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Landgericht Düsseldorf·25 T 666/16·17.08.2017

Vollzugsgebühr (GNotKG) erfordert schriftliche Unterlage – telefonische Anfrage reicht nicht

VerfahrensrechtKostenrechtNotarkostenrecht (GNotKG)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Notarin berechnete eine Vollzugsgebühr nach Ziffer 22110 KV GNotKG für die Einholung einer IHK-Stellungnahme; ein Beteiligter beanstandete die Rechnung und begehrte gerichtliche Entscheidung. Das Landgericht Düsseldorf kürzte die Rechnung, weil die Gebühr die Prüfung einer schriftlichen Unterlage voraussetzt. Eine rein telefonische Vorabklärung löst die Vollzugsgebühr nicht aus.

Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung über Notarkosten teilweise stattgegeben; Rechnung um 74,38 € (Vollzugsgebühr) gekürzt, Gesamtbetrag auf 306,06 € festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Vollzugsgebühr nach Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GNotKG entsteht nur bei der Anforderung und anschließenden Prüfung einer schriftlichen Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

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Der Begriff der "Bescheinigung" ist weit auszulegen und kann auch gutachterliche öffentlich-rechtliche Äußerungen erfassen; maßgeblich ist jedoch, dass eine Unterlage in Schriftform vorliegt.

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Die Anforderung der schriftlichen Unterlage kann mündlich erfolgen, die Vollzugsgebühr setzt jedoch das Vorliegen und die tatsächliche Prüfung des Schriftstücks voraus.

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Eine bloße telefonische Vorabklärung oder Sachklärung ohne Übersendung bzw. Vorliegen eines schriftlichen Dokuments begründet nicht den Anspruch auf die Vollzugsgebühr.

Relevante Normen
§ 127 GNotKG§ 130 Abs. 2 GNotKG

Leitsatz

Die Vollzugsgebühr nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 für die Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften setzt die Prüfung einer dem Notar übersandten schriftlichen Unterlage voraus.

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom der Notarin P abgeändert.

In der Rechnung sind 74,38 € zu viel erhoben worden.

Der Gesamtbetrag der vorgenannten Rechnung wird auf 306,06 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

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Am 04.07.2014 beurkundete die Beteiligte zu 1. einen Gesellschafterbeschluss, welcher die Änderung des Unternehmensgegenstandes der Beteiligten zu 2 zum Inhalt hatte. Insoweit wird auf die zur Akte gereichte Urkunde Bezug genommen.

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Im Vorfeld der Beurkundung hatte die Beteiligte zu 1. telefonisch mit der Industrie- und Handelskammer Kontakt aufgenommen, um etwaigen Bedenken derselben frühzeitig begegnen zu können.

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Mit Rechnung vom 07.07.2014 zur Rechnungsnummer brachte die Beteiligte zu 1. für ihre Tätigkeit - neben einer Gebühr gem. Ziffer 21100 KV GNotKG - eine Vollzugsgebühr gem. Ziffer 22110 KV GNotKG in Höhe von 62,50 € netto in Ansatz. Letzteres hat der Beteiligte zu 3. beanstandet und die Beteiligte zu 1. angewiesen, eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung herbeizuführen.

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II.

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Der Antrag der Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung ist gem. §§ 127, 130 Abs. 2 GNotKG statthaft. In der Sache - nämlich der Frage der Berechtigung der Vollzugsgebühr gem. Ziffer 22110 KV GNotKG - bleibt dem Begehren der Beteiligten zu 1. jedoch der Erfolg versagt.

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Die Beteiligte zu 1. hat eine solche Gebühr durch ihre ausschließlich telefonische Nachfrage bei der Industrie- und Handelskammer nicht ausgelöst.

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Ausweislich der Vorbemerkungen GNotKG 2.2.1.1, dort Abs. 1 S. 1 Nr. 1 entsteht die Vollzugsgebühr für die Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Dabei ist der Begriff "Bescheinigung" grundsätzlich weit auszulegen, so dass auch eher gutachterliche Äußerungen öffentlich-rechtlicher Natur erfasst sind, wie beispielsweise die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zur Unbedenklichkeit einer bestimmten Firmenführung (vgl. Korintenberg - Tiedtke, GNotKG, 19. Aufl. 2015, Vorb. 2.2.1.1. Rn. 29). Allerdings muss es sich nach dem Wortlaut der Bestimmung, welche von einer Bescheinigung spricht, und nach den gesetzgeberischen Motiven immer um die Einholung einer Unterlage, also eines Schriftstückes handeln (vgl. Korintenberg - Tiedtke, a.a.O., Vorb. 2.2.1.1 Rn. 5). Lediglich die Anforderung des Schriftstückes kann in beliebiger, also auch mündlicher Form geschehen. Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund zu sehen, dass öffentlich-rechtlich allein eine schriftliche Äußerung Rechtsverbindlichkeit im Sinne einer Zusage gem. § 38 VwVfG erlangt, was wiederum die für die Vollzugsgebühr erforderliche, sorgfältige Prüfung derselben notwendig macht.

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Die Kammer verkennt nicht, dass eine telefonische Vorabklärung sinnvoll sein kann und regelmäßig im Interesse des Auftraggebers liegen wird. Jedoch bleibt diese Tätigkeit nach der - insoweit eindeutigen - Bestimmungen des GNotKG hinter den Anforderungen für den Anfall einer Vollzugsgebühr zurück. Es liegt auch keine Regelungslücke vor, welche im Wege der Analogie geschlossen werden könnte / müsste.

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Vor diesem Hintergrund ist die Kostenrechnung vom 07.07.2014 um die Vollzugsgebühr in Höhe von 62,50 € netto, entsprechend einem Betrag in Höhe von 74,38 € brutto zu kürzen gewesen.