Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·25 T 540/06·09.07.2006

Beschwerde gegen Ankündigung der Restschuldbefreiung zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragte die Versagung der Restschuldbefreiung mit dem Vorwurf unrichtiger Selbstauskünfte bei Kreditaufnahme. Das Amtsgericht hatte dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt; die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Landgericht hält die Feststellungslast beim Gläubiger für nicht erfüllt und betont Zweifel an der Herkunft der in der Selbstauskunft enthaltenen Eintragungen. Eine blanko unterzeichnete Selbstauskunft rechtfertigt regelmäßig keine Versagung.

Ausgang: Beschwerde der Versagungsantragstellerin gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung abgewiesen; Versagungsgrund nicht hinreichend nachgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist nur zu versagen, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung gewinnt, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

2

Im Versagungsverfahren trifft den Gläubiger die Feststellungslast; verbleiben nach Ausschöpfung der gemäß § 5 InsO gebotenen Maßnahmen Zweifel am behaupteten Versagungsgrund, ist der Antrag zurückzuweisen.

3

Bei einer blanko unterzeichneten Selbstauskunft ist nach überwiegender Rechtsprechung regelmäßig nicht davon auszugehen, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat.

4

Privaturkunden begründen nach § 416 ZPO vollen Beweis für die Abgabe der Erklärungen; ihr Beweiswert kann gemäß § 419 ZPO gemindert sein, wenn äußerliche Anzeichen (z. B. mehrfaches Einspannen in die Schreibmaschine) auf nachträgliche Einfügungen hinweisen.

Relevante Normen
§ 291 InsO§ 289 Abs. 2 InsO§ 6 InsO§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO§ 5 InsO§ 416 ZPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der

Versagungsantragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 4.000,-- Euro.

Gründe

2

I.

3

Unter dem 15. August 2004, bei Gericht eingegangen am 23. August 2004, hat der Schuldner Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingereicht und zugleich den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt. Über das Vermögen des Schuldners ist am 2. September 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

4

Die Versagungsantragstellerin hat beantragt, die Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Schuldner habe bei Kreditvergabe eine Selbstauskunft abgegeben, wonach sonstige offene Restschulden lediglich in einer Höhe von ca. 14.000,-- Euro bestehen sollen. Tatsächlich seien zu diesem Zeitpunkt jedoch Vorschulden in Höhe von mindestens 25.000,-- Euro vorhanden gewesen.

5

Die Versagungsantragstellerin behauptet diesbezüglich, der Schuldner habe anlässlich der Beratung und Vermittlung durch eine Finanzberaterin, die Zeugin XXX, ausdrücklich entsprechende Angaben gemacht. Dem entsprechend sei auch die Selbstauskunft in Gegenwart des Schuldners ausgefüllt und von diesem unterschrieben worden.

6

Der Schuldner behauptet demgegenüber, er habe gegenüber der Zeugin XXX, der seine finanziellen Verhältnisse bereits aus früheren Kreditvermittlungen bestens bekannt gewesen seien, die Selbstauskunft blanko unterzeichnet. Die Angaben bezüglich weiterer Kredite seien nach Unterschriftsleistung durch ihn von der Zeugin XXX eigenmächtig eingefügt worden. Ihm sei auch keine Ablichtung der Selbstauskunft zur Verfügung gestellt worden. Erst im Rahmen des Insolvenzverfahrens sei ihm bekannt geworden, dass die Zeugin XXX einen Betrag in Höhe von 14.000,-- Euro eingesetzt habe, was tatsächlich nicht richtig gewesen sei.

7

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt (§ 291 InsO). Dagegen hat die Versagungsantragstellerin rechtzeitig sofortige Beschwere eingelegt. Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen XXX und XXX, der Ehefrau des Schuldners, sowie Anhörung des Schuldners selbst. Mit Beschluss vom 8. Februar 2006 und 24. Mai 2006 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8

II.

9

Die gemäß den §§ 289 Abs. 2, 6 InsO statthafte und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.

10

Im Ergebnis zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag der Versagungsantragstellerin zurückgewiesen und dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt.

11

Die Voraussetzungen für die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO liegen nicht vor.

12

Nach § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen, wenn der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, u.a. um einen Kredit zu erhalten. Im Versagungsverfahren trifft den Gläubiger die sogenannte Feststellungslast. Verbleiben nach Ausschöpfung der gemäß § 5 InsO gebotenen Maßnahmen Zweifel am Vorliegen des geltend gemachten Versagungstatbestandes, ist der Antrag des Gläubigers zurückzuweisen. Die Restschuldbefreiung darf daher nach § 290 InsO nur versagt werden, wenn das Insolvenzgericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass der vom Gläubiger behauptete Versagungsgrund tatsächlich besteht (vgl. BGH, ZVI 2005, Seite 503).

13

Zu Recht ist das Amtsgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die Versagungsantragstellerin nicht nachgewiesen hat, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat.

14

Zwar begründen Privaturkunden gemäß § 416 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind. Vorliegend ist der Beweiswert jedoch gemäß § 419 ZPO gemindert, da die Selbstauskunft des Schuldners ersichtlich mehrfach in eine Schreibmaschine eingespannt und nicht in einem Zug ausgefüllt worden ist.

15

Dies vermag die Kammer aus eigener Sachkunde zu beurteilen, da insbesondere einige Zeilen (z.B. Name und Anschrift des Schuldners) ein leichtes Gefälle aufweisen, andere Zeilen (z.B. Arbeitgeber und Lebensversicherung) ein starkes Gefälle und wiederum andere Zeilen (z.B. bestehende Kredite) gar kein Gefälle. Zudem hat die Zeugen XXX bei ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht eingeräumt, es könne durchaus sein, dass die Selbstauskunft mehrfach eingespannt worden ist.

16

Angesichts dessen, dass somit nicht festgestellt werden kann, dass sämtliche in der Selbstauskunft enthaltenen Angaben von der Unterschrift des Schuldners gedeckt sind, verbleibt es bei der allgemeinen Regelung, wonach den Gläubiger die Feststellungslast trifft und er den Nachweis zu führen hat, dass der Schuldner unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat.

17

Diesen Nachweis hat die Gläubigerin, wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, vorliegend nicht geführt.

18

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zunächst auf den Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 8. Februar 2006 Bezug genommen. Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Amtsgerichts an. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichtes ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Sie lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

19

Zutreffend hat das Amtsgericht dargelegt, dass nach Vernehmung der Zeuginnen XXX und XXX sowie der Anhörung des Schuldners nicht erwiesen ist, dass bereits vor der Unterschriftsleistung des Schuldners die Angaben betreffend anderweitige Restschulden eingetragen waren und dieser Eintrag auf Angaben des Schuldners beruht. Zu Recht hat das Amtsgericht festgestellt, dass sich die Aussagen der Zeuginnen XXX und XXX gegenüberstehen und, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass beiden Zeuginnen ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreites zukommt, letztlich nicht aufgeklärt werden konnte, welche Aussage der Wahrheit entspricht. Allerdings ist insoweit festzustellen, dass vorliegend erheblich mehr für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin XXX spricht, denn es ist nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin XXX die offenkundig unzutreffende Angabe bezüglich anderweitiger Verbindlichkeiten in Höhe von 14.000,-- Euro übernommen haben soll, obwohl ihr aus den vorangegangenen Kontakten mit dem Schuldner bekannt gewesen sein muss, dass dies nicht den Tatsachen entspricht. Es hätte dann aus Sicht der Zeugin XXX zumindest nahe gelegen, die Höhe der anderweitigen Verbindlichkeiten mit dem Schuldner zu erörtern. Gerade dies soll nach Angaben der Zeugin XXX jedoch nicht geschehen sein. Auch ist von Bedeutung, dass die Zeugin XXX eingeräumt hat, es könne durchaus sein, dass die Selbstauskunft nicht in einem Zuge ausgefüllt worden ist, sondern das Blatt mehrfach in die Schreibmaschine eingespannt wurde. Dem gegenüber hatte die Zeugin Bruns noch mit ihrer unter dem 5. Januar 2006 bei Gericht eingereichten eidesstattlichen Versicherung erklärt, es habe keine nachträgliche Ergänzung oder Ausfüllung stattgefunden. Auch dieser Umstand lässt zumindest Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin XXX aufkommen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Zeugin XXX selbst ausgesagt hat, sie könne sich an den Vorfall nur noch vage erinnern bzw. aufgrund ihrer Angaben in der Karteikarte. Auch wisse sie nicht mehr, ob die Eintragung betreffend Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 14.000,00 Euro auf Angaben des Schuldners beruhte oder anhand ihrer Unterlagen gefertigt worden ist. Dann ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum die Zeugin angesichts dieser erheblichen Erinnerungslücken betreffend den Vorgang sicher in Erinnerung haben will, dass die Angaben betreffend die anderweitigen Verbindlichkeiten bereits vor der Unterschriftsleistung vorhanden waren.

20

Demgegenüber ist die Aussage der Zeugin XXX schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Insbesondere konnte diese Zeugin nachvollziehbar begründen, warum ihr in Erinnerung geblieben ist, dass vor der Unterschriftsleistung keine Angeben betreffend Vorschulden vorhanden waren, nämlich weil diese Angaben unmittelbar über der Unterschriftszeile gelegen und nach Aussage der Zeugin offensichtlich falsch sind, was ihr aufgefallen wäre. Ebenso seien die Angaben zu ihrem eigenen Einkommen falsch, was ihr ebenso aufgefallen wäre, wenn diese Angabe bei Unterschriftsleistung bereits eingefügt gewesen sei.

21

Im Ergebnis spricht somit sehr viel mehr für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin XXX, dass die betreffenden Angaben bzgl. anderweitiger Verbindlichkeiten bei Unterschriftsleistung durch den Schuldner noch nicht vorhanden waren.

22

Das Amtsgericht hat somit im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass sich nicht feststellen lässt, dass die unzutreffenden Angaben bezüglich weiterer Verbindlichkeiten von dem Schuldner selbst herrühren oder mit Wissen und Billigung des Schuldners in die Selbstauskunft eingefügt worden sind. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zugunsten des Schuldners davon auszugehen, dass dieser die Selbstauskunft jedenfalls im Hinblick auf die anderweitigen Verbindlichkeiten blanko unterzeichnet hat.

23

Für den Fall einer blanko unterschriebenen Selbstauskunft entspricht es jedoch überwiegender Rechtsprechung, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten (vgl. LG Wuppertal, ZVI 2005, Seite 505; LG Berlin, Beschluss vom 18. Mai 2005 – 86 T 44/05 -; Beschluss der Kammer vom 22. April 2005 – 25 T 905/04 -). Vielmehr ist in einem solchen Fall davon auszugehen, dass der Schuldner keine, mithin auch keine unrichtigen Angaben über Vorschulden gemacht hat.

24

Das Amtsgericht hat den Antrag der Versagungsantragstellerin somit zu Recht zurückgewiesen und dem Schuldner Restschuldbefreiung ange-kündigt.

25

Auch die Beschwerde unterliegt damit der Zurückweisung.

26

III.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.