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Landgericht Düsseldorf·25 T 537/03·22.10.2003

Sofortige Beschwerde gegen Insolvenzeröffnungsbeschluss: Zurückverweisung wegen unzureichender Anhörung

ZivilrechtInsolvenzrechtInternationales InsolvenzrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde gegen den Eröffnungs- und Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts in einem internationalen Insolvenzfall ein. Zentrale Frage war, ob die Entscheidung des englischen Gerichts anzuerkennen ist und ob das rechtliche Gehör gewahrt wurde. Das Landgericht hob den Nichtabhilfebeschluss auf und verwies die Sache zurück, da die Geschäftsführerin der Schuldnerin vor Entscheidung anzuhören ist. Nur bei Vorliegen eines ordre-public-Verstoßes käme eine Ablehnung der Anerkennung in Betracht.

Ausgang: Nichtabhilfebeschluss aufgehoben; Zurückverweisung an das Amtsgericht zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens nach Anhörung der Geschäftsführerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde gegen Beschlüsse im Insolvenzverfahren ist statthaft und führt zur Überprüfung der Nichtabhilfeentscheidung, insbesondere nach §§ 34 Abs. 2 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

2

Vor der Annahme einer Nichtigkeit einer ausländischen Eröffnungsentscheidung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs hat das Gericht die maßgeblichen Repräsentanten der Schuldnerin (z. B. Geschäftsführung) anzuhören.

3

Eine Nichtanerkennung einer Entscheidung nach der EuInsVO ist nur bei Vorliegen der in der Verordnung genannten Anerkennungshindernisse, insbesondere bei ordre-public-Bedenken, gerechtfertigt; die Wirksamkeit der Eröffnungsentscheidung und die internationale Zuständigkeit sind vorab zu prüfen.

4

Bei Zweifeln an der Beschwerdeberechtigung oder an der Angreifbarkeit einer ausländischen Entscheidung sind weitere Ermittlungen und erneute Anhörungen durch die Vorinstanz erforderlich, bevor über Abhilfe entschieden werden kann.

Relevante Normen
§ 34 Abs. 2 InsO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ Art. 26 EuInsVO§ Art. 3 EuInsVO

Tenor

hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10. Juli 2003 durch die Richterin am Landgericht X als Einzelrichterin

am 23. Oktober 2003

beschlossen:

Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 29. Juli 2003

wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Durchführung des

Abhilfeverfahrens an das Amtsgericht Düsseldorf zurückgege-

ben.

Gründe

2

Durch Beschluss des High Court of Justice in Leeds/England vom 16. Mai 2003 wurde das Insolvenzverfahren über die Schuldnerin eröffnet (Bl. 19-21 GA). Durch Beschlüsse vom selben Tag wurden Insolvenzverfahren über weitere Unternehmen der X Group of Companies eröffnet, u.a. über die X GmbH und die Y GmbH. Zu Insolvenzverwaltern wurden Herr X, Herr Y und der Beschwerdeführer bestellt, wobei sie für die Zeit ihres Amtes sowohl einzeln, als auch gemeinschaftlich zur Vornahme aller ihnen gesetzlich auferlegten und übertragenen Handlungen berechtigt sind.

3

Geschäftsführer der X GmbH sind Herr X und Frau Y, Geschäftsführerin der Schuldnerin und der Y GmbH ist allein Frau Y.

4

Herr X hatte am 16. Mai 2003 u.a. den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Schuldnerin in Leeds eingebracht.

5

Mit Schreiben vom 17. Mai 2003 reichte die Geschäftsführerin der Schuldnerin den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Schuldnerin bei dem Amtsgericht Düsseldorf ein.

6

Durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 19.Mai 2003 wurde zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse angeordnet, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin untersagt werden, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen wurden einstweilen eingestellt. Des weiteren wurde Rechtsanwalt Dr. X zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens bezüglich des Vorliegens eines Eröffnungsgrundes und des Vorhandenseins von Masse durch den vorläufigen Insolvenzverwalter angeordnet.

7

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin nach Eingang des Gutachtens des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 9. Juli 2003 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und zum Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. X ernannt.

8

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt, welche der Amtsrichter nach Nichtabhilfe der Kammer zur Entscheidung vorgelegt hat.

9

Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 34 Abs. 2 InsO, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und führt zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und Rückgabe der Sache zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens.

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Nach Auffassung der Kammer kann über eine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers nicht ohne weitere Ermittlungen durch das Amtsgericht befunden werden.

11

Der Amtsrichter hat eine Nichtigkeit des Beschlusses des High Court of Justice in Leeds vom 16. Mai 2003 in Bezug auf die Schuldnerin angenommen.

12

Insofern ist anzumerken, dass Prof. Dr. X eine Nichtigkeit nicht festgehalten hat, sondern nur eine Nichtanerkennung bzw. Angreifbarkeit der Entscheidung darlegt (Absätze 19,21,24,25,26,27 des Gutachtens vom 03. Juli 2003).

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Ob eine Weigerung der Anerkennung von dem einzelnen Gericht des Mitgliedstaates ausgesprochen werden kann, hat der Amtsrichter nicht problematisiert.

14

Eine Anwendung des Art. 26 EuInsVO würde sich zudem nur bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigen. Hierzu hat der Amtsrichter aber nicht die Geschäftsführerin der Schuldnerin angehört. Erst nach deren Stellungnahme - bei einer Bevollmächtigung des Herrn X bzw. einer Genehmigung des Vorgehens des Herrn X dürfte ein Verstoß nicht in Betracht kommen - kann über die Bejahung oder Verneinung eines solchen Verstoßes befunden werden.

15

Der Amtsrichter wird daher nach Anhörung der Geschäftsführerin der Schuldnerin und gegebenenfalls des Beschwerdeführers erneut über die Abhilfe zu befinden haben.

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Abschließend sei angemerkt, dass nach der Verordnung der ordre public Einwand das einzige Anerkennungshindernis darstellt, wenn das Gericht des Hauptverfahrens seine internationale Zuständigkeit bejaht hat und die Eröffnungsentscheidung wirksam ist.

17

Das Gericht in Leeds hat unter Heranziehung der Europäischen Insolvenzordnung das Hauptverfahren nach Art. 3 EuInsVO eröffnet.

18

Die Entscheidung des Court of Justice in Leeds vom 16. Mai 2003 ist nach dem Akteninhalt nicht angefochten worden und somit gültig. Es wäre zu prüfen, ob der Schuldnerin, wenn der Eröffnungsantrag ohne Zustimmung der Geschäftsführerin eingebracht worden sein sollte, nicht die Möglichkeit einer Anfechtung des Insolvenzeröffnungsbeschlusses zur Verfügung gestanden hätte. Wäre diese Möglichkeit aber von der Schuldnerin, die allein in ihrem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden sein könnte, nicht wahrgenommen worden, wäre es fraglich, ob es einem Gericht in Deutschland zukommt, über Art. 26 EuInsVO die Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Schuldnerin anzunehmen.