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Landgericht Düsseldorf·25 T 635/05·09.11.2005

Beschwerde zur Pfändung: Berücksichtigung privater KV-Beiträge und Selbstbehalt nach §§ 850e, 850f ZPO

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin wandte sich gegen die Abänderung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem dem Schuldner (teilweise) ein höherer pfändungsfreier Betrag eingeräumt worden war. Streitpunkt waren die Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung und eines pauschalen Selbstbehalts für Krankheitskosten. Das Landgericht änderte den Tenor hinsichtlich der Abrechnung ab 01.12.2005 (monatlich 265,26 € nicht zu berücksichtigen) und verwies auf die Erfordernis des Einzelnachweises für sonstige Krankheitskosten; PKH wurde abgelehnt.

Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin teilweise stattgegeben: Tenor zur Behandlung von KV-Beiträgen und Selbstbehalt geändert; PKH-Antrag des Schuldners abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Beiträge zur privaten Krankenversicherung können als Vorwegabzug bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens nach § 850e Nr. 1 b ZPO zu berücksichtigen sein, müssen aber im Tenor klar und zeitlich richtig ausgewiesen werden.

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Ein pauschal anteilig berücksichtigter Selbstbehalt aus einer Versicherungsvereinbarung ist nach § 850f Abs. 1 b ZPO nur zu gewähren, wenn der Schuldner nachweist, dass ihm in der entsprechenden Höhe regelmäßig tatsächlich Kosten entstehen.

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Krankheitskosten, die vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstanden sind (Altschulden), sind grundsätzlich nicht nach § 850f ZPO zu berücksichtigen; die Härteklausel schützt vorrangig gegenwärtige Bedürfnisse.

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Nach § 850f Abs. 1 b ZPO sind vom Schuldner nachgewiesene Krankheitskosten, die nach Pfändung entstanden sind, von der Pfändung freizustellen; nicht nachgewiesene oder bloß behauptete zukünftige Kosten sind nur auf Antrag jeweils einzeln zu prüfen.

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Rechtsverteidigung aussichtslos bleibt und für die Durchsetzung der vorgetragenen Nachweise keiner besonderen rechtlichen Beiordnung bedarf.

Relevante Normen
§ 850 c Abs. 1 Satz 1 BGB§ 850 e Nr. 1 b ZPO§ 850 f Abs. 1 b ZPO§ 850 c, 850 d und 850 i ZPO§ 850 f ZPO§ 788 ZPO

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird dahingehend abgeändert, dass bei der Berechnung der pfändbaren Renteneinkünfte des Schuldners ab 01.12.2005 ein Betrag von monatlich 265,26 Euro nicht mitzurechnen ist. Für die Zeit bis Oktober 2005 bleibt der Beschluss in der Fassung vom 18.01.2005 bestehen. Für den Monat November 2005 ist der Schuldner so zu stellen als habe er Renteneinkünfte in Höhe von 1340 Euro.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.

Gründe

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Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung und hat gegen ihn den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 27. September 2004 erwirkt. Danach wurde die angeblichen Ansprüche und Forderungen des Schuldners auf bestehende und künftige Rentenversorgungsleistungen wegen Alters und Erwerbsunfähigkeit sowie laufender Sozialgeldleistungen gegen die Drittschuldnerin gepfändet.

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Der Schuldner hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 15.10.2004 beantragt, in Abänderung des Pfändungsbeschlusses dem Schuldner abweichend von § 850 c Abs. 1 Satz 1 BGB einen Betrag in Höhe von 1.592,20 Euro als unpfändbar zu belassen. Er hat hierzu ausgeführt, die Gläubigerin habe angekündigt, einen Betrag in Höhe von 546,-- Euro beginnend ab 01.11.2004 zu pfänden. Dem Schuldner verbleibe somit lediglich ein Pfandfreibetrag von 1.165,20 Euro. Tatsächlich sei jedoch nicht berücksichtigt, dass der Schuldner privat versichert sei und einen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 309,10 Euro monatlich zu leisten habe. Darüber hinaus sei auch zu berücksichtigen, dass die Krankenversicherung nur die stationären Krankheitskosten voll trage. Nicht versichert seien die ambulanten Kosten bis zu einem Betrag von 2.000,-- Euro und Zahnarztkosten. Der Schuldner sei zu 30 % körperbehindert und müsse sich regelmäßiger ambulanter Untersuchungen und Behandlungen unterziehen. Es sei mit Kosten zwischen 3.000,-- und 4.000,-- Euro jährlich zu rechnen.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.01.2005 hat das Amtsgericht den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend abgeändert, dass dem Schuldner für die Monate November und Dezember je ein Betrag von 1.215,02 Euro und ab dem 01.01.2005 ein monatlicher Betrag von 1.235,23 Euro unpfändbar zu verbleiben habe. Es hat ausgeführt, neben den Krankenversicherungskosten, die zunächst bei 309,10 Euro lagen und ab Monat Januar 2005 329,31 Euro betragen sollten, sei auch ein anteiliger Krankenversicherungsselbstbehalt zu berücksichtigen, der bei 2.000,-- Euro jährlich mit 166,67 Euro monatlich zu bemessen sei. Mit weiterem Beschluss vom 18.01.2005 hat das Amtsgericht den Tenor zur Klarstellung neu gefasst dahingehend, dass der Schuldner für die Berechnung der pfändbaren Teile seines Einkommens so zu stellen sei, als habe er Renteneinkünfte für die Monate November und Dezember in Höhe von 1.235,23 Euro ab dem 01.01.2005 1.215,02 Euro.

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Gegen den der Gläubigerin am 11.01.2005 zugestellten Beschluss hat diese mit einem am 15.01.2005 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sich dagegen wendet, dass der Selbstbehalt in Höhe von 2.000,-- Euro jährlich pauschal zugunsten des Schuldners mit monatlich 166,67 Euro berücksichtigt wird, auch wenn der Schuldner keinerlei Aufwendungen für Krankheitskosten im entsprechenden Kalenderjahr habe. Eine solche pauschale Berücksichtigung sei nicht zulässig. Die vor Erlass des Pfändungsbeschlusses entstandenen Krankheitskosten könnten ohnehin nicht Berücksichtigung finden.

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Desweiteren hat die Gläubigerin vorgetragen, der vom Schuldner überreichte Versicherungsschein, der ab Januar 2005 einen Monatsbeitrag in Höhe von 329,31 Euro ausweise, sei nicht aktuell. Tatsächlich zahle der Schuldner einen geringeren Betrag. Der Schuldner hat eingeräumt, dass sein monatlicher Freibetrag nunmehr 265,26 Euro seit dem 01.01.2005 betrage, dafür übernehme die Versicherung auch keinerlei Kosten mehr für die ambulante Behandlung. Im übrigen macht er geltend, Kosten in Höhe von 2.000,-- Euro fielen auf jeden Fall jährlich zur Behandlung seiner Krankheiten an.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Die zulässige sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist insoweit begründet, als auszusprechen war, dass ab dem 01.12.2005 der vom Schuldner zur privaten Krankenversicherung gezahlte monatliche Beitrag bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens nicht zu berücksichtigen ist. Dieser Vorwegabzug der Beiträge zur privaten Krankenversicherung, gegen den sich die Gläubigerin auch nicht wendet, beruht auf § 850 e Nr. 1 b ZPO. Insoweit war jedoch der Tenor der angefochtenen Entscheidung der gesetzlichen Regelung anzupassen, wonach dieser Betrag für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens nicht mitzurechnen ist. Dieser Ausspruch im Tenor trägt einer möglichen Änderung der Rentenhöhe eher Rechnung und war deshalb klarstellend neu zu fassen.

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Zu Unrecht hat jedoch das Amtsgericht generell einen monatlichen Betrag von 166,67 Euro unter Berufung auf die Vorschrift des § 850 f Abs. 1 b ZPO von der Pfändung freigestellt. Nach § 850 f Abs. 1 b ZPO kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850 c, 850 d und 850 i ZPO pfändbaren Teilen seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen und beruflichen Gründen dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Grundsätzlich können nach dieser Vorschrift somit auch Beträge freigestellt werden, die der Schuldner aufwenden muss, die ihm aus Anlass einer Krankheit entstehen. Hierzu gehören auch die Krankheitskosten, die aufgrund eines mit der Versicherung vereinbarten Selbstbehaltes beim Schuldner verbleiben.

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Die Kammer folgt jedoch nicht der Auffassung des Amtsgerichts dahingehend, dass dieser mit der Versicherung vereinbarte Selbstbehalt pauschal und anteilig pro Monat zu berücksichtigen sei. Der Selbstbehalt kann nur dann berücksichtigt werden, wenn dem Schuldner auch Kosten in dieser Höhe entstehen. Dass solche Kosten regelmäßig entstehen, kann aber weder aufgrund der vorgelegten Bescheinigung des XXX vom 07.10.2004 angenommen werden noch ist dies aus den vorgelegten Belegen für die Krankenkosten ersichtlich. Aus den vorgelegten Belegen ergeben sich insbesondere keine immer wiederkehrenden gleichen ärztlichen Leistungen oder Verordnungen und sie weisen keine regelmäßig entstehenden Kosten aus. Dass möglicherweise dennoch jedes Jahr Krankenkosten in Höhe von 2.000,-- Euro in der Vergangenheit angefallen sind und möglicherweise auch Kosten in dieser Höhe wieder anfallen werden, macht das Entstehen der Krankenkosten nicht zu einem Faktor, der bereits vorab als besonderes Bedürfnis des Schuldners bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen ist. Vielmehr ist in diesem Falle der Schuldner gehalten, bei Entstehung von Krankenkosten, die die Versicherung nicht übernimmt, in jedem Einzelfall einen Antrag nach § 850 f ZPO auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages zu stellen.

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Allerdings führen die vom Schuldner bisher nachgewiesenen Krankenkosten, die im Zeitraum nach der Pfändung, vorliegend ab dem 27.10.2004 bis zum 10.08.2005 entstanden sind, dazu, dass diese Kosten gemäß § 850 f I b) ZPO von der Pfändung auszunehmen waren, so dass dem Schuldner die zur Bezahlung dieser Kosten notwendigen Beträge pfandfrei zur Verfügung zu stellen waren. Insgesamt handelt es sich im Zeitraum vom 27.10.2004 bis 10.08.2005 um einen Betrag in Höhe von 2.746,28 Euro. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der nach der Berechnung des Amtsgerichts zusätzlich pfandfrei gestellte Betrag bis Oktober 2005 die Höhe der nachgewiesenen Arztkosten in Höhe von 2.746,28 Euro erreichte. Dabei ist das Beschwerdegericht von folgender Berechnung ausgegangen:

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Gesundheitskosten 2.746,28 Euro

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abzüglich monatliche Pauschbeträge

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166,67 Euro 11 und 12/04 = 333,34 Euro

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2.412,94 Euro

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Einbehaltene Beträge ab 1/05 166,67 Euro +

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64,05 Euro um die sich die Krankenversicherungs-

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kosten seit 01.01.05 gemindert haben = 230,72 Euro.

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Monatlich bis Oktober einschließlich addieseren sich

20

diese durch den angefochtenen Beschluss pfandfrei

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gestellten Beträge auf 2.307,20 Euro.

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Es verbleibt zu den Gesamtkrankenkosten ein

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Restbetrag in Höhe von 105,74 Euro.

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Dieser war auf den Monat November anzurechnen. Ab 01.12. sind dagegen keinerlei Beträge für Krankenkosten mehr zu berücksichtigen, wenn nicht der Schuldner neu entstandene Beträge nachweist, die von der Krankenversicherung nicht getragen werden. Insofern ist er jedoch dann auf die Stellung eines neuen Antrages zu verweisen.

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Die Krankenkosten vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses waren dagegen nicht zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit um Altschulden, die grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können, da ansonsten es zu einer Besserstellung eines früheren Gläubigers kommen würde. Die Härteklausel des § 850 f ZPO dient nur dem Schutz der gegenwärtigen Bedürfnisse des Schuldners. Verbindlichkeiten, deren Entstehungsgrund vor Pfändung liegt, scheiden deshalb regelmäßig aus (vgl. Stöber, Forderungspfändung 12. Auflage, Rdnr. 1179).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.

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Prozesskostenhilfe war dem Schuldner nicht zu gewähren, da im Ergebnis seine Rechtsverteidigung nicht erfolgreich war und es auch der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht bedurfte, da die Rechtsverteidigung letztlich nur im Nachweis der regelmäßigen Krankenkosten stand und es hierfür keiner besonderen Rechtskenntnisse bedurfte.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.