Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses – Prüfung der Minderjährigenadoption anheimgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten beantragten notariell die Annahme eines damals noch Minderjährigen als Kind; der Antrag ging am 30.7.2008 beim Amtsgericht Berlin‑Schöneberg ein. Das Amtsgericht Düsseldorf lehnte die Weiterverfolgung ab; das Landgericht hob den Nichtabhilfebeschluss auf. Es stellte fest, dass der notariell beurkundete Antrag wirksam vor Volljährigkeit gestellt wurde und die Sache zur erneuten Prüfung an das Amtsgericht zurückzuverweisen ist.
Ausgang: Nichtabhilfebeschluss aufgehoben; Sache an das Amtsgericht zur erneuten Prüfung des Antrags auf Minderjährigenadoption zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein notariell beurkundeter Antrag auf Annahme als Kind leitet das gerichtliche Annahmeverfahren ein und bleibt Verfahrensvoraussetzung, ohne die das Gericht nicht entscheiden darf.
Ein Antrag auf Annahme eines Minderjährigen verliert seine Wirksamkeit nicht dadurch, dass der Anzunehmende vor Abschluss des Verfahrens volljährig wird; § 1772 Abs. 1 Satz 1 BGB erlaubt die Festlegung der Wirkungen nach den Vorschriften über die Minderjährigenadoption.
Die Einreichung des Adoptionsantrags bei einem örtlich unzuständigen Gericht kann bei vertretbarer Zuständigkeitsstreitigkeit so zu behandeln sein, als sei der Antrag zum ursprünglichen Eingangszeitpunkt beim zuständigen Gericht gestellt worden; dies wahrt die Rückwirkung des Antrags.
Das Gericht darf den ursprünglichen Antrag auf Minderjährigenadoption nicht von sich aus in eine Volljährigenadoption umdeuten; Änderungen des Antrags hinsichtlich der Art der Adoption bedürfen einer neuen, ggf. notariell beurkundeten Erklärung der Annehmenden.
Tenor
Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27. Oktober 2009 wird aufgehoben und der Amtsrichter angewiesen, den Antrag auf Ausspruch der Annahme mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption zu prüfen und zu entscheiden.
Gründe
Der Anzunehmende wurde am 7. August 1990 in XXX geboren. Er ist Staatsangehöriger des Staates XXX. Die Eltern des Anzunehmenden sind verstorben, die Mutter am 4. September 1995 (Sterbeurkunde Bl. 47 GA), der Vater am 11. November 2005 (Sterbeurkunde Bl. 50 GA).
Der Annehmende wurde am 21. Februar 1957 in XXX geboren und besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Er war mit XXX verheiratet gewesen. Die am 30. September 1987 vor dem Standesbeamten in Düsseldorf geschlossene Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Düsseldorf vom 14. März 2000 geschieden (Bl. 31f GA).
Mit notariellem Antrag vom 28. Juli 2008 beantragten die Beteiligten zunächst beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg, die Annahme des anzunehmenden XXX als Kind durch den Annehmenden auszusprechen. Weiterhin beantragte der Annehmende, dem Kind den Familiennamen XXX zu erteilen. Der Anzunehmende erklärte die Einwilligung seiner Annahme an Kindes Statt durch den Annehmenden und die damit verbundene Änderung seines künftigen Familiennamens in XXX. Der Notar belehrte in dem beurkundeten Antrag die Beteiligten wie folgt:
Der Notar belehrte die Erschienenen über die Bedeutung der Annahme eines Kindes an Kindes Statt sowie über die erbrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Folgen. Insbesondere wies der Notar darauf hin, dass mit Ausspruch der Adoption das Kind die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes erhält. Damit wird das Kind auch mit Verwandten des Annehmenden, also z. B. dessen Eltern verwandt auch mit der Folge der Begründung gesetzlicher Erb- und Pflichtteilsrechte und gesetzlicher Unterhaltspflichten. Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner zukünftigen Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich daraus ergebenen Rechte und Pflichten. Das Annahmeverhältnis kann nur in besonderen Ausnahmefällen wieder aufgehoben werden.
Der Antrag ging am 30. Juli 2008 bei dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg ein.
Mit Verfügung vom 4. August 2008 forderte das Amtsgericht Berlin-Schöneberg den Annehmenden auf, darzulegen, weshalb sich sein Lebensmittelpunkt zur Zeit in Berlin befinde.
In der Folge hat das Amtsgericht Düsseldorf die Übernahme der Sache abgelehnt, da es nicht örtlich zuständig sei. Auf die Vorlage des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg entschied das Kammergericht mit Beschluss vom 11. Februar 2009, dass das Amtsgericht Düsseldorf örtlich zuständig ist (Bl. 22 ff. d. A.).
Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Beteiligten am 28. August 2009 angehört (Sitzungsniederschrift, Bl. 52a, 52b d. A.).
Die Töchter des Annehmenden haben ihre Zustimmung zu der Adoption erteilt, und zwar XXX mit Schreiben vom 13. August 2009 (Bl. 53 d. A.) und XXX mit Schreiben vom 17. August 2008 (Bl. 54 d. A.).
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Düsseldorf die Adoption des Anzunehmenden XXX durch den Annehmenden XXX ausgesprochen. Die Adoption beruhe auf den §§ 1767, 1768, 1770 in Verbindung mit 1741 ff. BGB.
Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten insoweit Beschwerde eingelegt, als eine Erwachsenenadoption ausgesprochen, obwohl eine Kindesadoption beantragt worden sei.
Den Beschwerden hat der Amtsrichter durch Beschluss vom 27. Oktober 2009 nicht abgeholfen. Er hat ausgeführt, dass die Entscheidung vom 28. August 2009 ihren Anträgen entspräche. Die Voraussetzungen des § 1772 BGB seien nicht gegeben.
Zu dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags beim örtlich zuständigen Amtsgericht Düsseldorf sei der Anzunehmende bereits volljährig gewesen.
Demgegenüber hat der Anzunehmende ausgeführt, dass der angefochtene Beschluss nicht den Anträgen der Beteiligten entspreche, da sich aus dem notariellen Antrag ergebe, dass die Beteiligten die Annahme des Anzunehmenden als Kind wünschten. Eine Rücknahme dieses Antrages durch die Beteiligten sei nicht erfolgt.
Die zulässigen Beschwerden führen in der Sache zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 27. Oktober 2009 und Rückgabe der Sache an das Amtsgericht Düsseldorf zur erneuten Prüfung und Entscheidung nach Maßgabe der folgenden Gründe.
Mit der Einreichung des notariell beurkundeten Adoptionsantrages wird zum einen das gerichtliche Annahmeverfahren eingeleitet. Insofern ist der bei Gericht eingereichte Annahmeantrag Verfahrensvoraussetzung, ohne den das Gericht nicht tätig werden und in der Sache entscheiden darf.
Dieser verfahrenseinleitende Antrag wird nicht dadurch hinfällig oder unzulässig, dass die von den Beteiligten ursprünglich angestrebte Annahme eines Minderjährigen nicht mehr in Betracht kommt, weil der Anzunehmende im Laufe des Verfahrens volljährig wird (OLG Hamm JAmt 2001, 96; KG FamRZ 2004, 1315). Das zeigt § 1772 Abs. 1 Satz 1 d BGB, der durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz zum 1. Juli 1998 ins Gesetz eingefügt worden ist. Danach kann das Gericht beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten, wenn der Anzunehmende in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Annahme beim Vormundschaftsgericht eingereicht wird, noch nicht volljährig ist.
Vorliegend ist der notariell beurkundete Antrag der Beteiligten ersichtlich auf die Annahme des XXX als Minderjährigen nach den Vorschriften für die Annahme Minderjähriger begehrt worden. Das ergibt sich eindeutig aus der Belehrung des Notars über die Bedeutung der Annahme eines Kindes an Kindes Statt sowie über die erbrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Folgen. Der Notar hat die Beteiligten insbesondere darauf hingewiesen, dass mit der Annahme die Verwandtschaftsverhältnisse des Angenommenen und seiner zukünftigen Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten erlöschen mit den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Diese Folgen sieht jedoch allein die Minderjährigenadoption und nicht die Volljährigenadoption vor.
Der Antrag ist auch zu einem Zeitpunkt eingereicht worden, als der Anzunehmende noch minderjährig war. Insoweit ist nicht der Eingang bei dem Amtsgericht Düsseldorf entscheidend, sondern der Eingang bei dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg am 30. Juli 2008, mithin vor Eintritt der Volljährigkeit des Anzunehmenden. Zwar haben die Beteiligten nach dem Beschluss des Kammergerichts vom 11. Februar 2009 den Antrag bei dem örtlich unzuständigen Amtsgericht Berlin-Schöneberg eingebracht. Deswegen allein kann ihnen aber die Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht versagt werden. Im Hinblick auf die Erhebung einer Klage bei einem vom Rechtsweg her oder örtlich bzw. sachlich unzuständigen Gericht ist anerkannt, dass dies eine materiell rechtliche Ausschlussfrist auch dann wahrt, wenn die Zuständigkeit ausschließlich ist (BGHZ 97, 155, 161; BGH NZM 1998, 945). Dasselbe muss nach Auffassung der Kammer auch dann gelten, wenn die Beteiligten den Adoptionsantrag bei einem örtlich unzuständigen Gericht einbringen. Vorliegend ist insoweit insbesondere zu berücksichtigen, dass das Amtsgericht Düsseldorf die Übernahme des Verfahrens auf Vorlage des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg abgelehnt hat mit der Begründung, dass das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig sei.
In einem Fall, in dem mit vertretbaren Argumenten zwischen zwei Amtsgerichten um die Zuständigkeit gestritten wird, ist es nach Auffassung der Kammer nicht zu vertreten, dass die Einreichung des Adoptionsantrages bei dem örtlich unzuständigen Gericht dazu führt, die Rückwirkung zu versagen. Vielmehr ist der Adoptionsantrag der Beteiligten so zu behandeln, als ob er am 30. Juli 2008 bei dem zuständigen Amtsgericht eingereicht worden wäre.
Der Antrag auf Annahme eines Minderjährigen als Kind nach 1752 BGB ist aber nicht nur bloße Verfahrensvoraussetzung, sondern bestimmt auch die Sachentscheidung des Gerichts in der Weise, dass das Gericht dem Antrag entweder entsprechen oder ihn zurückweisen kann, dem Antragsteller aber nicht etwas anderes als beantragt, zusprechen darf (KG FamRZ 2004, 1315; Keidel-Schmidt, FGG, 15. Auflage, § 12 Rn. 23).
Insofern sind dem Vormundschaftsgericht durch den ursprünglichen Annahmeantrag Grenzen gesetzt. Wird der Anzunehmende während des Verfahrens volljährig, darf das Gericht den Adoptionsantrag nicht von sich aus in einen Antrag auf Volljährigenadoption umdeuten, weil eine Adoption mit schwachen Wirkungen kein bloßes Minus im Verhältnis zu einer Volladoption ist (KG FamRZ 1996, 240). Nur die Annehmenden dürfen ihren Antrag auf Ausspruch einer Minderjährigenadoption in einen Antrag auf Annahme eines Volljährigen nach § 1768 BGB ggfs. mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption nach § 1772 BGB abändern und haben im Hinblick auf die Formbedürftigkeit des Antrags nach §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1772 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1752 Abs. 2 Satz 2 BGB einen neuen notariell beurkundeten Antrag einzureichen (Staudinger/Frank, 2007, § 1772 Rn. 11; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 768; Amtsgericht Main, FamRZ 2001, 1641).
Das Amtsgericht hat nach dem Akteninhalt, insbesondere dem Protokoll der Sitzungsniederschrift vom 28. August 2009, nicht ausreichend verdeutlicht, dass im laufenden Annahmeverfahren lediglich der materiell-rechtliche Antrag auf Annahme des inzwischen volljährigen XXX erneut eingebracht werden muss und dem Anzunehmenden daraus wegen der Fortwirkung des einleitenden Annahmeantrages und im Hinblick auf die Möglichkeit des § 1772 Abs. 1 Satz 1 d BGB keine Rechtsnachteile entstehen.
Der Amtsrichter wird daher nunmehr unter Berücksichtigung des notariellen Antrages der Beteiligten vom 9. Oktober 2009 unter Zugrundelegung vorstehender Gründe das Begehren der Beteiligten zu prüfen und darüber zu befinden haben.