Bestätigung notarieller Kostenrechnung nach §127 GNotKG – Abgrenzung Ehevertrag/Scheidungsfolgenvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 1. beantragt nach §127 GNotKG die Überprüfung einer Notarkostenrechnung und rügt die Höhe des zugrunde gelegten Geschäftswerts. Zentrale Frage ist die gebührenrechtliche Bewertung von Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung. Das Gericht bestätigt die Kostenrechnung: sie ist rechnerisch korrekt und erfüllt die Zitierpflichten; die Bewertung nach GNotKG ist nachvollziehbar begründet.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §127 GNotKG abgewiesen; Notarkostenrechnung vom 07.04.2016 bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ehevertrag regelt ausschließlich die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten und ist von einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu trennen.
Scheidungsfolgenvereinbarungen sind keine typisierten, gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Rechtsgeschäfte; ihre gebührenrechtliche Bewertung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des GNotKG, nicht nach § 100 GNotKG.
Bei der notariellen Kostenberechnung ist der Geschäftswert nach den tatsächlichen Vermögensverhältnissen zum Zeitpunkt der Beurkundung maßgeblich; hierzu zählen insbesondere der Verkehrswert von Grundstücken und die mitgeteilten Teilwerte.
Eine Notarkostenrechnung ist zu bestätigen, wenn sie rechnerisch zutreffend ist und den Zitieranforderungen des § 19 GNotKG entspricht; bloße, nicht substantiiert dargelegte Einwendungen führen nicht zur Abänderung.
Leitsatz
(nicht amtlich):
Ein Ehevertrag betrifft nur die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten und ist von der Scheidungsfolgenvereinbarung zu trennen, die kein gesetzlich ausdrücklich vorgesehenes, typisiertes Rechtsgeschäft ist, sondern eine Verbindung mehrerer und i.d.R. verschiedene Beurkundungsgegenstände betreffender Verträge, deren Bewertung sich nach den allgemeinen Vorschriften des GNotKG und nicht wie der Ehevertrag nach § 100 GNotKG richtet.
Tenor
Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 07.04.2016 (UR-NR. 163/2016) des Notars bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. wandte sich im November 2015 zum Zwecke der Erstellung sowie Beurkundung einer Scheidungsfolgenvereinbarung an den Beteiligten zu 2., um ein von seiner seinerzeitigen Ehefrau betriebenes Teilungsversteigerungsverfahren abzuwenden. Hieran schlossen sich sowohl schriftliche Korrespondenz als auch mündliche Besprechungen an, die in der Erstellung sowie weiteren Überarbeitung notarieller Entwürfe des Beteiligten zu 2. mündeten. Schließlich wurden am 14.03.2016 ein Ehevertrag mit Scheidungsfolgenvereinbarung sowie eine Grundschuld notariell beurkundet und abgewickelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zur Akte gereichten notariellen Urkunden verwiesen (insb. Anlage A 14 Anlagenband Notar).
Auf der Grundlage der vom Beteiligten zu 1. mitgeteilten Angaben zur Ermittlung des Geschäftswertes sowie der von seiner damaligen Ehefrau getätigten Wertangaben erstellte der Beteiligte zu 2. unter dem 07.04.2016 die streitgegenständliche, gegen den Beteiligten zu 1. gerichtete Kostenrechnung, auf die Bezug genommen wird (Bl. 3 GA).
Gegen die Kostenrechnung hat der Beteiligte zu 1. einen Antrag auf Entscheidung gemäß § 127 GNotKG mit der Begründung eingebracht, dass der zugrunde gelegte Geschäftswert viele, im Einzelnen benannte, "Fragen" aufwerfe.
Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 13.07.2017 Stellung genommen. Auf die Stellungnahme (Bl. 14 ff. GA) wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. war die Kostenrechnung zu bestätigen.
Die Kostenrechnung ist rechnerisch nicht zu beanstanden und entspricht dem Zitiergebot gemäß § 19 Abs. 2, 3 GNotKG.
Sämtliche von dem Beteiligten zu 1. aufgeworfenen "Fragen" bzw. Einwendungen vermögen eine Abänderung der streitgegenständlichen Kostenberechnung zu Gunsten des Beteiligten zu 1. nicht zu begründen. Insoweit nimmt die Kammer zunächst vollumfänglich Bezug auf die Stellungnahme des Beteiligten zu 3. vom 13.07.2017, der sie sich nach eigener Prüfung anschließt.
Im Ergebnis sind die der Kostenberechnung zu Grunde gelegten (Teil-)Werte nicht zu beanstanden. Bei der kostenrechtlichen Würdigung ist zunächst zu beachten, dass ein Ehevertrag nur die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten umfasst und daher von der Scheidungsfolgenvereinbarung zu trennen ist. Letztere enthält kein gesetzlich ausdrücklich vorgesehenes, typisiertes Rechtsgeschäft, sondern eine Verbindung mehrerer und in der Regel verschiedener Beurkundungsgegenstände betreffender Verträge, deren Bewertung sich nach den allgemeinen Vorschriften des GNotKG und nicht nach § 100 GNotKG richtet. Insbesondere wurden bei den einzelnen Ansätzen das Vermögen zum Zeitpunkt der Beurkundung zutreffend berücksichtigt und auch der Verkehrswert des Grundbesitzes im Verfahren durch den Beteiligten zu 2. nachvollziehbar erläutert. Die Angaben zum Teilwert Versorgungsausgleich hat der Beteiligte zu 2. nach Maßgabe der ihm zur Verfügung gestellten Informationen getätigt. Auch die weiteren Ansätze einschließlich der Vollzugsgebühr in Höhe des vollen Verfahrenswertes der Beurkundung begegnen keinen durchgreifenden Bedenken.
Soweit der Beteiligte zu 2. darüber hinaus später eine Nacherhebung wegen einer Betreuungsgebühr vorgenommen hat, wird vorsorglich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens (geworden) ist. Weder sind hierzu (bislang) konkrete Einwendungen gegen diese Rechnung vorgetragen noch ist diese überhaupt vorgelegt worden.