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Landgericht Düsseldorf·25 T 592/19·19.11.2019

Beschwerde gegen Feststellungsantrag zur Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft zurückgewiesen

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungshaftAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene focht die vorläufige Ingewahrsamnahme und die spätere Anordnung von Abschiebungshaft an. Kernfrage war die Rechtmäßigkeit der vorläufigen Ingewahrsamnahme nach § 62 AufenthG und ob eine planbare Festnahme vorlag. Das Landgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Maßnahme: dringender Verdacht, Unzumutbarkeit vorheriger richterlicher Entscheidung und Fluchtgefahr lagen vor. Verfahrenskostenhilfe wurde versagt.

Ausgang: Beschwerde des Betroffenen gegen Feststellungsantrag zur Rechtmäßigkeit der vorläufigen Ingewahrsamnahme/Abschiebungshaft als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine vorläufige Ingewahrsamnahme zur Sicherung einer Abschiebung gemäß § 62 Abs. 5 AufenthG ist rechtmäßig, wenn dringender Verdacht hinsichtlich der Voraussetzungen des § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG besteht, die richterliche Entscheidung nicht vorher eingeholt werden konnte und die Gefahr der Entziehung von Sicherungsmaßnahmen gegeben ist.

2

Die Beurteilung, ob eine Festnahme als planbar anzusehen ist, richtet sich nach der objektiven Vorhersehbarkeit der Durchführung; unsichere oder ungewisse Vorhaben rechtfertigen eine vorläufige Ingewahrsamnahme nicht allein.

3

Die unverzügliche Vorführung des Betroffenen vor den Haftrichter nach Kenntnis der tatsächlichen Überstellung genügt, um die Anforderungen des § 62 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu erfüllen.

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Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten des Rechtsmittels voraus; bei offensichtlich unbegründeter Beschwerde ist Verfahrenskostenhilfe zu versagen.

Relevante Normen
§ 23 Abs. 2, § 33 Abs. 1 AsylG§ 50 Abs. 4 AufenthG§ 62 Abs. 5 AufenthG§ 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG§ 62 Abs. 5 Satz 2 AufenthG§ 62 AufenthG

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18. September 2019 – 152A XIV (B) 61/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

Der Antrag  auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird abgewiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Betroffene reiste am 16. April 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erklärte, einen Asylantrag stellen zu wollen.

4

Durch die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, Standort D. , wurde er unter dem 16. April 2015 zum 23. April 2015 der Stadt E. unter dem Namen F. zugewiesen (Bl. 3 der Ausländerakte).

5

Trotz jeweiliger Aufforderung sprach er weder bei der Stadt E. noch dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vor.

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Unter Verwendung der Personalien G. meldete sich der Betroffene am 18. Mai 2015 bei der Zentralen Aufnahmeeinrichtung H. als Asylsuchender.

7

Wegen des Verdachts eines räuberischen Diebstahls wurde der Betroffene am 23. Juni 2015 festgenommen und hielt sich vom 24. Juni 2015 bis 20. August 2015 in Untersuchungshaft in der JVA I. auf.

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Nach Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde er weder in der ihm zugewiesenen Unterkunft in E. noch in H. angetroffen.

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Am 5. Januar 2016 sprach er bei dem Antragsteller vor. Der Betroffene erhielt eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA).

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Vom 9. Juli 2016 bis 22. September 2016 befand er sich erneut wegen des Verdachts eines räuberischen Diebstahls in Untersuchungshaft.

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Nach der Entlassung meldete er sich nicht bei dem Antragsteller und wurde am 22. November 2016 nach unbekannt abgemeldet.

12

Am 21. Dezember 2016 wurde er durch die Bundespolizei als Reisender aus den Niederlanden kommend überprüft. Es stellte sich heraus, dass der Betroffene sich unter den alias-Personalien J.  in K. als Asylsuchender gemeldet hatte und in den Niederlanden unter den alias-Personalien L. ein Asylverfahren betrieb. Er wurde vorläufig festgenommen und befand sich ab dem  22. Dezember 2016 wegen des Verdachts des räuberischen Diebstahls in Untersuchungshaft, zunächst in der JVA M. und sodann JVA I. .

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Durch Urteil des Amtsgerichts Osnabrück (251 Ls 386/16 212 Js 35250/16) – rechtskräftig seit dem 24. Januar 2017 - wurde der Betroffene wegen Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zu 1 Jahr und 2 Monaten Jugendstrafe verurteilt.

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Am 7. April 2017 wurde er in die Jugendanstalt N. verlegt, wo er aufgrund seines aggressiven Verhaltens im Sicherheitsbereich untergebracht wurde.

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Am 14. August 2017 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, dass der Betroffene bisher keinen Asylantrag gestellt habe und daher das Verfahren gemäß §§ 23 Abs. 2, 33 Abs. 1 AsylG wegen Nichtbetreibens als eingestellt gelte.

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Mit Bescheid des Antragstellers vom 22. September 2017 wurden folgende Anordnungen gegenüber dem Betroffenen getroffen:

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Sie sind zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verpflichtet, eine Frist zur freiwilligen Ausreise wird Ihnen nicht gewährt, da die Überwachung Ihrer Ausreise erforderlich ist.

19

Nach Zustellung dieses Bescheides wird die zwangsweise Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, eingeleitet.

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Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wird auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

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Dieser Bescheid wurde am 23. September 2017 und erneut am 10. Oktober 2017 an den Betroffenen in der Jugendanstalt N. versandt und zumindest am 16. Oktober 2017 übergeben (Bl. 174 der Ausländerakte). Mit weiterem Schreiben vom 22. September 2017 und erneut mit Schreiben vom 10. Oktober 2017 (dem Betroffenen am 16. Oktober 2017 in der Jugendanstalt N. ausgehändigt) wurde der Betroffene über seine Pflichten gemäß § 50 Abs. 4 AufenthG belehrt.

22

Nach Entlassung aus der Jugendanstalt N. am 1. Dezember 2017 sprach der Betroffene nicht bei dem Antragsteller vor.

23

Eine für den 8. März 2018 geplante Rücküberstellung aus den Niederlanden scheiterte, da der Betroffene untergetaucht war.

24

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge teilte unter dem 11. Juli 2018 mit, dass der Betroffene am 24. Juli 2018 aus der Schweiz rücküberstellt werde.

25

Der Betroffene wurde durch die marokkanischen Behörden als marokkanischer Staatsangehöriger O. , geboren am 23. Juli 1995 in P. /Marokko identifiziert (Bl. 180 der Ausländerakte) und die Ausstellung von Passersatzpapieren zugesichert und diese Personalien wurden durch die Ausländerbehörde für den Betroffenen festgelegt.

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Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom  24. Juli 2018, vorab elektronisch um 8:06 Uhr, den Erlass eines Abschiebehaftanordnungsbeschlusses gegen den Betroffenen zur Sicherung der beabsichtigten Abschiebung nach Marokko bis zum 12. September 2018. Gleichzeitig beantragte der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung für eine Festnahme eine vorherige Beschlussfassung des Amtsgerichts.

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Am selben Tage wurde der Betroffene gegen 10:10 Uhr mit dem Flugzeug EW 9763 von Zürich nach Düsseldorf überstellt, anschließend in Gewahrsam genommen und gegen 13:15 Uhr dem Haftrichter beim Amtsgericht vorgeführt.

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Nach Anhörung des Betroffenen hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 24. Juli 2018 angeordnet, dass der Betroffene zur Sicherung seiner Abschiebung aus der Bundesrepublik Deutschland in Abschiebungshaft zu nehmen sei. Die Höchstdauer bestimmte es bis zum 12. September 2018. Es ordnete zudem die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung an. Eine Ausfertigung des Beschlusses wurde dem Betroffenen am 24. Juli 2018 ausgehändigt.

29

Mit Schriftsatz vom 4. September 2018 bestellten sich die Verfahrensbevollmächtigten für den Betroffenen und beantragten die Haftaufhebung bzw. Feststellung, dass der Haftanordnungsbeschluss den Betroffenen seit Stellung des Haftaufhebungsantrags in seinen Rechten verletzt hat.

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Am 12. September 2018 wurde der Betroffene nach Marokko abgeschoben.

31

Am 21. November 2018 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen festzustellen, dass die Festnahme des Betroffenen am 24. Juli 2018 und seine Ingewahrsamnahme bis zum Erlass des Haftbeschlusses des Gerichts vom selben Tage rechtswidrig war.

32

Durch den Beschluss vom 8. Januar 2019 wies das Amtsgericht den Antrag vom 4. September 2018 zurück. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde wies die Kammer mit Beschluss vom 29. März 2019 (25 T 148/19) zurück.

33

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. September 2019 hat das Amtsgericht auch den Feststellungsantrag des Betroffenen vom 21. November 2018 zurückgewiesen.

34

Hiergegen wendet sich der Betroffene über seine Verfahrensbevollmächtigten mit der Beschwerde vom 26. September 2019.

35

Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 4. Oktober 2019 nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

36

Die Kammer hat die Ausländerakte des Antragstellers erneut beigezogen.

37

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den angefochtenen Beschluss sowie den Akteninhalt Bezug genommen.

38

II.

39

Die zulässige Beschwerde des Betroffenen hat in der Sache keinen Erfolg.

40

Bereits mit Beschluss vom 29. März 2019 hat die Kammer in dem hiesigen Verfahren festgestellt, dass die vorläufige Ingewahrsamnahme am 24. Juli 2018 gemäß § 62 Abs. 5 AufenthG rechtmäßig war. Es bestand der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die richterliche Entscheidung konnte nicht vorher eingeholt werden und es bestand der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Sicherungshaft entziehen würde. Der Betroffene war aufgrund des Bescheides des Antragstellers vom 22. September 2017 vollziehbar ausreisepflichtig und es war aufgrund des zuvor dokumentierten Verhaltens zu befürchten, dass sich der Betroffene der Sicherungshaft entziehen werde. Der Betroffene wurde sodann sehr zeitnah am 24. Juli 2018 dem Richter zur Entscheidung über die Haftanordnung vorgeführt (vgl. § 62 Abs. 5 Satz 2 AufenthG).

41

Soweit die Beschwerde rügt, dem Antragsteller sei die geplante Überstellung aus der Schweiz bereits seit dem 11. Juli 2018 bekannt gewesen und es sich damit um eine - vom Tatbestand nicht erfasste - planbare Festnahme gehandelt habe (vgl. zum Ganzen nur NK-AuslR / Keßler, 2. Aufl., § 62 AufenthG Rn. 52), so hat das Amtsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die tatsächliche Durchführung angesichts der konkreten vorherigen Abläufe, unter anderem der vorherigen gescheiterten Rücküberstellung aus den Niederlanden, tatsächlich aus Sicht des Antragstellers sowie auch bei objektiver Betrachtung ungewiss war. Unabhängig davon hat jedoch der Antragsteller unmittelbar nach Kenntniserlangung davon, dass der Betroffene sich tatsächlich im Flugzeug befindet, noch rechtzeitig vor der Festnahme einen entsprechenden Antrag bei dem Amtsgericht angebracht und für eine unverzügliche Vorführung vor den Haftrichter Sorge getragen.

42

Aufgrund der Unbegründetheit des Rechtsmittels waren die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht gegeben.

43

III.

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

45

IV.

46

Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen.

47

Von der Statthaftigkeit ausgenommen sind Entscheidungen in Verfahren, in denen über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung befunden worden ist (vgl. nur statt vieler BeckOK AuslR / Kluth, 23. Ed. 1.8.2019, § 62 AufenthG  Rn. 30). Die Möglichkeit, die durch die Behörde angeordnete vorläufige Freiheitsentziehung mit einem Antrag nach § 62 FamFG zur gerichtlichen Überprüfung zu stellen, eröffnet nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel, sondern besteht nur innerhalb des für die jeweilige Verfahrensart vorgesehenen Instanzenzuges. Dieser ist mit der Beschwerdeentscheidung erschöpft (vgl. nur BGH, FGPrax 2011, 253).

48

Dr. A.B.Dr. C.