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Landgericht Düsseldorf·25 T 740/90·24.09.1990

Beschwerde gegen Erstattung von Steuerberaterkosten bei Pfändung des Lohnsteuerjahresausgleichs

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin begehrte Erstattung von Kosten eines Steuerberaters, die bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnsteuerjahresausgleich angefallen seien. Das Gericht wies die Beschwerde zurück, weil die Gläubigerin nicht dargetan hat, dass steuerberaterliche Hilfe erforderlich war. Kosten der Zwangsvollstreckung sind nur erstattungsfähig, wenn ihr Einsatz notwendig und vom Gläubiger substantiiert nachgewiesen ist. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO.

Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen Ablehnung der Erstattung von Steuerberaterkosten zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Steuerberatungskosten können bei der Pfändung eines Anspruchs auf Lohnsteuerjahresausgleich notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sein, wenn ihr Einsatz erforderlich war.

2

Die Erstattungsbefugnis für Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO setzt die Notwendigkeit des Aufwands voraus.

3

Der Gläubiger hat die Notwendigkeit der angefallenen Kosten substantiiert darzulegen; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Die bloße Übertragung der auf der Lohnsteuerkarte enthaltenen Angaben in einen Antrag rechtfertigt grundsätzlich nicht die Inanspruchnahme eines Steuerberaters und begründet daher keine Erstattungsverpflichtung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 RpflG§ 793 ZPO§ 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 788 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin

                            zurückgewiesen.

                            Beschwerdewert: DM 217,88.

Gründe

2

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – Düsseldorf es abgelehnt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch wegen der Kosten eines Steuerberaters zu erlassen, die dadurch entstanden sind, dass der Antrag auf Erstattung des Lohnsteuerjahresausgleiches des Schuldners durch die Gläubigerin erstellt worden ist, nachdem die Pfändung und Überweisung des betreffenden Anspruches an die Gläubigerin erfolgt war. Die gegen die Entscheidung des Amtsgerichtes rechtzeitig eingelegte Erinnerung der Gläubigerin gilt als sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 2 Satz 4 und 5 RpflG), die zulässig (§§ 793, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO), jedoch nicht begründet ist

3

Steuerberatungskosten, die bei der Pfändung eines Anspruches auf Lohnsteuerjahresausgleich anfallen, können notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sein. Die Erstattungspflicht besteht jedoch nur dann, wenn der Aufwand der Kosten notwendig war. Die Notwendigkeit hat der Gläubiger darzulegen (Hansens JurBüro 1989, 1036).

4

Die Gläubigerin hat nicht dargetan, dass im vorliegenden Fall zur Stellung des Antrages auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleiches mehr zu tun war, als die auf der Lohnsteuerkarte des Schuldners enthaltenen Angaben in den Antrag auf Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleiches zu übertragen. Hierzu bedurfte sie nicht der Hilfe eines Steuerberaters. Daher sind die Kosten seiner Inanspruchnahme nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung anzuerkennen (vgl. LG München I AnwBl. 1987, 99; Hansens a.a.O.).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.