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Landgericht Düsseldorf·25 T 71/12·04.03.2012

Kostenfestsetzung bei mehrfachen Wohngeldklagen: anteilige Erstattung statt voller Kostenerstattung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Kostenfestsetzung für 32 getrennt geführte Wohngeldprozesse; die Kammer änderte den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise und setzte anteilig 115,10 € zu. Entscheidend ist, dass nur die Kosten erstattungsfähig sind, die bei einheitlicher Prozessführung notwendig entstanden wären. Mehrfache Klagen waren ohne sachlichen Grund nicht erforderlich.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin hinsichtlich Kostenfestsetzung teilweise stattgegeben; anteilige Erstattung von 115,10 € festgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Kostenfestsetzung bestimmt sich der erstattungsfähige Betrag nach den Kosten, die entstanden wären, wenn alle gleichartigen Forderungen in einem einzigen Prozess geltend gemacht worden wären.

2

Gemäß § 91 Abs. 1 ZPO ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob das Führen mehrerer Prozesse sachlich notwendig war; fehlt ein sachlicher Grund oder liegt Rechtsmissbrauch vor, besteht für zusätzliche Verfahren keine Erstattungspflicht.

3

Praktische Erschwernisse der Zwangsvollstreckung rechtfertigen regelmäßig nicht die Aufspaltung einer Gesamtforderung in zahlreiche Einzelverfahren, wenn dadurch erhebliche Mehrkosten verursacht werden und keine rechtlichen Nachteile drohen.

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Bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Anwaltshonorare sind die Gesamtgebühren einschließlich Umsatzsteuer zutreffend zu berechnen; Rechenfehler bei der Gebührenberechnung sind zu korrigieren.

Relevante Normen
§ 247 BGB§ 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 569 ZPO§ 567 Abs. 2 ZPO§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 16. Januar 2012 wie folgt abgeändert:

Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Langenfeld vom 02.02.2011 sind von den Beklagten gesamtschuldnerisch 115,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 02.03.2011 an die Klägerin zu erstatten.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 369,94 €.

Gründe

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I.

3

Die Klägerin hat gegen die Beklagten, die in der betreffenden Wohnungseigentumsanlage 32 Wohnungen zu Eigentum halten, wegen rückständigen Hausgeldes 32 auf Wohngeldzahlung gerichtete Verfahren durchgeführt, nämlich für jede von den Beklagten gehaltene Wohnung ein selbständiges Verfahren.

4

Nach Zahlung der rückständigen Wohngelder sind die Verfahren in der Hauptsache im Wesentlichen übereinstimmend für erledigt erklärt worden, mit Ausnahme vorgerichtlicher Kosten und Verzugszinsen. In sämtlichen Verfahren wurden die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

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Die gegen die jeweilige Kostenentscheidung gerichteten sofortigen Beschwerden der Beklagten wurden durch die Kammer sämtlich zurückgewiesen, das vorliegende Verfahren betreffend durch Beschluss der Kammer vom 16.03.2011 (25 T 171/11).

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Nach Abschluss der Verfahren beantragte die Klägerin jeweils Kostenfestsetzung. Dabei legte sie zu Grunde die in den jeweiligen Verfahren gesondert angefallenen Kosten.

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Dem sind die Beklagten entgegen getreten und haben dazu vorgetragen, die Geltendmachung der Wohngeldforderungen in getrennten Verfahren für jede Wohnung selbständig sei nicht erforderlich gewesen und schikanös. Die Klägerin sei aus Gründen der Kostenersparnis gehalten gewesen, die rückständigen Wohngelder für alle von ihnen gehaltenen Wohnungen in einem Verfahren geltend zu machen, da dies deutlich geringere Kosten verursacht hätte. Ein sachlicher Grund für die Geltendmachung in gesonderten Verfahren bestehe nicht.

8

In dem Parallelverfahren mit identischem Rubrum (Amtsgericht Langenfeld 64 C 70/10) hatte das Amtsgericht Langenfeld mit Beschluss vom 27.05.2011 die Kosten antragsgemäß im Sinne der Klägerin festgesetzt.

9

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat die Kammer mit Beschluss vom 20. Oktober 2011 (25 T 404/11) den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat die Kammer dabei ausgeführt, dass ein sachlicher Grund für die Geltendmachung der Wohngelder in getrennten Verfahren nicht bestehe.

10

In dem vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss auf den Kostenfestsetzungsantrag der Klägerin vom 25.02.2011 (Bl. 200 GA) die Kosten abweichend von deren Antrag festgesetzt auf lediglich 113,84 €. Dabei ist das Amtsgericht ausgegangen von den Gerichts- und Anwaltskosten, die entstanden wären, wenn die Klägerin die rückständigen Wohngelder für sämtliche Wohnungen in einem einzigen Verfahren gegen die Beklagten geltend gemacht hätte. Für das vorliegende Verfahren hat das Amtsgericht die Kosten sodann festgesetzt in Höhe des Verhältnisses des vorliegenden Einzelstreitwertes zu dem fiktiven Gesamtstreitwert für alle Wohngeldverfahren. Auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Langenfeld nebst Anlagen (Bl. 225 bis 229 GA) wird Bezug genommen.

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Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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II.

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Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig (§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO), hat in der Sache jedoch nur zu einem geringen Teil Erfolg.

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1.)

15

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdesumme des § 567 Abs. 2 ZPO erreicht. Die Beschwerde ist auch rechtzeitig eingelegt.

16

2.)

17

Die Beschwerde ist jedoch zum überwiegenden Teil nicht begründet.

18

Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Kostenerstattungsanspruch lediglich in Höhe der Kosten zusteht, die entstanden wären, wenn die Klägerin sämtliche rückständige Wohngeldforderungen gegenüber den Beklagten in einem einzigen Verfahren geltend gemacht hätte. Demzufolge hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren lediglich Anspruch auf eine anteilige Festsetzung der in diesem Sinne notwendig entstandenen Kosten.

19

Die Kammer hält auch in Anbetracht der Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 21.10.2011 (9 T 483/11) an ihrer im Beschluss vom 20.10.2011 (25 T 404/11) geäußerten Rechtsansicht fest.

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Im Kostenfestsetzungsverfahren ist zu prüfen, ob das Führen mehrerer Prozesse notwendig war im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Diese Prüfung betrifft den Umfang des im Festsetzungsverfahren zu ermittelnden prozessualen Kostenerstattungsanspruches (so auch KG, JurBüro 2001, Seite 99).

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Nach ganz herrschender Ansicht besteht eine Erstattungspflicht dann nicht, wenn für eine Mehrheit von Prozessen kein sachlicher Grund besteht bzw. eine solche Vorgehensweise als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist (vgl. dazu: OLG Düsseldorf, JurBüro 2002, Seite 486; OLG München, AnwBl. 1994, Seite 527; OLG München, MDR 2001, Seite 652; KG, NJW-RR 1992, Seite 1298; KG, JurBüro 1989, Seite 1697; KG, 2001, Seite 99; OLG Koblenz, JurBüro 1990, Seite 58).

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Vorliegend vermag die Kammer für die Verfolgung der Wohngeldforderungen der Klägerin betreffend 32 im Eigentum der Beklagten stehende Wohneinheiten in 32 separaten Klageverfahren einen sachlich nachvollziehbaren Grund nicht zu erkennen.

24

Zwar steht einer Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZVG die Möglichkeit zu, entweder im Zwangsversteigerungsverfahren, das von Dritten oder auch von ihr selbst wegen anderer Forderungen betrieben wird, die in § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigen Hausgeldansprüche anzumelden, damit die nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen Ansprüche der Rangklasse 2 berücksichtigt und in das geringste Gebot aufgenommen werden (§ 45 Abs. 1, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZVG), oder selbst die Zwangsversteigerung zu betreiben, indem sie die Beschlagnahme (§§ 20 bis 22 ZVG) durch einen eigenen Antrag erwirkt oder der auf Antrag eines Dritten angeordneten Zwangsversteigerung beitritt (vgl. § 27 ZVG). Für die Zwangsversteigerung genügt ein rechtskräftiger oder für vorläufig vollstreckbar erklärter Zahlungstitel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art (Hausgeldforderung) und der Bezugszeitraum des Anspruches sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind (§ 10 Abs. 3 Satz 2 ZVG). Ausreichend ist dabei, dass sich dies aus den Gründen des Urteils oder im Wege der Auslegung ergibt (so BGH, NZM 2011, Seite 712). Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruches sowie seine Fälligkeit sich nicht aus dem Inhalt des Titels ergeben, können sie in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden (§ 10 Abs. 3 Satz 3 ZVG; vgl. auch Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/887, Seite 46).

25

Hätte die Klägerin die fälligen Hausgelder bezüglich sämtlicher 32 Wohneinheiten in einem einzigen Klageverfahren geltend gemacht, hätte zum Einen bereits der Titel dergestalt gefasst sein müssen, dass die Beklagten bezüglich einer bestimmten Wohneinheit zur Zahlung eines bestimmten Betrages nebst Zinsen verurteilt werden. Jedenfalls hätte in den Urteilsgründen genau ausgeführt werden müssen, aufgrund welchen Einzelwirtschaftsplans die Beklagten bezüglich welcher Wohneinheit welchen Betrag schulden und wie sich dieser zusammensetzt. Entsprechend der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs müssen dem Urteil die für eine Zwangsversteigerung notwendigen Angaben zu entnehmen sein.

26

Aus den dargelegten Gründen überzeugt die Kammer die Entscheidung des Landgerichts Dortmund daher nicht.

27

Die von der Klägerin - u. a. mit Schreiben vom 03.03.2012 - dargelegten praktischen Schwierigkeiten bei der Zwangsvollstreckung in mehrere Wohnungen rechtfertigen eine andere Beurteilung ebenfalls nicht. Zwar ist ein gewisser Mehraufwand nicht von der Hand zu weisen. Dieser rechtfertigt es jedoch nicht, durch die Aufteilung der Gesamtforderung in mehrere Verfahren ganz erhebliche Mehrkosten zu verursachen. Rechtliche Nachteile sind dagegen im Ergebnis nicht zu befürchten. So kann insbesondere für die gleichzeitige Vollstreckung an verschiedenen Orten (z. B. verschiedene Vollstreckungsgerichte) die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung beantragt werden (vgl.: Zöller-Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 733 Rz. 6 m. w. N.).

28

Aus dem Dargelegten folgt, dass die Klägerin mithin insgesamt nur die Erstattung desjenigen Betrages verlangen kann, für den die Beklagten im Falle der Inanspruchnahme für sämtliche Wohneinheiten in einem Prozess haften würden (vgl.: OLG München, AnwBl. 1994, Seite 527; KG, JurBüro 2001, Seite 99).

29

Zutreffend hat das Amtsgericht daher die Kosten lediglich anteilig im Verhältnis der Einzelstreitwerte zum fiktiven Gesamtstreitwert festgesetzt.

30

3.)

31

Die Berechnung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss betreffend die anteiligen Gerichtskosten ist zutreffend.

32

4.)

33

Hinsichtlich der Berechnung der anteiligen Anwaltskosten ist dem Amtsgericht jedoch ein Fehler unterlaufen.

34

Die 1,2 fache Terminsgebühr bei einem Gesamtstreitwert von 1.934,82 € beträgt abweichend von dem angefochtenen Beschluss nicht 126,00 € sondern nach zutreffender Berechnung 159,60 €. Dementsprechend erhöht sich der Umsatzsteueranteil auf 315,31 €. Insgesamt sind demnach nach zutreffender Berechnung anwaltliche Kosten für das gesamte Verfahren erstattungsfähig in Höhe von 1.974,81 €.

35

Entsprechend den vorherigen Ausführungen erhöhen sich damit die erstattungsfähigen anteiligen Anwaltskosten im vorliegenden Fall auf 62,40 € und die für das vorliegende Verfahren insgesamt anteilig zu erstattenden Kosten auf 115,10 €.

36

5.)

37

Zwar hat das Amtsgericht es bei der Berechnung der Kosten unterlassen, die Kosten für das vorangegangene Mahnverfahren sowie die Anrechnung dieser Kosten auf das nachfolgende Verfahren zu berechnen. Dies hat sich jedoch kostenrechtlich nicht ausgewirkt, da sowohl für die Mahnverfahren als auch die nachfolgenden Klageverfahren sich die Gesamtkosten im Gebührenrahmen zwischen 50.000,01 € und 65.000,00 € bewegen und insoweit ein Gebührensprung nicht in Betracht kommt.

38

6.)

39

Entsprechend den Ausführungen oben waren die erstattungsfähigen Kosten der Klägerin mithin auf insgesamt 115,10 € festzusetzen.

40

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss war entsprechend abzuändern.

41

Die darüber hinausgehende Beschwerde der Klägerin war zurückzuweisen.

42

III.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO.

44

IV.

45

Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung steht und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 ZPO).