Beschwerde gegen Bestellung einer Betreuerin wegen Zwangsstörung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene rügte die Bestellung einer Betreuerin durch das Amtsgericht; die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Zentrales Problem war die Notwendigkeit und der Umfang der Betreuung angesichts einer chronifizierten Zwangserkrankung mit verminderter Einsichtsfähigkeit. Das Landgericht bestätigt die Bestellung aufgrund des eingeholten Gutachtens und betont, dass fehlende Kooperationsbereitschaft die Betreuungspflicht nicht ausschließt. Eine erneute Anhörung oder weiteres Gutachten war nicht erforderlich.
Ausgang: Beschwerde der Betroffenen gegen die Bestellung einer Betreuerin als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1896 Abs. 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht für einen Volljährigen einen Betreuer, wenn wegen einer psychischen Krankheit oder Behinderung eine nicht nur vorübergehende Fähigkeit fehlt, die Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen.
Eine verminderte Einsichtsfähigkeit infolge einer chronifizierten Zwangsstörung kann die erforderliche Begründung für die Bestellung eines Betreuers darstellen, wenn sie die Handlungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt.
Die mangelnde Bereitschaft der Betroffenen zur Kooperation mit der Betreuerin begründet nicht allein eine Einschränkung des Betreuungsumfangs, da anfängliche Kooperationsdefizite typisch sind.
Eine erneute persönliche Anhörung oder ein weiteres Sachverständigengutachten ist entbehrlich, wenn in jüngerer Vergangenheit ein umfassendes Gutachten eingeholt und keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 69g Abs. 5 FGG).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Düsseldorf nach Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens des Arztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie Dr. M. K. vom 28.09.2011 und der Anhörung der Betroffenen vom 07.10.2011 Frau L. zur Betreuerin der Betroffenen den Aufgabenkreis "Sorge für die Gesundheit mit dem Recht der Unterbringung, Bestimmung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden, Wohnungsangelegenheiten, Heimangelegenheiten und Entscheidung über die Entgegennahme das Öffnen und Anhalten der Post" bestellt.
Der Beschwerde der Betroffenen, eingereicht durch ihren Verfahrenspfleger, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 23.12.2011 nicht abgeholfen.
Die Beschwerde der Betroffenen ist zulässig (§§ 48 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG), in der Sache jedoch nicht begründet.
Gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt das Vormundschaftsgericht, wenn ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, für ihn einen Betreuer.
Der Sachverständige Dr. K. hat in seinem Gutachten vom 28. September 2011 ausgeführt, dass bei der Betroffenen Zwangsgedanken und Zwangshandlungen, gemischt (ICD-10: F 42.2), assoziiert von paranoiden Ideen vorliegen.
Bei der Betreuten läge, durch eine chronifizierte Zwangserkrankung bedingt, eine verminderte Einsichtsfähigkeit, die das Fehlen der Einsicht zur Folge hat, vor. Unter dem Einfluss der chronisch anankastischen Störungen sei die Betreute – wie die Empirie bereits zeigte – bei Störung ihrer Kritik- und Urteilsfähigkeit nicht im Stande, ihre selbstschädigenden Handlungen zu erfassen. Sie folge blind ihren Zwangsimpulsen und könne sich nicht bewusst durch Verhalten von diesen Ritualen distanzieren. Somit sei sie in ihrer Handlungsfähigkeit, dass für sie Gemäße zu tun, wesentlich beeinträchtigt.
Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer uneingeschränkt an.
Dementsprechend sind auch die von der Betreuten durch ihren Verfahrenspfleger vorgebrachten Argumente, sie könne die in dem Aufgabenkreis benannten Bereiche selbständig erledigen, nicht überzeugend. Insofern wird auf die Ausführungen des Nichtabhilfebeschlusses des Amtsgerichts Düsseldorf vom 23.12.2011 voll inhaltlich verwiesen.
Wie das Amtsgericht Düsseldorf zutreffend festgestellt hat, kann die mangelnde Bereitschaft der Betroffenen, mit der Betreuerin zusammen zu arbeiten, nicht zu der von der Betreuten gewünschten Einschränkung der Betreuung führen. Sofern nämlich eine Betreuung nicht gewünscht ist, liegt es in der Natur der Sache, dass – zumindest anfänglich – die Kooperationsbereitschaft der Betreuten hinter dem zu einem reibungslosen Ablauf der Betreuung gewünschten zurück bleibt.
Darüber hinaus hat das Amtsgericht bereits im Rahmen des Nichtabhilfebeschlusses deutlich gemacht, dass eine Überprüfung der Notwendigkeit der Betreuung insbesondere nach dem Beziehen einer neuen Wohnung durch die Betreute erneut überprüft werden kann.
Die Auswahl der Betreuerin ist nicht zu beanstanden.
Im Beschwerdeverfahren war die persönliche Anhörung der Betroffenen und die Einholung eines erneuten Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, da solches zeitnah in erster Instanz erfolgt ist und von der erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 69 g Abs. 5 Satz 3 und 4 FGG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen (Postanschrift: Bundesgerichtshof D-76125 Karlsruhe). Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.