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Landgericht Düsseldorf·25 T 622/12 94 B. XVII F 1108Amtsgericht Düsseldorf·12.12.2012

Betreuervergütung: Heilpädagogik-Fachschule nicht „vergleichbare Hochschulausbildung“ (§ 4 VBVG)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Berufsbetreuerin begehrte für ihre Tätigkeit den höchsten Stundensatz von 44,00 EUR nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG und wandte sich gegen die Herabsetzung auf 33,50 EUR. Streitpunkt war, ob ihre Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an einer Fachschule einer Hochschulausbildung vergleichbar ist und ob Vertrauensschutz wegen früherer Zahlungen greift. Das LG verneinte die Vergleichbarkeit wegen Dauer, Umfang und Zugangsvoraussetzungen der Ausbildung und lehnte eine Gesamtbetrachtung mehrerer Qualifikationen ab. Ein schutzwürdiges Vertrauen aus bloßen Verwaltungsanweisungen früherer Vergütung wurde ebenfalls verneint; die Beschwerde blieb erfolglos.

Ausgang: Beschwerde gegen die Herabsetzung des Stundensatzes auf 33,50 EUR zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Der erhöhte Stundensatz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG setzt besondere, betreuungsnutzbare Kenntnisse voraus, die durch eine Hochschulausbildung oder eine in Wertigkeit vergleichbare, formal abgeschlossene Ausbildung erworben wurden.

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Eine „vergleichbare“ Ausbildung liegt nur vor, wenn sie staatlich reglementiert oder anerkannt ist und der vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang einem Hochschulstudium entspricht; hierfür sind u. a. Zeitaufwand, Lehrstoffumfang und Zulassungsvoraussetzungen heranzuziehen.

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Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit i. S. d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG ist ein strenger Maßstab anzulegen; die Bezeichnung der Bildungseinrichtung ist nicht entscheidend.

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Fortbildungen sowie Lebens- und Berufserfahrung sind grundsätzlich keine vergütungserhöhende Quelle i. S. d. § 4 VBVG; eine Gesamtbetrachtung mehrerer Ausbildungs- und Fortbildungsbestandteile zur Erreichung der Hochschulvergleichbarkeit ist ausgeschlossen.

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Die Auszahlung einer Betreuervergütung im Verwaltungsweg ohne förmliche Festsetzung begründet ohne weitere Umstände keinen Vertrauensschutz und ist im anschließenden Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG nicht bindend.

Relevante Normen
§ 58 FamFG§ 59 FamFG§ 61 FamFG§ 63 FamFG§ 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG§ 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rubrum

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Gründe

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I.

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Die Beschwerdeführerin ist durch Beschluss vom 21. 12. 2009 (Bl. 29 d. A.) mit Wirkung zum 9. 1. 2010 zur Betreuerin – Berufsbetreuerin – des Betroffenen für den Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Bestimmung des Aufenthaltes, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden, Wohnungsangelegenheiten und Heimangelegenheiten bestellt worden. Die Betreuerin hat eine abgeschlossene Ausbildung zur staatlich anerkannten Krankenschwester (Fachrichtung Psychiatrie). In der Zeit vom 30. 8. 1984 bis zum 31. 1. 1986 absolvierte sie zudem die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschule für Heilpädagogik der Rheinischen Sozialpflegerischen Fachschulen des Landschaftsverbandes Rheinland in Düsseldorf. Diese schloss sie mit Erfolg ab. Die etwa ein Jahr und fünf Monate dauernde Ausbildung umfasste 1.800 Unterrichtsstunden in 16 verschiedenen Benotungsfächern und berechtigt sie, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ zu führen. Die Beschwerdeführerin ist Berufsbetreuerin und seit einigen Jahren in mehreren Betreuungsverfahren als Betreuerin bestellt, wobei ihr in der Vergangenheit für ihre Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 44,00 EUR je Stunde gewährt wurde. Mit Beschluss vom 16. 3. 2007 hat das Amtsgericht Langenfeld (36 XVII K 135/04) im Rahmen eines anderen Betreuungsverfahrens die Betreuervergütung der Beschwerdeführerin unter Zugrundelegung des höchsten Stundensatzes bewilligt.

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Im vorliegenden Verfahren ist die Vergütung der Betreuerin bisher im Verwaltungsweg ohne förmliche Festsetzung angewiesen worden unter Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe von 44,00 EUR. Mit Antrag vom 5. 4. 2012 hat sie für den Zeitraum 9. 1. 2012 bis 8. 4. 2012 eine Vergütung in Höhe von 264,00 EUR (2 Stunden x 44,00 EUR x 3 Monate) geltend gemacht unter Zugrundelegung des höchsten Stundensatzes. Am 22. 5. 2012 ist die Vergütung der Betreuerin gemäß Antrag vom 5. 4. 2012 im Verwaltungsweg festgesetzt und angewiesen worden. Mit Antrag vom 8. 7. 2012 hat sie für den Zeitraum 9. 4. 2012 

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bis 8. 7. 2012 Vergütung in Höhe von 264,00 EUR geltend gemacht. Unter dem 18. 7. 2012 hat der Bezirksrevisor des Amtsgerichts Düsseldorf um Abänderung der Festsetzung vom 22. 5. 2012 und Bewilligung eines Stundensatzes in Höhe von 33,50 EUR gebeten unter Hinweis auf die Entscheidung der Kammer vom 14. 6. 2012 (25 T 82/12), nach der die Ausbildung zum Heilpädagogen an der Rheinischen Sozialpflegerischen Fachschule in Düsseldorf nicht mit einem Hochschulstudium vergleichbar ist.

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Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat mit dem angefochtenen Beschluss (Bl. 126 d. A.) festgestellt, dass der Betreuerin für den Zeitraum vom 10. 1. bis 9. 7. 2012 eine restliche Vergütung in Höhe von insgesamt noch 138,00 EUR zustehe. Es hast einen Stundensatz von 33,50 EUR zugrunde gelegt und die bereits ausgezahlten 264,00 EUR in Abzug gebracht (33,5 EUR x 2 Stunden x 6 Monate = 402,00 EUR abzüglich 264,00 EUR = 138,00 EUR).

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Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 18. 9. 2012, hat die Betreuerin mit Schreiben 19. 9. 2012, eingegangen am 21. 9. 2012, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 31. 10. 2012 weiter begründet. Die Betreuerin ist der Ansicht, die von ihr absolvierte Ausbildung zur Heilpädagogin sei mit einem Hochschulstudium vergleichbar. Jedenfalls verlange der Vertrauensschutz, dass ihr als Betreuerin, die über Jahre hinweg wie ein Hochschulabsolvent bezahlt worden sei, rechtszeitig vor Erbringung der Betreuungstätigkeit kundgetan werde, dass sie nur noch mit 33,50 EUR je Stunde zu rechnen habe. Soweit ihr für den Zeitraum 10. 1. bis 9. 4. 2012 bereits 264,00 EUR ausbezahlt worden seien, dürfe dieser Betrag nicht zurückgefordert werden.

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II.

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Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 58, 59, 61, 63 FamFG), in der Sache jedoch nicht begründet.

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Die Betreuerin erfüllt vorliegend nicht die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung in Höhe von 44,00 EUR je Stunde nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG.

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Nach § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG erhöht sich der Stundensatz eines Betreuers, wenn er über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Der Stundensatz erhöht sich nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG auf 44,00 EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind.

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Die Ausbildungen der Betreuerin genügen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG nicht. Eine Hoch- oder Fachhochschulausbildung besitzt sie nicht. Der Besuch der Fachschule für Heilpädagogik der Rheinischen Sozialpflegerischen Fachschulen des Landschaftsverbandes Rheinland ist keine Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule. Die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung ist, auch wenn Zugangsvoraussetzung der Nachweis eines Erstberufs war (hier Ausbildung zur staatlich anerkannten Krankenschwester), nicht mit einer Hoch- oder Fachhochschulausbildung vergleichbar im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 14. 6. 2012, 25 T 82/12).

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Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Sie ist nur dann gleichwertig, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (BGH, Beschl. v. 18. 1. 2012, FamRZ 2012, 629 m. w. N.). Als Kriterium können insoweit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BGH, Beschl. v. 18. 1. 2012, FamRZ 2012, 629; BayObLG, Beschl. v. 6. 9. 2000, FamRZ 2001, 187). Auf die Bezeichnung der Einrichtung kommt es nicht an (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23. 11. 2006 OLGR 2007, 167; OLG Hamm, Beschl. v. 22. 1. 2001, FamRZ 2001, 1398). Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, Beschl. v. 18. 1. 2012, FamRZ 2012, 629).

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Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrungen sind grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen, denn § 4 VBVG knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art des Ausbildungsgangs gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 S. 2, 1836a BGB a. F. i. V. m. § 1 BVormVG vgl. BT-Drcks. 13/7158 S. 14, 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen (BGH, Beschl. v. 18. 1. 2012, FamRZ 2012, 629).

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Daher darf auch vorliegend keine Gesamtbetrachtung der betreuungsrelevanten Ausbildungen der Betreuerin vorgenommen werden. Entscheidend ist vielmehr, ob sie eine, einer Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung absolviert hat. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Ausbildung zur Krankenschwester ist mit einer (Fach-) Hochschulausbildung nicht vergleichbar im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG. Aber auch die abgeschlossene Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschule für Heilpädagogik der Rheinischen Sozialpflegerischen Fachschulen des Landschaftsverbandes Rheinland in Düsseldorf ist nicht mit einem Abschluss an einer (Fach-) Hochschule vergleichbar. Zwar ist Zugangsvoraussetzung für diese Ausbildung der Nachweis eines Erstberufs als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Krankenschwester (Schwerpunkt Psychiatrie). Der vermittelte Wissensstand entspricht jedoch bereits nach Art und Umfang nicht dem eines Hochschulstudiums. So reicht der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand nicht an den eines Vollzeitstudiums an einer Fachhochschule heran. Die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung zur Heilpädagogin dauerte ein Jahr und fünf Monate. Auch mit den absolvierten 1.800 Ausbildungsstunden erreicht sie nicht den für einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss erforderlichen Gesamtzeitaufwand. Ein Fachhochschulstudium mit dem Abschlussgrad eines Bachelors setzt unter Zugrundelegung des Leistungspunktesystems nach dem ECTS 

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(European Credit Transfer System) ein mindestens dreijähriges Vollzeitstudium voraus, bei einem geschätzten Arbeitsaufwand der Studierenden pro Semester von etwa 900 Stunden und einem Gesamtarbeitsaufwand von etwa 5400 Stunden (vgl. etwa § 12 i. V. m. Anlage 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang Soziale Arbeit mit dem Abschlussgrad Bachelor of Arts der Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften (FAS) der Fachhochschule Köln). Umfang und Inhalt des Lehrstoffes der von der Betreuerin absolvierten Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin sind damit nicht vergleichbar. Schließlich ist auch die allgemeine Fachhochschulreife nicht Voraussetzung gewesen für die Zulassung der Betreuerin zu der von ihr absolvierten Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin.

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Dass die Vergütung der Betreuerin in der Vergangenheit unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 44,00 EUR bewilligt worden ist rechtfertigt vorliegend keine andere Entscheidung. Ein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass ein Stundensatz von 44,00 EUR auch in der Zukunft akzeptiert werden wird, ist dadurch nicht geschaffen worden. Auch der Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 16. 3. 2007 (36 XVII K 135/94), betreffend den Zeitraum 1. 1. 2005 bis 31. 12. 2006, entfaltet keine Bindungswirkung für die Beurteilung der Vergütung der Betreuerin in künftigen Betreuungsverfahren.

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Die Tatsache, dass der Betreuerin für den Zeitraum 10. 1. bis 9. 4. 2012 bereits 264,00 EUR im Verwaltungsweg ausbezahlt worden sind, ist für das Amtsgericht im Rahmen des Festsetzungsverfahrens nicht bindend. Die bloße Anweisung der Vergütung durch den Kostenbeamten, die vorliegend ohne förmliches Beschlussverfahren erfolgt ist, wird wirkungslos, wenn in einem Festsetzungsverfahren nach § 168 Abs. 1 S. 1 FamFG eine Entscheidung ergeht (OLG Köln, Beschl. v. 20. 1. 2006, FGPrax 2006, 116; Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 168 Rn 5). Die Festsetzung der Vergütung im Verwaltungsverfahren ist deshalb ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet, schutzwürdiges Vertrauen in die Beständigkeit der ausgezahlten Vergütung zu begründen (OLG Köln, Beschl. v. 20. 1. 2006, FGPrax 2006, 116). Auch wenn die 

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Betreuerin in den vergangenen Jahren eine Vergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44,00 EUR erhalten hat, durfte sie vorliegend nicht davon ausgehen, es solle endgültig bei der im Verwaltungsverfahren ausgezahlten Vergütung für den Zeitraum 9. 1. bis 8. 4. 2012 bleiben, zumal sie ausweislich ihres Schreibens vom 20. 4. 2012 (Bl. 96 d. A.) Kenntnis davon hatte, dass das Amtsgericht auf Grund des Urteils des BGH vom 18. 1. 2012 jedenfalls Bedenken in Bezug auf die Anwendbarkeit des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG hatte.

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Damit ist die durch die angefochtene Entscheidung bewilligte Vergütung sachlich und rechnerisch richtig.

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Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung stand und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70  FamFG).

Rechtsmittelbelehrung

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Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen (Postanschrift: Bundesgerichtshof, D-76125 Karlsruhe). Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

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Dr. D.                                                        E.                                                        Dr. F.