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Landgericht Düsseldorf·25 T 692/08·26.10.2008

Beschwerde gegen Ablehnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens wegen BG-Forderung abgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtArbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner wandte sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, weil das Amtsgericht eine berufsgenossenschaftliche Forderung aus früherer selbständiger Tätigkeit als "Forderung aus Arbeitsverhältnissen" einordnete. Das Landgericht hält die Beschwerde für zulässig, schließt sich aber der obergerichtlichen Rechtsprechung an und weist sie unsubstantiiert ab. Damit bleibt das Regelinsolvenzverfahren anzuwenden; die Kosten trägt der Schuldner.

Ausgang: Beschwerde des Schuldners gegen Ablehnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff der „Forderung aus Arbeitsverhältnissen" ist weit auszulegen und kann auch Ansprüche der Berufsgenossenschaft aus früherer selbständiger Tätigkeit erfassen.

2

Ist eine maßgebliche Forderung als aus Arbeitsverhältnissen einzuordnen, ist der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens unzulässig und das Regelinsolvenzverfahren anzuwenden.

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Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung ist zulässig nach §§ 567 Abs. 1 ZPO, §§ 4, 6, 34 InsO analog, führt aber insoweit nur zum Erfolg, wenn die Einordnung der Forderung substantiiert zu widerlegen ist.

4

Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO.

Relevante Normen
§ 567 Abs. 1 ZPO§ 4 InsO§ 6 InsO§ 34 InsO§ 97 ZPO

Tenor

Die Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Gründe

2

I.

3

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Schuldners vom 06. Mai 2008 auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens nach Hinweis auf die Anwendbarkeit des Regelinsolvenzverfahrens wegen Bestehens einer berufsgenossenschaftlichen Forderung aus einer früheren selbständigen Tätigkeit als in der gewählten Verfahrensart unzulässig abgewiesen.

4

Gegen diesen dem Schuldner am 13. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt. Mit seiner Beschwerde wiederholt und vertieft er seinen Vortrag, er sei als Verbraucher anzusehen, da es sich um eine Forderung handele, die seine eigene Unfallversicherung betreffe; Mitarbeiter habe er im fraglichen Zeitraum nicht beschäftigt.

5

Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 20. Oktober 2008 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

6

II.

7

Die Beschwerde des Schuldners ist zulässig (§ 567 Abs. 1 ZPO, §§ 4, 6, 34 InsO analog).

8

Sie hat jedoch in der Sache aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 20. Oktober 2008 keinen Erfolg. Die Kammer in dieser Besetzung schließt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung an, wonach der Begriff der "Forderung aus Arbeitsverhältnissen" weit auszulegen ist (BGH NJW 2006, 917 [919]).

9

III.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 ZPO.