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Landgericht Düsseldorf·25 T 643/06·09.08.2006

Sofortige Beschwerde gegen Versagung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtKosten-/VerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen die Versagung seiner Restschuldbefreiung ein, nachdem das Amtsgericht die Befreiung wegen verschwiegenen vergüteten Tätigkeiten abgelehnt hatte. Die Kammer hält die Beschwerde für zulässig, aber in der Sache unbegründet. Sie bejaht den Versagungsgrund des § 290 Abs.1 Nr.5 InsO: Der Schuldner hat grob fahrlässig Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt und auch Adressmitteilungen unterlassen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Kosten trägt der Schuldner.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Versagung der Restschuldbefreiung als unbegründet abgewiesen; Kosten zu Lasten des Schuldners.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs.1 Nr.5 InsO ist gerechtfertigt, wenn der Schuldner grob fahrlässig Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung verletzt.

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Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dem Schuldner offensichtlich war, dass er vergütete Tätigkeiten dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitteilen musste, unabhängig von der Höhe der Einnahmen.

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Das Unterlassen der Mitteilung wechselnder Anschriften an den Insolvenzverwalter kann als Verletzung der Mitwirkungspflicht und damit als grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs.1 Nr.5 InsO angesehen werden.

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Sind die sofortige Beschwerde bzw. das Rechtsmittel in der Sache nicht begründet, kann dem unterliegenden Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs.1 ZPO die Kosten der Beschwerdeentscheidung auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 InsO§ 289 Abs. 2 Satz 1 InsO§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Gründe

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Der Schuldner beantragte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, die Stundung der Verfahrenskosten und die Restschuldbefreiung.

3

Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2003 wurden dem Schuldner für das Eröffnungs- und das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gestundet.

4

Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2003 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet und der Insolvenzverwalter ernannt.

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Durch Beschluss der Rechtspflegerin vom 4. November 2005 wurde der Schlussverteilung zugestimmt und Termin u.a. zur Anhörung der Gläubigerversammlung und des Insolvenzverwalters zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung von Restschuldbefreiung bestimmt.

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In dem Termin vom 19. Januar 2006 hat der Beteiligte die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Beteiligte hat vorgetragen, dass der Schuldner diverse vergütete Tätigkeiten entfaltet habe, die er dem Verwalter verschwiegen habe. Zur Glaubhaftmachung verwies der Beteiligte auf den Ausdruck der Internet-Seite des Schuldners. Hierfür stünde auch die ehemalige Lebensgefährtin des Schuldners Frau X als Zeugin zur Verfügung.

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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht -Richterin - Düsseldorf die Restschuldbefreiung versagt.

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Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.

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Die Richterin hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Juli 2006 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 6 Abs.1, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO), in der Sache jedoch nicht begründet.

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Die Kammer schließt sich den zutreffenden Ausführungen der Amtsrichterin in dem angefochtenen Beschluss an.

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Die Voraussetzungen des Versagungsgrundes nach § 290 Abs.1 Nr.5 InsO liegen vor.

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Der Schuldner hat grob fahrlässig Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung verletzt.

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Der Schuldner hat seine Einkünfte aus den Tätigkeiten, die sich aus seiner Internetseite ergeben, dem Insolvenzverwalter verschwiegen.

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Die Darlegungen des Schuldners lassen die grobe Fahrlässigkeit nicht entfallen, da sich ihm aufgedrängt haben muss, dass er vergütete Tätigkeiten, unabhängig von der Höhe, unverzüglich dem Insolvenzverwalter mitzuteilen hat. Zudem hat der Schuldner auch seine jeweiligen neuen Adressen dem Insolvenzverwalter nicht mitgeteilt.

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Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.