Sofortige Beschwerde gegen Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen unzureichender Vertretungsanzeige verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung sofortige Beschwerde ein und berief sich auf die Anzeige seines Haftpflichtversicherers zur Verteidigungsabsicht. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Anzeige des Versicherers nicht als prozessführende Vertretung des Beklagten gilt. Eine juristische Person (Haftpflichtversicherer) ist nicht prozessfähig und kann ohne wirksame Prozessvollmacht die Anzeige nach § 276 ZPO nicht ersetzen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 2 ZPO ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; sie kann nicht ausnahmsweise eröffnet werden, wenn diese fehlen.
Die Anzeige der Verteidigungsabsicht nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO wirkt nur zu Gunsten des Prozessbevollmächtigten oder einer prozessfähigen vertretungsberechtigten Person; eine bloße Mitteilung eines Haftpflichtversicherers genügt nicht.
Eine juristische Person wie ein Haftpflichtversicherer ist grundsätzlich nicht prozessfähig i.S.d. § 52 ZPO und kann nicht durch eigene Anzeige die Prozessvertretung des Versicherungsnehmers begründen.
Die Berufung auf interne Befugnisse des Versicherers (z.B. AHB) ersetzt keine gesetzlich erforderliche Prozessvollmacht und hindert das Gericht nicht daran, ein Versäumnisurteil zu erlassen, wenn keine wirksame Vertretungsanzeige vorliegt.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 300,00 DM.
Gründe
Auf die an den Beklagten am 18.04.1988 zugestellte Aufforderung nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO teilte der Haftpflichtversicherer des Beklagten, die A., durch ihr am 23.04.1988 bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangenes Schreiben vom 21.04.1988 mit: "Hiermit zeigen wird die Verteidigungsabsicht an." Mit Schreiben vom 03.05.1988 verlautbarte die A., ihre Prozessführungsbefugnis ergebe sich, ohne dass die Vorlage einer Prozessvollmacht erforderlich sei, aus § 5 Nr. 4 AHB. Der Amtsrichter teilte dem Haftpflichtversicherer alsdann mit, dass diese Rechtsmeinung falsch sei, und es erging ohne mündliche Verhandlung gegen den Beklagten das Versäumnisurteil vom 04.05.1988, gegen das der Beklagte Einspruch eingelegt hat. Durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 07.06.1988 beantragte der Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil - notfalls gegen Sicherheitsleistung - einstweilen einzustellen. Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 09.06.1988 wurde die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil gegen Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe von DM 950,-- einstweilen eingestellt. Gegen den ihm am 14.06.1988 zugestellten Beschluss hat der Beklagte sofortige Beschwerde, eingegangen am 21.06.1988, eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.
Die Unzulässigkeit des Rechtsmittels folgt aus §§ 719 Abs. 1 Satz, 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die amtsgerichtliche Entscheidung ist nicht ausnahmsweise mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dass das Versäumnisurteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen sei (§ 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO), was der Amtsrichter nach Ansicht des Beklagten verkannt habe, ist nicht zu bejahen. § 331 Abs. 3 ZPO stand dem Erlass des Versäumnisurteils nicht entgegen. Der Beklagte hatte seine Verteidigungsabsicht nicht angezeigt. Die Mitteilung seines Haftpflichtversicherers vom 21.04.1988 wirkt nicht zu seinen Gunsten, da die A. nicht der Prozessbevollmächtigte des Beklagten war. Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, was hier vorliegt, können die Parteien den Rechtsstreit durch jede prozessfähige Person als Bevollmächtigten führen (§ 79 ZPO). Der Haftpflichtversicherer des Beklagten ist eine juristische Person, der als solcher die Prozessfähigkeit gemäß § 52 ZPO fehlt, da sie sich nicht selbst, sondern nur durch ihren gesetzlichen Vertreter rechtsgeschäftlich verpflichten kann (vgl. Stein/Jonas/ Leipold, ZPO, § 20 Rdnr. 19; Wussow, AHB, § 3 Anm. 18; Stiefel/ Hofmann, AKB, § 10 Rdnr. 134). Aus den Entscheidungen des OLG Stuttgart VersR 1958, 105 und des LG Köln VersR 1962, 217 folgt für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nichts anderes. Die genannten Entscheidungen sind zu der Vertretung des Versicherungsnehmers durch den Haftpflichtversicherer im Armenrechtsverfahren ergangen. Ihm ist die Anzeige nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht gleichzustellen, denn es war dem eigentlichen Rechtsstreit vorgelagert, während die Anzeige nach § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO bereits innerhalb des Rechtsstreits erfolgt, was sich auch daran zeigt, dass ihre Abgabe dem Anwaltszwang unterliegt (§§ 276 Abs. 2, 271 Abs. 2 ZPO), während dieser für das Armenrechts- bzw. Prozesskostenhilfeverfahren nicht gilt.
Die Auslegung, dass der Haftpflichtversicherer des Beklagten auf Grund der Befugnis des § 5 Nr. 7 AHB einen seiner Bediensteten zum Prozessbevollmächtigten des Beklagten bestellt hat, verbietet sich, weil der Haftpflichtversicherer mit Schreiben vom 03.05.1988 darauf beharrt hat, selbst prozessführungsbefugt zu sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.