Änderung der Notarkostenrechnung: Begrenzung des Geschäftswerts bei Treuhandtätigkeit auf 30%
KI-Zusammenfassung
Der Notar setzte bei einer Grundschuldbestellung die Treuhand-Bemessungsgrundlage mit 50% des Kaufpreises an; der Bezirksrevisor beanstandete dies. Das LG Düsseldorf folgt der OLG-Rechtsprechung und begrenzt den Geschäftswert in Standardfällen für Treuhandtätigkeiten auf 30% des Bezugswertes. Die Rechnung wurde um 21 € zuungunsten des Notars korrigiert; die weitere Beschwerde blieb unzulässig.
Ausgang: Kostenrechnung des Notars teilweise abgeändert; 21 € zuviel, Gesamtbetrag auf 408,62 € festgesetzt; weitere Beschwerde nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschäftswert für Gebühren nach § 147 Abs. 2 KostO ist nach § 30 Abs. 1 KostO vom Notar im Rahmen seines Ermessens zu bestimmen; der Kaufpreis kann dabei als Bezugswert herangezogen werden.
Bei Treuhand- bzw. Betreuungsleistungen ist der maßgebliche Geschäftswert regelmäßig als Prozentsatz des Bezugswertes zu bemessen; für die Überwachung von Fälligkeitsvoraussetzungen und Umschreibungsreife ist ein Satz von 20–30% des Kaufpreises angemessen.
Bei Standardfällen ohne besondere Schwierigkeit oder umfangreiche Tätigkeiten ist das Ermessen dahin zu begrenzen, dass eine Erhöhung des Geschäftswerts über 30% des Bezugswertes nur bei außergewöhnlich bedeutsamen oder aufwändigen Tätigkeiten gerechtfertigt ist.
Eine behördliche Überprüfung nach § 156 KostO führt zu einer Kostenkorrektur, wenn der angesetzte Geschäftswert das zulässige Ermessen überschreitet und dadurch die Gebühr zu hoch berechnet wurde.
Tenor
Die Kostenrechnung des Notars Dr. A. vom 6. September 2005 zu der Urkundenrollennummer T 2557-2005 wird abgeändert.
In der Rechnung sind 21,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer zu viel erhoben worden. Der Gesamtbetrag der Rechnung wird auf 408,62 Euro festgesetzt.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. hat eine Grundschuldbestellung für den Beteiligten zu 3. mit einem Wert von 140.000,- € beurkundet.
In der diese Grundschuldbestellung betreffenden Kostenrechnung hat der Beteiligte zu 1. für seine Treuhandtätigkeit einen Wert von 70.000,- € (50 % vom Kaufpreis) zugrundegelegt, nach dem sich eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO von 81,- € ergibt.
Der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Düsseldorf beanstandete anlässlich einer Geschäftsprüfung die Höhe dieser Gebühren mit der Begründung, das nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf lediglich ein Wert von 20 – 30 % des Kaufpreises als Berechnungsgrundlage veranschlagt werden könne.
Der Beteiligte zu 1. änderte die Kostenrechnung nicht. Er war zunächst der Ansicht, dass entgegen der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf der Ansatz von 50 % des Kaufpreises als Berechnungsgrundlage gerechtfertigt sei. Mit Schriftsatz vom 22. April 2009 erklärt er nunmehr, er gehe – wie der Bezirksrevisor – von einer Bemessungsgrundlage von 30 % des Kaufpreises bzw. des Grundschuldnennbetrages aus.
Mit Schreiben vom 14. November 2008 hat der Beteiligte zu 1. die Überprüfung der Kostenrechnung gemäß § 156 Abs. 6 Satz 1 KostO beantragt.
Der Beteiligte zu 2. hat unter dem 30. März 2009 Stellung genommen, welche dem Beteiligten zu 1. sowie dem Beteiligten zu 3. zugeleitet worden ist.
II.
Zu Recht hat der Präsident des Landgerichts die von dem Beteiligten zu 1. angesetzte Berechnungsgrundlage der Gebühren gemäß § 147 Abs. 2 KostO für die Treuhandtätigkeit beanstandet.
Der den Gebühren zugrunde zulegende Geschäftswert wird nach § 30 Abs. 1 KostO nach freiem Ermessen vom Notar bestimmt. Gemäß § 30 Abs. 1 KostO ist der Geschäftswert nach freiem Ermessen zu bestimmen, soweit er sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit aus den Vorschriften der Kostenordnung nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht. Der Geschäftswert für Tätigkeiten, die unter § 147 KostO fallen, ist - im Gegensatz zu der Vollzugsgebühr mit der Regelung des § 146 Abs. 3 KostO - nicht besonders geregelt (vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf JurBüro 1975, 502; Mümmler JurBüro 1980, 260). Es ist deshalb angebracht, den Kaufpreis als einen Beziehungswert für die Geschäftswertbestimmung bei einer Überwachung der Fälligkeitsvoraussetzungen sowie der Umschreibungsreife heranzuziehen (BayObLG JurBüro 1980, 258, 259). So hat der Bundesgerichtshof (JurBüro 2005, 485) den Ansatz von 10% des Kaufpreises – mithin einem Bruchteil des Kaufpreises – als Berechnungsgrundlage nicht beanstandet.
Der danach zu bestimmende Geschäftswert ist bei einem Betreuungsgeschäft in der Regel allerdings nur ein Prozentsatz des Bezugswertes, der nur bei besonders schwierigen Tätigkeiten – die auch für den Auftraggeber von erheblicher Bedeutung sind – bis zu 100 % des Bezugswertes betragen kann (OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 1993, 96). Das Interesse an der Fälligkeitsprüfung ist – wie das Oberlandesgericht Düsseldorf in der angeführten Entscheidung aufgeführt hat – nicht mit dem Kaufpreis identisch, so dass bei der Ermittlung dieser Wert durch die Annahme eines Geschäftswertes von 30 % des Bezugswertes (Kaufpreis) ermessenshalber zu begrenzen ist. Hinsichtlich der Überwachung der Voraussetzungen für die Umschreibungsreife hat das Oberlandesgericht Düsseldorf ausgeführt, dass die dafür anfallende Betreuungsgebühr grundsätzlich nach einem Geschäftswert von 20 – 30% des Kaufpreises in Ansatz zu bringen ist (Oberlandesgericht Düsseldorf JurBüro 1996, 101).
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2008 – I-10 W 115/08 – sowie mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 – I-10 W 144/08 – hat da Oberlandesgericht Düsseldorf in vergleichbaren Fallkonstellationen die Begrenzung des Ermessensrahmens auf 30 % für zulässig erachtet. Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung.
Die Gebühr für die Treuhandtätigkeit gemäß § 147 Abs. 2 KostO ist von dem Beteiligten zu 1. erhoben worden für die Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde an die Gläubigerin unter Treuhandauflagen zur Sicherung der im Kaufvertrag und der Grundschuldbestellungsurkunde zwischen Käufer und Verkäufer getroffenen Vereinbarungen. Bei der Ausübung des Ermessens im Rahmen des § 30 KostO war zum einen zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen Standardfall gehandelt hat. Von dem Beteiligten zu 1. sind in dem hier zu entscheidenden Fall auch keine besonders schwierigen oder umfangreichen Tätigkeiten heraus gestellt worden. Zum anderen war das Maß der Verantwortung des Beteiligten zu 1. zu berücksichtigen, die mit der Bedeutung des Geschäfts verbunden war. Unter Berücksichtigung dieser vorgenannten Erwägungen erachtet die Kammer hier eine Begrenzung des Geschäftswerts in Höhe von 30 % des Bezugswertes für angemessen. Eine über den Wert von 30 % des Kaufpreises ausnahmsweise zu rechtfertigende Erhöhung ist nicht gerechtfertigt. Dieser Einschätzung hat sich nunmehr auch der Beteiligte zu 1. ausweislich seines Schriftsatzes vom 22. April 2009 angeschlossen.
Nach einem Wert von 42.000,- € (= 30 % des Grundschuldbetrages in Höhe von 140.000,-€) ergibt sich eine Gebühr in Höhe von 60,- €. Mithin sind 21,- € zu viel erhoben worden, so dass die streitbefangene Kostenrechnung vom 6. September 2005 dementsprechend abzuändern war.
III.
Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO nicht vorliegen.