrigen habe die Versagungsantragstellerin nicht aufgezeigt.
II.
Die gemäß den § 289 Abs. 2, § 6 InsO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Versagungsantragstellerin zurückgewiesen und der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer zunächst Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 22.10.2008 sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 23.12.2008.
1.
Auch nach Ansicht der Kammer kann dahingestellt bleiben, ob die Schuldnerin den Versicherungsmakler von der unstreitig erfolgten Abtretung der Lebensversicherung an die Versagungsantragstellerin unterrichtet und ob sie von diesem die Auskunft erhalten hat, sie sei dennoch zum Empfang des Rückzahlungsbetrages berechtigt.
Denn wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Ziffer 2 InsO jedenfalls deshalb nicht vor, weil die unrichtigen Angaben der Schuldnerin nicht erfolgt sind, um einen Kredit im Sinne dieser Vorschrift zu erhalten.
Die Entgegennahme des Rückkaufwertes nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages kann nicht mit der Entgegennahme eines Kredites gleichgesetzt werden. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist auch unter Zugrundelegung eines weiten Verständnisses des Begriffs des Kredits dem Begriff jedenfalls notwendig immanent, dass Geld oder geldwerte Mittel lediglich zeitweise zur Verfügung gestellt werden. Auch unter Zugrundelegung eines weiten Kreditbegriffes ist unabdingbar, dass der Vermögensvorteil, den der Schuldner entgegennimmt, aus fremdem Vermögen stammt und nur vorübergehend zur Verfügung gestellt, später zurückgeleistet werden soll. Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedoch gerade nicht erfüllt. Bei der Abrechnung eines gekündigten Lebensversicherungsvertrages handelt es sich um die Rückerstattung von Einlagebeträge, die der Versicherungsnehmer an das Versicherungsinstitut geleistet hat. Die Versicherung wird endgültig abgerechnet und der Rückkaufwert dauerhaft an den Versicherungsnehmer zurückgezahlt. Ein zeitweises zur Verfügung stellen fremder Geldmittel mit der Verpflichtung zur Rückzahlung liegt daher gerade nicht vor. Würde man selbst die vorliegende Konstellation als Kredit definieren, wäre praktisch jede Form von Vermögensverfügung als Kredit anzusehen. Dies kann nach dem Gesetzeswortlaut ersichtlich nicht gewollt gewesen sein.
2.
Auch die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO liegen nicht vor.
Nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass sich das Gericht bei der Prüfung der Versagungsgründe auf die dargelegten und glaubhaft gemachten bzw. offenkundigen Tatsachen zu beschränken hat (vgl.: Uhlenbruck-Vallender, InsO, 12. Aufl., § 290 Rz. 87; Ahrens in: Frankfurter Kommentar zur InsO, 3. Aufl., § 290 Rz. 57 a). Ferner trifft den Gläubiger im Versagungsverfahren die sogenannte Feststellungslast. Verleiben Zweifel am Vorliegen des geltend gemachten Versagungstatbestandes, ist der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. Die Restschuldbefreiung darf daher nach § 290 InsO nur versagt werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass der vom Gläubiger behauptete Versagungsgrund tatsächlich besteht (vgl.: BGH, ZVI 2005, Seite 503; Uhlenbruck-Vallender, a.a.O.).
Dies vorausgeschickt, hat das Amtsgericht zu Recht festgestellt, dass der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nicht vorliegt.
Es kann dahinstehen, ob aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls das Vorliegen einer unerlaubten Handlung ausreichend nachgewiesen ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre allein dadurch der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nicht erfüllt.
Die Kammer teilt die Ansicht des Amtsgerichts, dass nicht per se jede zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zugleich den Tatbestand der Begründung unangemessener Verbindlichkeiten oder Verschwendung von Vermögen i.S. des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO erfüllt.
Sinn und Zweck der benannten Vorschrift ist es, solchen Schuldnern die Wohltat der Restschuldbefreiung zu versagen, die in dem benannten Zeitraum in besonders vorwerfbarer Weise ihr Vermögen und damit die spätere Insolvenzmasse geschmälert haben. Dies ist nicht notwendig bereits dann der Fall, wenn der Schuldner eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung begangen hat.
Wäre dies der Fall, würden auch unerlaubte Handlungen ohne jeden Vermögensbezug, so zum Beispiel Körperverletzungshandlungen, die nur mittelbar einen Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldanspruch nach sich ziehen, zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Dies entspricht ersichtlich nicht der Intension des Gesetzgebers bei Schaffung des Versagungsgrundes des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO.
Auch sprachlich erscheint es nicht möglich, dass Begehen einer unerlaubten Handlung unter das Begründen von Verbindlichkeiten oder Verschwenden von Vermögen zu subsumieren. Unter Begründung einer Verbindlichkeit ist gemeinhin ein rechtsgeschäftliches Handeln zu verstehen, zielgerichtet auf die Eingehung eines vertraglichen Verhältnisses. Demgegenüber handelt es sich bei der unerlaubten Handlung um ein rein tatsächliches Verhalten, das als Rechtsfolge die Schadensersatzpflicht lediglich mittelbar zur Folge hat. Die Vermögensverschwendung zeichnet sich nach sprachlichem Verständnis dadurch aus, dass zielgerichtet Vermögenswerte ausgegeben, mithin aus dem Vermögen entfernt werden. Die Schadensersatzpflicht ist aber, wie bereits dargelegt, lediglich rechtliche Folge einer unerlaubten Handlung, nicht deren beabsichtigtes Ziel. Nach Ansicht der Kammer ist es daher sprachlich nicht zu begründen, dass jedwede unerlaubte Handlung unter den Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Ziffer 4 InsO zu subsumieren wäre.
Letztlich teilt die Kammer auch die Ansicht des Amtsgerichts, dass der Gesetzgeber dann, wenn er jede unerlaubte Handlung als Versagungsgrund hätte ansehen wollen, dies ohne Probleme im Gesetzeswortlaut hätte niederlegen können. Dass dies jedoch gerade nicht geschehen ist, sondern stattdessen einzelne unerlaubte Handlungen als Versagungsgründe aufgeführt worden sind, lässt den Schluss zu, das nur diese und nicht jede unerlaubte Handlung einen Versagungsgrund darstellen sollen.
3.
Aufgrund des Vorstehenden ist damit zusammenfassend festzustellen, dass das Amtsgericht den Antrag der Versagungsantragstellerin zu Recht zurückgewiesen und der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt hat.
Die Beschwerde unterliegt daher der Zurückweisung.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.