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Landgericht Düsseldorf·25 T 542/08·11.08.2008

Beschwerde gegen Vorauszahlungsauflage bei Kostenfestsetzung in Zwangsvollstreckung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts ein, der die Kostenfestsetzung von der Vorauszahlung von 3,50 € Zustellkosten abhängig machte. Das Landgericht Düsseldorf hob den Beschluss auf. Es stellte klar, dass das Kostenfestsetzungsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen den Vorschriften der §§ 103 Abs.2, 104, 107 ZPO folgt und Zustellungen dem Gegner von Amts wegen zuzustellen sind. Die Vornahme von Amtsakten darf nicht von einer Vorauszahlung für Zustellkosten abhängig gemacht werden; allenfalls ist ein Vorschuss nach § 17 Abs.3 GKG möglich. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen die Vorauszahlungsauflage stattgegeben; Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Kostenfestsetzungsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen richtet sich nach § 788 Abs. 2 ZPO i.V.m. den Vorschriften der §§ 103 Abs. 2, 104 und 107 ZPO.

2

Ein Kostenfestsetzungsbeschluss, der zumindest teilweise stattgibt, ist dem Gegner von Amts wegen zuzustellen (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

3

Die Durchführung von Amtsakten, zu denen die Zustellung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses gehört, darf nicht von der Vorauszahlung von Auslagen für Zustellkosten abhängig gemacht werden; allenfalls kann nach § 17 Abs. 3 GKG ein Vorschuss verlangt werden.

4

§ 17 Abs. 1 GKG findet keine Anwendung auf Handlungen, die zwar auf einen Antrag zurückgehen, aber von Amts wegen vorzunehmen sind; für solche Handlungen gelten die Regelungen des § 17 Abs. 3 GKG über Vorschüsse.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 GKG§ 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 103 Abs. 2 ZPO§ 104 ZPO§ 107 ZPO§ 17 Abs. 3 GKG

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2008 aufgehoben.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

I.

3

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – Düsseldorf die von der Gläubigerin im Zwangsvollstreckungsverfahren beantragte Kostenfestsetzung von der Vorauszahlung eines Betrages von 3,50 € für Auslagen (Zustellkosten) abhängig gemacht.

4

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 26. Mai 2008 zugestellt worden ist, hat die Gläubigerin am 29. Mai 2008 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

5

II.

6

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig (§ 67 Abs. 1 GKG); sie hat auch in der Sache Erfolg.

7

Der Beschluss ist aufzuheben, da die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens nicht von der Vorauszahlung von Auslagen für Zustellkosten abhängig gemacht werden darf. Das Kostenfestsetzungsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen richtet sich gemäß § 788 Abs. 2 Satz 1 ZPO nach den für das Erkenntnisverfahren geltenden Vorschriften der §§ 103 Abs. 2, 104 und 107 ZPO. Der – zumindest teilweise stattgebende – Kostenfestsetzungsbeschluss ist daher gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO dem Gegner von Amts wegen zuzustellen. Für von Amts wegen vorzunehmende Handlungen kann zwar gemäß § 17 Abs. 3 GKG ein Vorschuss verlangt werden. Die Vornahme der Handlung kann hingegen im Gegensatz zu § 17 Abs. 1 GKG nicht von der Vorauszahlung abhängig gemacht werden (vgl. im Erg. auch LG Kiel, Beschluss vom 15. März 1996 – 5 T 18/96 –, abrufbar unter juris). Selbst wenn man den Kostenfestsetzungsantrag als Antrag im Sinne des § 17 Abs. 1 GKG ansieht (so Zöller/Herget, 26. Aufl. 2007, § 104 ZPO Rn 7; Lappe, Kostenrechtsprechung § 68 GKG Nr. 20 [Anm]; dagegen Hartmann, 37. Aufl. 2007, § 17 GKG Rn 8; LG Berlin, Rechtspfleger 1986, 73), bleibt die innerhalb des Festsetzungsverfahrens erforderliche Zustellung von Amts wegen eine Handlung nach § 17 Abs. 3 GKG. § 17 Abs. 1 GKG gilt nicht für solche Handlungen, die zwar auf einen Antrag zurückgehen und innerhalb eines dadurch eingeleiteten Verfahrens erforderlich werden, aber als solche von Amts wegen vorzunehmen sind.

8

III.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 67 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 8 GKG.

10

Die weitere Beschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand (§§ 67 Abs. 1 Satz 2, 66 Abs. 4 GKG).