Zurückweisung der Beschwerde gegen Absetzung einer Terminsgebühr (III. Instanz)
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 1. rügt die Absetzung einer 1,5 Terminsgebühr für die weitere Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren. Streitpunkt ist, ob für die III. Instanz eine Terminsgebühr entsteht, obwohl vor dem Oberlandesgericht keine mündliche Verhandlung stattfand. Das LG zieht BGH-Rechtsprechung und § 44 WEG heran und entscheidet, dass § 44 WEG nur für Tatsacheninstanzen gilt und vor dem Rechtsbeschwerdegericht keine Terminsgebühr ohne Verhandlung entsteht. Die Beschwerde wird zurückgewiesen und der Beteiligte trägt die Kosten.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Absetzung der Terminsgebühr für die III. Instanz als unbegründet abgewiesen; Beschwerdeführer trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV RVG entsteht nur, wenn vor der betreffenden Instanz eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, sofern nicht ausnahmsweise anderweitig bestimmt.
In Wohnungseigentumssachen kann in den Tatsacheninstanzen trotz fehlender mündlicher Verhandlung eine Terminsgebühr entstehen (BGH-Rechtsprechung).
Die Regel des § 44 Abs. 1 WEG, die auf mündliche Verhandlung in Tatsacheninstanzen abzielt, gilt nicht für das Rechtsbeschwerdegericht; dort begründet das bloße Verfahren ohne Verhandlung keine Terminsgebühr.
Ist vor dem Rechtsbeschwerdegericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden, entsteht für diese Instanz keine Terminsgebühr, sodass eine Gebührenaussetzung insoweit zu Recht erfolgen kann.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die den Beteiligten zu 2. – 8. im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.
Rubrum
In dem dem Kostenfestsetzungsverfahren vorangegangenem Verfahren wies das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: I-3 Wx 231/05) die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. – 8. gegen den Beschluss der Kammer vom 9. August 2005 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss vom 3. Februar 2006 zurück. Die im dritten Rechtszug dem Beteiligten zu 1. notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten wurden den Beteiligten zu 2. – 8. auferlegt.
Mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 13. Februar 2006 hat der Beteiligte zu 1. u.a. eine 1,5 Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV RVG für das Verfahren der weiteren Beschwerde geltend gemacht.
Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – Düsseldorf die angemeldete Terminsgebühr für die III. Instanz abgesetzt.
Gegen die Absetzung der Terminsgebühr für die III. Instanz wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde.
Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 104 Abs.3 Satz 1, 567 Abs.1 Nr.1, Abs.2, 569 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet.
Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 (AZ: V ZB 12/03, ZMR 2003, 756) und 9. März 2006 (AZ: V ZB 164/05; Rpfleger 2006, 438) entsteht die Terminsgebühr in einer der Tatsacheninstanzen einer Wohnungseigentumssache auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Die Regel des § 44 Abs. 1 WEG, wonach mündlich verhandelt werden soll, gilt nur für die Tatsacheninstanzen, nicht für das Rechtsbeschwerdegericht, bei dem eine Verhandlung mit den Beteiligten zu den anstehenden Rechtsfragen für die Sache im allgemeinen nicht weiter förderlich ist (BayObLG ZMR 1977, 347; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 44 Rn. 4).
Da vorliegend vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist, ist keine Terminsgebühr entstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).