Sofortige Beschwerde gegen Anordnung zur zwangsweisen Vorführung im Insolvenzverfahren verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Geschäftsführer legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, mit dem seine zwangsweise Vorführung zur Auskunftserteilung im Insolvenzverfahren angeordnet worden war. Strittig war, ob gegen die Anordnung der zwangsweisen Vorführung die sofortige Beschwerde statthaft ist. Das Landgericht Düsseldorf verwirft die Beschwerde als unzulässig, da das InsO die sofortige Beschwerde nur für bestimmte Maßnahmen (insb. Inhaftierung) vorsieht. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Anordnung der zwangsweisen Vorführung als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen der sofortigen Beschwerde nur in den vom Gesetz ausdrücklich genannten Fällen.
Nach § 98 InsO kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen; die sofortige Beschwerde ist für die Anordnung der Haft und für die Abweisung eines Aufhebungsantrags eröffnet.
Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der zwangsweisen Vorführung ist nach dem Gesetz nicht vorgesehen und somit unzulässig.
Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens kann auf Grundlage von § 97 Abs. 1 ZPO getroffen werden.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Mit Schreiben vom 4. April 2007 reichte der Antragsteller den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin bei dem Amtsgericht Düsseldorf ein.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2007 ordnete der Amtsrichter die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens unter anderem bezüglich zu treffender Sicherungsmaßnahmen, des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes und des Vorhandenseins von Masse an und bestellte zum Sachverständigen Rechtsanwalt XXX.
Mit Verfügung vom 21. August 2007 ordnete das Amtsgericht an, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin innerhalb einer Woche sich mit dem Sachverständigen in Verbindung setzen und die erforderlichen Auskünfte erteilen solle. Ansonsten wurde die zwangsweise Vorführung bzw. der Erlass eines Haftbefehls angekündigt.
Diese Verfügung wurde unter dem 1. September 2008 wiederholt, nachdem der Geschäftsführer der Schuldnerin am 30. Juni 2008 aus der Untersuchungshaft entlassen worden war.
Auch in der Folgezeit reagierte der Geschäftsführer der Schuldnerin nicht auf an ihn gerichtete Schreiben des Sachverständigen.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 23. September 2008 hat der Amtsrichter angeordnet, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin zur Auskunftserteilung zwangsweise vorzuführen ist.
Gegen diesen Beschluss hat der Geschäftsführer der Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 6 Abs. 1 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.
Nach § 98 Abs. 2 InsO kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen.
Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls der Voraussetzungen findet nach § 98 Abs. 3 Satz 3 InsO die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde gegen die zwangsweise Vorführung hat das Gesetz nicht eröffnet (Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 98 Rn. 16).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.