Beschwerde gegen Zurückweisung des Insolvenzplans wegen fehlender Massekostendeckung
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung ihres Insolvenzplans durch das Amtsgericht Düsseldorf ein. Streitpunkt waren die Stundbarkeit der Verfahrenskosten und die fehlende Deckung der Masseverbindlichkeiten. Das Landgericht bestätigt, dass § 4a InsO für Insolvenzplanverfahren regelmäßig nicht greift und dass bei offensichtlicher fehlender Massekostendeckung der Plan zurückzuweisen ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen, die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen Zurückweisung des Insolvenzplans wegen fehlender Deckung der Masseverbindlichkeiten zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO setzt die Erteilung der Restschuldbefreiung voraus und ist auf Insolvenzplanverfahren regelmäßig nicht anwendbar.
Die gerichtliche Bestätigung eines Insolvenzplans setzt in der Regel die Sicherstellung der Deckung der Masseverbindlichkeiten voraus; fehlt diese Deckung offensichtlich, ist der Plan zurückzuweisen.
Auch nach Einführung des § 210a InsO, der die Masseunzulänglichkeit nicht zwingend ausschließt, kann ein Insolvenzplan bei offenkundiger fehlender Deckung der Masseverbindlichkeiten zurückgewiesen werden.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde bedarf grundsätzlicher Bedeutung oder der Fortbildung des Rechts; fehlt diese, ist die Rechtsbeschwerde zu versagen (§ 4 InsO, § 574 ZPO).
Vorinstanzen
Amtsgericht Düsseldorf, 502 IN 88/17
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 06.08.2018 auf deren Kosten (§ 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 31.08.2018 zurückgewiesen.
Rubrum
Der angefochtene Beschluss lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
Die Kammer nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf den angefochtenen Beschluss sowie auf den Nichtabhilfebeschluss vom 31.08.2018. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Soweit die Schuldnerin rügt, das Amtsgericht habe sich nicht hinreichend mit ihrer Argumentation insbesondere zur Stundbarkeit der Verfahrenskosten auseinandergesetzt und eine analoge Anwendung von § 4a InsO zu Unrecht als mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung unvereinbar angesehen, ist zunächst festzuhalten, dass sich das Amtsgericht vertretbar der jedenfalls verbreiteten Rechtsmeinung angeschlossen hat, die wiederholt zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 05.05.2011 (IX 136/09) stehe einer Stundung der Verfahrenskosten entgegen. Es stelle "definitiv einen Nachteil des Insolvenzplanverfahrens" dar, dass nach der Rechtsprechung des BGH eine Stundung der Verfahrenskosten nicht möglich sei. Der Schuldner müsse in jedem Fall in der Lage sein, die Verfahrenskosten zu tragen (vgl. so nur statt vieler bereits Rein, ZVI 2014, 239, 242; vgl. auch Heyer, ZVI 2012, 321, 324).
Ungeachtet dessen wird dies auch aktuell vielfach vertreten: Wer über ein Insolvenzplanverfahren entschuldet werden will, bekomme keine Verfahrenskostenstundung. Das soll sich aus § 4a InsO ergeben, der voraussetzt, dass es zu einer Erteilung der Restschuldbefreiung kommt, was beim Insolvenzplan nicht der Fall ist, weil nach dessen Rechtskraft die im gestaltenden Teil des Planes festgelegten Wirkungen eintreten, § 254 Abs. 1 InsO. Im Übrigen setzt § 258 Abs. 2 InsO, der die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Rechtskraft des Insolvenzplanes regelt, die Erfüllung der unstreitigen Masseverbindlichkeiten voraus. Insofern müsse bei der Finanzierung des Insolvenzplanes darauf geachtet werden, dass genügend Geld für die Kosten des Verfahrens zur Verfügung steht (vgl. nur so explizit: Stapper, ZVI 2018, 303, 309). Gängige Kommentierungen betonen, dass die Verfahrenskostenstundung nur im Rahmen eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung gestellt werden kann und das gesetzliche Stundungsmodell nur solchen Schuldnern zugutekommen soll, bei denen damit zu rechnen ist, dass sie nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode Restschuldbefreiung erlangen (vgl. Uhlenbruck/Mock, InsO, 15. Aufl., § 4a Rn. 10, 33).
Die auf § 231 Abs. 1 Nr. 3 InsO gestützte Zurückweisung war auch gerechtfertigt. Reicht der Schuldner einen Insolvenzplan ohne Berücksichtigung der Deckung der Massekosten ein, wurde in der Vergangenheit bereits mehrfach durch die Rechtsprechung entschieden, dass der Plan durch das Gericht von Amts wegen zurückzuweisen ist, weil die Massekostendeckung eine ungeschriebene Voraussetzung der Zulässigkeit für die gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans darstellt (vgl. bereits LG Neubrandenburg, Beschluss vom 21.02.2002 – 4 T 361/01 –, juris). Obgleich die Masseunzulänglichkeit als solche seit Einfügung des § 210a InsO keinen zwingenden Ausschlussgrund für das Insolvenzplanverfahren mehr darstellt, ist bei offensichtlich fehlender Deckung der Masseverbindlichkeiten die Zurückweisung eines „normalen“ Planes jedoch möglich (vgl. nur Uhlenbruck/Lüer/Streit, a.a.O., § 231 Rn. 33; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Thies, 6. Aufl., § 231 Rn 21; K. Schmidt/Spliedt, InsO, 18. Aufl., § 231 Rn 12).
Die Beschwerde unterliegt demnach auch nach Auffassung der Kammer der Zurückweisung.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 4 InsO, § 574 ZPO).
Beschwerdewert 5.000,00 €