Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·25 T 671/13·16.12.2013

Erinnerung gegen Beratungshilfe-Vergütung: Zurückverweisung wegen fehlendem Beschwerdewert

VerfahrensrechtKostenrechtRechtspflegerzuständigkeitZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Prozessbevollmächtigte begehrten die Festsetzung einer weiteren Beratungshilfevergütung in Höhe von 155,89 €; die erste Festsetzung durch den Urkundsbeamten betrug 99,96 €. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts wies die Erinnerung zurück. Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung war mangels Erreichens des Beschwerdewerts von 200 € nicht gegeben. Das Landgericht verweist die Sache an das Amtsgericht (Richter) zur abschließenden Entscheidung zurück.

Ausgang: Sache an das Amtsgericht (Richter) zur abschließenden Entscheidung zurückverwiesen, da Beschwerdewert von 200 € nicht erreicht wurde

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Festsetzung der Beratungshilfevergütung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des nach § 4 Abs. 1 Beratungshilfegesetz bestimmten Gerichts; gegen diese Festsetzung ist die Erinnerung nach § 56 RVG möglich.

2

Über die Erinnerung im Verfahren der Beratungshilfe entscheidet regelmäßig der Rechtspfleger des Amtsgerichts.

3

Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die Beschwerde nach §§ 11 Abs. 1 RpflG, 56, 33 RVG nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde ausdrücklich zulässt.

4

Erreicht der Beschwerdegegenstand den Mindestwert von 200,01 € nicht und ist keine Zulassung erteilt, entscheidet der Richter des Amtsgerichts abschließend über die Erinnerung; eine Beschwerdekammer ist dann nicht zuständig.

Zitiert von (1)

1 ablehnend

Relevante Normen
§ 56 Abs. 1 RVG§ 11 Abs. 1 RpflG§ 56 RVG§ 33 RVG§ 11 Abs. 2 RpflG§ 4 Abs. 1 Beratungshilfegesetz

Vorinstanzen

Amtsgericht Ratingen, 43 II 39/13 BerH

Leitsatz

1. Erinnerungsgericht gem. § 56 Abs. 1 RVG bei der Beratungshilfevergütung ist der Rechtspfleger.

2. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die Beschwerde gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 56, 33 RVG zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.

3. Beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands nicht mindestens 200,01 €, entscheidet der Richter des Amtsgerichts gem. § 11 Abs. 2 RpflG über die Erinnerung.

Tenor

Eine Entscheidung des Landgerichts ist nicht veranlasst.

Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung an das Amtsgericht Ratingen – Richter – zur abschließenden Entscheidung zurückverwiesen.

Gründe

2

Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt (§ 55 Abs. 4 RVG).

3

Dies ist am 28.02.2013 in Höhe von 99,96 € geschehen (Bl. 14 GA).

4

Nachdem die Prozessbevollmächtigten dieser Festsetzung widersprochen und unter dem 12.03.2013 die Festsetzung einer weiteren Vergütung in Höhe von 155,89 € beantragt haben (Bl. 17 GA), hat der Urkundsbeamte diesem als Erinnerung auszulegenden Rechtsmittel (§ 56 RVG; vgl. auch LG Wuppertal, Beschluss vom 13.08.2012 - 6 T 404/12, juris Rn. 7; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 56 RVG Rn. 8) mit Beschluss vom 05.07.2013 (Bl. 42 GA) nicht abgeholfen.

5

Zur Entscheidung über die Erinnerung ist sodann das Amtsgericht - Rechtspfleger - berufen (vgl. LG Wuppertal, a. a. O., juris Rn. 7 f.; Hartmann, a. a. O.).

6

Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 14.08.2013 (Bl. 62 GA) die Erinnerung zurückgewiesen.

7

Gegen die Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts ist sodann gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 RVG grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (vgl. LG Wuppertal, a. a. O., juris Rn. 7; Hartmann, a. a. O., Rn. 13).

8

Gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist die Beschwerde jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

9

Beides ist vorliegend nicht der Fall.

10

Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin begehren mit ihrem Rechtsmittel die Festsetzung weiterer 155,89 €. Dies entspricht dem Wert der Beschwer.

11

Mangels einer ausdrücklichen Zulassung hat keine Zulassung stattgefunden (vgl.: Hartmann, a. a. O., Rn. 15).

12

Ist - wie vorliegend - die Beschwerde wegen des Nichterreichens des Beschwerdewertes nicht gegeben, findet die (Zweit-)Erinnerung statt, über die der Richter abschließend entscheidet (vgl.: Hartmann, a. a. O., Rn. 21).

13

Eine Zuständigkeit der Beschwerdekammer ist somit nicht gegeben.