Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·25 T 70/14·25.03.2014

Beschwerde gegen Erweiterung der Betreuung um Bankkonto zurückgewiesen

ZivilrechtBetreuungsrechtFamilienrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene richtete eine Beschwerde gegen die Erweiterung seiner Betreuung um Verfügungen über sein Bankkonto und beantragte die Aufhebung der Betreuung. Entscheidend war, ob Betreuungsbedarf und Konto-Erweiterung weiterhin gerechtfertigt sind. Das Gericht folgte dem Gutachten (paranoide Psychose, fehlende Willensbestimmungsfähigkeit) und berücksichtigte fehlende Ausweispapiere; die Erweiterung diene der Versorgungssicherung. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Erweiterung der Betreuung und Antrag auf Aufhebung der Betreuung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung einer Betreuung ist zu versagen, wenn ein nachvollziehbares sachverständiges Gutachten feststellt, dass die betroffene Person aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, ihren Willen durch vernünftige Erwägungen zu bestimmen.

2

Unverständliche und zahlreich vorgebrachte Eingaben der betroffenen Person können die Fortdauer der Betreuungsbedürftigkeit zusätzlich belegen.

3

Die Erweiterung des Aufgabenkreises eines Betreuers um die Befugnis, über ein Bankkonto zu verfügen, ist zulässig, wenn die betroffene Person mangels gültiger Legitimation gegenüber der Bank nicht selbst über ihre Einkünfte verfügen kann und die Maßnahme zur Sicherstellung ihrer Versorgung erforderlich ist.

4

Ein Einwilligungsvorbehalt kann für alle relevanten Aufgabenbereiche angeordnet werden, soweit dies zum Schutz der Interessen der betreuten Person erforderlich ist.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rubrum

1

Gründe

3

I.

4

Für den Betroffenen besteht eine Betreuung für die Aufgabenbereiche „Besorgung der Rechtsangelegenheiten vor Gerichten, Vertretung vor Behörden (einschließlich der Beantragung von ARGE-Leistungen), Wohnungsangelegenheiten und Eröffnung eines Bankkontos“. Für sämtliche Aufgabenbereiche ist ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

5

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Aufgabenbereich erweitert um den Aufgabenkreis „Verfügungen über das Bankkonto des Betroffenen bei der Stadtsparkasse D, Konto-Nr. 1005615966“.

6

Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Betroffene könne sich in Ermangelung gültiger Ausweispapiere nicht gegenüber der Bank legitimieren und daher auch nicht über seine Einkünfte verfügen.

7

Ferner hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss einen erneuten Antrag des Betroffenen auf Aufhebung der Betreuung zurückgewiesen.

8

II.

9

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

10

Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Aufhebung der Betreuung zurückgewiesen.

11

Der Sachverständige Dr. E hat in seinem Gutachten vom 01.07.2013 überzeugend dargelegt, dass der Betroffene an einer paranoiden Psychose leidet und in den angeordneten Aufgabenkreisen einer Betreuung bedarf, die auch gegen den Willen des Betroffenen angeordnet werden konnte, da eine Bestimmbarkeit des Willens durch vernünftige Erwägungen bei dem Betroffenen krankheitsbedingt ausgeschlossen ist.

12

Zudem belegen die zahlreichen und überwiegend unverständlichen Eingaben des Betroffenen eindrucksvoll dessen Betreuungsbedürftigkeit.

13

Ergänzend kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kammer in deren Beschluss vom 30.08.2010 (25 T 446/10) Bezug genommen werden.

14

Ebenso hat das Amtsgericht zu Recht den Aufgabenkreis erweitert und dem Betreuer die Befugnis eingeräumt, Verfügungen über das Bankkonto des Betroffenen bei der Stadtsparkasse D, Konto-Nr. 1005615966, zu treffen.

15

Wie der Betreuer nachvollziehbar dargelegt hat, verfügt der Betroffene aktuell über keine gültigen Ausweispapiere, und es war dem Betreuer bisher auch noch nicht möglich, solche bei dem irakischen Konsulat zu beantragen. Da die Bank mangels einer Legitimation Verfügungen des Betroffenen nicht zulässt, ist daher zur Sicherstellung der Versorgung des Betroffenen die Erweiterung der Betreuung, die auch der Sachverständige Dr. E für notwendig erachtet, zu Recht erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung

17

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde gegeben. Sie ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinlegung ist der Eingang bei dem Bundesgerichtshof maßgeblich.

18

Dr. A                                                        B                                                        C