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Landgericht Düsseldorf·25 T 8/06·10.01.2006

Beschwerde gegen Amtsermittlungen in Insolvenzverfahren zurückgewiesen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner wandte sich gegen die Bestellung eines Sachverständigen und die Fortführung von Amtsermittlungen im eröffneten Insolvenzantrag. Das Landgericht wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil gegen Ermittlungsmaßnahmen der InsO kein Rechtsmittel vorgesehen ist. Die Gutachterbestellung nach §5 InsO gilt als unanfechtbarer Ermittlungsbeschluss; Kostenentscheidung nach §97 ZPO.

Ausgang: Beschwerde des Schuldners gegen die Anordnung von Amtsermittlungen und Sachverständigenbestellung als unbegründet abgewiesen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Entscheidungen über die Anordnung von Amtsermittlungen und die Bestellung eines Sachverständigen nach §5 InsO sind als Ermittlungsmaßnahmen grundsätzlich nicht mit einem Rechtsmittel angreifbar, sofern die InsO keine Beschwerdemöglichkeit vorsieht.

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Nach §6 Abs.1 InsO sind nur die im Gesetz ausdrücklich genannten Fälle sofort beschwerdefähig; vorbereitende Ermittlungsmaßnahmen zählen nicht hierzu.

3

Die Bestellung eines Sachverständigen nach §5 InsO erfolgt durch Beschluss und ist als Ermittlungsmaßnahme unter Zugrundelegung von §4 InsO i.V.m. §§ 402 ff. ZPO unanfechtbar.

4

Kostenentscheidungen in Beschwerdeverfahren richten sich nach §97 Abs.1 ZPO; die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 5 InsO§ 6 Abs. 1 InsO§ 4 InsO§ 402 ff ZPO§ 34 InsO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gründe

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Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 reichte die Antragstellerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bei dem Amtsgericht Düsseldorf ein. Es bestanden nach der überreichten Aufstellung Forderungen gegen den Schuldner in Höhe von 3.968,62 €.

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Mit Vermerk vom 27. Mai 2005 hat der Amtsrichter den Antrag für zulässig erachtet.

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Durch Beschluss vom 23. Juni 2005 hat das Amtsgericht – Richter – Düsseldorf die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet und zum Sachverständigen Rechtsanwalt XXX bestellt.

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Mit Verfügung vom 18. November 2005 hat das Amtsgericht den Sachverständigen gebeten, die Ermittlungen fortzusetzen.

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Mir Schriftsatz vom 19. Juli 2005 hat der Schuldner beantragt, den Beschluss vom 23. Juni 2005 aufzuheben.

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Mit Schriftsatz vom 10. August 2005 hat er beantragt, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurückzuweisen.

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Mit Schriftsatz vom 28. November 2005 hat er sich gegen die Anordnung der Durchführung weiterer Ermittlungen gewandt.

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Durch den angefochtenen Beschluss hat der Amtsrichter die Anträge vom 19. Juli 2005, 10. August 2005 und 28. November 2005 zurückgewiesen.

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Der hiergegen gerichteten Beschwerde des Schuldners hat er mit Beschluss vom 2. Januar 2006 nicht abgeholfen.

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Gegen die Anordnung von Amtsermittlungen steht weder dem Schuldner, dem Schuldnervertreter noch einem sonstigen Verfahrensbeteiligten ein Rechtsmittel zu, denn es handelt sich weder um eine Entscheidung des Gerichts nach § 6 InsO noch ist in § 5 InsO ein Rechtsmittel vorgesehen.

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Nach § 6 Abs.1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.

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Rechtsgrundlage für die Einsetzung eines Sachverständigen ist § 5 InsO. Über § 4 InsO finden die allgemeinen Regeln der §§ 402 ff ZPO entsprechende Anwendung. Die Bestellung des Gutachters erfolgt durch unanfechtbaren Beschluss, denn es handelt sich um eine Ermittlungsmaßnahme (OLG Köln NZI 2001, 598; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 5 Rn.12).

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Dementsprechend ist die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Bestellung unbegründet.

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Ebenso ist die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Durchführung weiterer Ermittlungen unbegründet.

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Soweit der Antrag auf Zurückweisung des Insolvenzeröffnungsantrages abgewiesen worden ist, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet.

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Die Insolvenzordnung sieht insoweit nur die in § 34 InsO normierten Beschwerdemöglichkeiten vor. Eine Beschwerde ist somit nur gegen die Eröffnung bzw. die Ablehnung der Eröffnung gegeben. Eine solche Entscheidung hat der Amtsrichter bisher nicht getroffen; in Vorbereitung derselben hat er Amtsermittlungen aufgenommen, gegen die dem Schuldner kein Rechtsmittel zusteht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.