Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·25 T 655/09·03.12.2009

Beschwerde gegen Genehmigung der Namensänderung des Mündels zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVormundschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der nicht sorgeberechtigte Vater legte Beschwerde gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Antrags des Vormunds auf Namensänderung seines schwerbehinderten Sohnes ein. Streitpunkt war, ob das Vormundschaftsgericht die Genehmigung versagen durfte oder der Antrag aussichtslos sei. Das Gericht stellte fest, dass dem Kindeswohl Vorrang zukommt und die Genehmigung nur bei eindeutiger Aussichtslosigkeit zu versagen ist. Deshalb wurde die Beschwerde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde des Vaters gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Namensänderung des Mündels als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für vormundschaftsrechtliche Verfahren, die vor dem 31.08.2009 eingeleitet wurden, ist gemäß Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG das bis zu diesem Datum geltende Recht anzuwenden.

2

Ein nicht sorgeberechtigter Elternteil ist beschwerdebefugt gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer Namensänderung, weil die Namensänderung eine Angelegenheit besonderer Tragweite sein kann.

3

Bei der Erteilung oder Verweigerung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zur Namensänderung ist vorrangig das Wohl und Interesse des Mündels (Kindeswohl) maßgeblich.

4

Das Vormundschaftsgericht darf die Genehmigung nur versagen, wenn ein Antrag auf Namensänderung nach § 2 Abs. 1 NamÄndG zweifelsfrei aussichtslos wäre oder das Gesetz die Änderung unzulässig macht; eine vorwegnehmende Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde ist unzulässig.

Relevante Normen
§ 1666 Abs. 1 BGB§ Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG§ 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG§ 2 Abs. 1 NamÄndG§ 6 NamÄndG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Am 24. März 2002 wurde der von Geburt an schwer behinderte XXX als nichteheliches Kind der Frau XXX geboren. Mit Beschluss vom 3. Juni 2002 – Az: 27 F 163/02 – entzog das Familiengericht Aachen der leiblichen Mutter im Hinblick auf eine psychische Erkrankung die elterliche Sorge gemäß § 1666 Abs. 1 BGB und übertrug diese dem Stadtjugendamt der Stadt Aachen als Vormund. Durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht - Aachen vom 20. November 2002 – Az.: 25 F 344/02 - wurde festgestellt, dass der Beteiligte zu 2. der Vater des Kindes XXX XXX ist. Auf Anordnung des Stadtjugendamtes XXX lebt das Kind seit Januar 2003 bei den Beteiligten zu 1. in XXX. Durch Beschluss des Landgerichts Aachen vom 8. Juni 2007 – Az.: 3 T 135/07 - wurde das Jugendamt XXX aus dem Amt als Vormund entlassen und zum neuen Vormund der Sozialdienst katholischer Frauen in XXX bestellt.

4

Mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 6. März 2008 wurde das Vormundschaftsverfahren an das Amtsgericht Langenfeld abgegeben, welches die Sache unter dem 31. März 2008 übernahm.

5

Durch Beschluss vom 6. Januar 2009 genehmigte das Amtsgericht Langenfeld dem Vormund antragsgemäß, den Antrag auf Namensänderung für das Mündel XXX auf den Namen XXX zu stellen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Aufenthalt in der Familie der Beteiligten zu 1. sei auf Dauer angelegt. Das Kind XXX habe gegenüber dem Vormund erklärt, er wolle den Namen der Beteiligten zu 1. tragen, weil er dazu gehöre. Eine Namensänderung dürfte daher dem Kindeswohl förderlich sein.

6

Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2. mit Schreiben vom 3. Februar 2009 Beschwerde eingelegt. Er führt aus, dass sich Daniel, auch ohne den Namen der Pflegefamilie annehmen zu müssen, in dieser wohl und dieser zugehörig fühlen dürfte.

7

Das Amtsgericht Langenfeld hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

8

II.

9

1.

10

Auf den vorliegenden Fall ist sowohl in verfahrensrechtlicher wie auch in materiell-rechtlicher Hinsicht gemäß Art. 111 Abs. 1 und 2 FGG-RG das bis zum 31. August 2009 geltende Recht anzuwenden, da das streitgegenständliche Verfahren betreffend die Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung mit dem Antrag des Vormunds vom 6. Oktober 2008 und damit vor dem maßgeblichen Stichtag eingeleitet worden war.

11

2.

12

Die Beschwerde ist zulässig.

13

Gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Antrages auf Namensänderung steht dem Beteiligten zu 2. die Beschwerde gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG zu. Die von ihm angefochtene Entscheidung betrifft die Personensorge für sein Kind Daniel. Das Beschwerderecht steht jedem zu, der ein berechtigtes Interesse daran hat, die von der Entscheidung des Vormundschaftsgerichts betroffene Angelegenheit wahrzunehmen. Ein solches Interesse ist grundsätzlich auch dem Elternteil zuzugestehen, der nicht über das Sorgerecht verfügt, denn es handelt sich um eine Angelegenheit von besonderer Tragweite. Die Kammer teilt die von dem Bayerischen Obersten Landesgericht vertretene Ansicht, wonach es sich bei dem Wechsel des Familiennamens um eine Angelegenheit mit besonderer Tragweite handelt, weil sie geeignet ist, die Eltern in ihrem Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 8. Juni 1988, Az.: BREg 1 Z 50/87 – mit Hinweis auf BVerwG NJW 1957, 1412 (1413)).

14

3.

15

In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

16

Die Entscheidung des Amtsgerichts, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für den Antrag auf Genehmigung einer Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 NamÄndG zu erteilen, ist ohne Rechtsfehler.

17

Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, unter welchen Gesichtspunkten eine solche Genehmigung erteilt oder versagt werden darf. Soweit der Vormund nach anderen Vorschriften einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf, ist für deren Erteilung stets das Mündelinteresse maßgebend. Diesem für die gesamte Tätigkeit des Vormundschaftsgerichts geltenden Grundsatz entsprechend ist auch für die Genehmigung eines Antrages auf Namensänderung das Wohl und Interesse des Mündels maßgebend (vgl. BayObLG NJW 1988, 2388 mit Hinweis auf OLG Hamm RPflger 1961, 244; OLG Hamm FamrZ 1963, 586 (587)).

18

Über den Antrag auf vormundschaftsgerichtliche Genehmigung entscheidet das Vormundschaftsgericht und die im Beschwerdeverfahren an seine Stelle tretende Kammer nach pflichtgemäßem Ermessen (vgl. BGH NJW 1986, 2829 (2830), BayObLGZ 1976, 281 (283); OLG Hamm FamRZ 1984, 81 (82)).

19

Die Entscheidung des Amtsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

20

Über einen Antrag auf Namensänderung haben gemäß § 6 NamÄndG allein die Verwaltungsbehörden zu befinden, deren Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden kann. Dies hat auch das Amtsgericht erkannt, ohne jedoch hieraus die entscheidenden rechtlichen Folgerungen zu ziehen:

21

Die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte haben zwar bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund für eine Änderung des Namens vorliegt, auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. BVerwG FamRZ 1987, 807 (808); BayVBL 2009, 278 (279)). Dieser Prüfung darf aber das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Verfahren über die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Namensänderungsantrages nicht in der Weise vorgreifen, dass eine Sachentscheidung der Verwaltungsbehörde und eine Anrufung der Verwaltungsgerichts von vornherein unmöglich gemacht wird (vgl. OLG Hamm RPfleger 1961, 244; OLG Hamm FamRZ 1963, 568).

22

Prüfungsmaßstab für die Frage, ob eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für den Antrag auf Namensänderung zu erteilen oder zu versagen ist, ist daher die Frage nach der Aussichtslosigkeit des Antrages. Das Vormundschaftsgericht darf die Genehmigung nur dann versagen, wenn ein Änderungsantrag zweifelsfrei erfolglos sein dürfte (vgl. BayObLG NJW 1988, 2388 (2389)).

23

Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob eine Namensänderung zum Wohle des Kindes XXX erforderlich ist bzw. eine beibehaltung des Namens sein Wohl nachhaltig beeinträchtigt. Das Vormundschaftsgericht hätte die Genehmigung nur verweigern dürfen, wenn das Gesetz eine Namensänderung in jedem Fall untersagt hätte oder zweifelsfrei dem Kindeswohl nicht entsprechen würde, wenn sich also überhaupt kein Gesichtspunkt findet, der eine Namensänderung als gerechtfertigt erscheinen lassen könnte. Müssen schon im vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungsverfahren Umstände abgewogen werden, die aus Gründen des Kindeswohls für oder gegen eine Namensänderung sprechen, so darf die Genehmigung nicht verweigert werden (vgl. BayObLG NJW 1988, 2388 (2389)).

24

So liegt der Fall hier. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Antrag auf Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 NamÄndG zweifelsfrei erfolglos sein würde. Im Gegenteil: Ein Änderungsantrag könnte möglicherweise Erfolg haben, weil das Kind selbst den ausdrücklichen Wunsch hat, den Namen der Beteiligten zu 1. zu tragen.

25

Eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 2. trotz offensichtlich rechtskräftiger Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln in dieser Sache – nach wie vor - beabsichtigt, das Sorgerecht für das Kind XXX zu erstreiten, sich vorbehält einen neuen Sorgerechtsantrag zu stellen und mitgeteilt hat, diesbezüglich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen (vgl. Schreiben des Beteiligten zu 2. vom, 29. Juni 2009).

26

Das Bayerische Oberste Landgericht hat zwar mit Beschluss vom 16. Mai 1990 – Az.: BREg 1 a Z 2/90 – entschieden, dass die Entscheidung über die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts mit für die Zukunft so erheblichen Wirkungen wie die Änderung des Familiennamens solange zurückgestellt werden muss, bis der Fortbestand einer Vertretungsbefugnis des Vormunds gerichtlich geklärt ist. Dies gilt aber nach der vorgenannten Entscheidung nur für den Fall, dass erhebliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vormundschaft demnächst beendet wird, weil die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Vormundschaft ersichtlich nicht (mehr) vorliegen. Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass der Beteiligte zu 2. das Sorgerecht für das Kind XXX begehrt und zur Verfolgung dieses Ziels die ihm zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpft, begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Vertretungsbefugnis des Vormunds.

27

Nach alledem unterliegt die Beschwerde der Zurückweisung.