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Landgericht Düsseldorf·25 T 724/14·04.01.2015

Zulassung sonstigen Beteiligten in Abschiebungshaftverfahren nach §418 FamFG

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein sonstiger Beteiligter beantragte, im Verfahren über die Haft zur Sicherung der Abschiebung als Beteiligter zugelassen zu werden; das AG lehnte ab. Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg: Das LG hob den Beschluss auf und ließ den sonstigen Beteiligten gemäß §§7 Abs.3, 418 Abs.3 Nr.2 FamFG zu. Entscheidend war, dass durch Beratungen eine soziale Bindung bestand und zusätzlicher Erkenntnisgewinn sowie Einschränkungen der Verteidigungskommunikation zu erwarten waren.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Zulassung eines sonstigen Beteiligten wird stattgegeben; Beteiligung gemäß §§7 Abs.3, 418 Abs.3 Nr.2 FamFG zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach §418 Abs.3 Nr.2 FamFG kann eine vom Betroffenen benannte Vertrauensperson im Interesse des Betroffenen als sonstiger Beteiligter zugelassen werden.

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Die Zulassung von Angehörigen oder Vertrauenspersonen nach §418 Abs.3 FamFG liegt im Ermessen des Haftrichters; maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist, ob durch die Beteiligung ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.

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Bei Freiheitsentzug und fehlendem Verfahrensbeistand kann die Beschränkung der Kommunikations- und Verteidigungsmöglichkeiten ein wichtiges Gewicht für die Zulassung einer Vertrauensperson haben.

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Ein vorheriges Bekanntsein zwischen Betroffenem und sonstiger Beteiligtem ist nicht erforderlich; auch während der Inhaftierung begründete soziale Bindungen können ein Vertrauensverhältnis begründen und die Zulassung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 3 FamFG§ 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG§ 567 ZPO§ 7 Abs. 5 Satz 2 FamFG§ 106 Abs. 2 AufenthG§ 418 Abs. 3 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Düsseldorf, 152 A XIV 13/14 B

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30.06.2014 wird aufgehoben.

Der sonstige Beteiligte wird als Beteiligter am Verfahren gemäß §§ 7 Abs. 3, 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG zugelassen.

Gründe

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I.

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Der sonstige Beteiligte beantragte im Rahmen des Verfahrens betreffend die Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen am 23. Mai 2014 ihn gemäß §§ 7 Abs. 3, 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG als Beteiligten zum Verfahren zuzulassen.

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Mit Beschluss vom 30. Juni 2014 wies das Amtsgericht den Antrag zurück.

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Hiergegen legte der sonstige Beteiligte sofortige Beschwerde ein.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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II.

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Die Beschwerde ist zulässig (§§ 567 ZPO, 7 Abs. 5 S. 2 FamFG, § 106 Abs. 2 AufenthG) und hat in der Sache Erfolg.

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Der sonstige Beteiligte ist am Verfahren als Beteiligter hinzuzuziehen.

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Nach § 418 Abs. 3 Nr. 2 FamFG kann am Verfahren im Interesse des Betroffenen eine von ihm benannte Person seines Vertrauens beteiligt werden.

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Die Beteiligung von Angehörigen und Vertrauenspersonen steht nach § 418 Abs. 3 FamFG im Ermessen des Haftrichters (BGH, Beschluss vom 17.06.2010 – V ZB 127/10, in juris (= NVwZ 2010, 1318)). Der für die Ausübung des Ermessens entscheidende Gesichtspunkt ist, ob sich bei einer solchen Beteiligung ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn erwarten lässt (BGH, a.a.O.).

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Dies ist vorliegend der Fall. Der sonstige Beteiligte hat dargelegt, dass er in Beratungsgesprächen mit dem Betroffenen eine soziale Bindung hergestellt hat, die es ihm ermöglichte, Erkenntnisse für die Sachaufklärung hinsichtlich einer Entziehungsabsicht des Betroffenen zu erlangen. Der sonstige Beteiligte trägt insoweit vor, dass er hätte nachweisen können, dass der Betroffene selber bei der JVA D. angefragt hat, wie er von sich aus die Bundesrepublik hätte verlassen können.

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Da der Betroffene keinen Verfahrensbeistand hat, ist in diesem speziellen Fall naheliegend, dass aus der Hinzuziehung des sonstigen Beteiligten zum Verfahren ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn erwartet hätte werden können. Zudem wäre eine Beteiligung auch deshalb im Interesse des Betroffenen gewesen, weil dessen Rechtsverteidigungs- und Kommunikationsmöglichkeiten infolge der Freiheitsentziehung eingeschränkt waren.

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Die Tatsache, dass der Betroffene und der sonstige Beteiligte sich vor der Inhaftierung nicht kannten, steht einem Vertrauensverhältnis nicht entgegen.

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Die vom Beschwerdeführer angegebene „soziale Bindung“ aufgrund der Beratungsgespräche geht zudem im hiesigen Einzelfall über ein Vertrauensverhältnis hinaus, welches mit einem anwaltlichen Mandatsverhältnis vergleichbar wäre. Der Betroffene und der sonstige Beteiligte haben über die Zukunft des Betroffenen und dessen Perspektiven in seinem Heimatland und die Möglichkeit der Gewährung von Entwicklungshilfe aus Deutschland gesprochen.

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Seinem Antrag war daher zu entsprechen.