Beschwerde gegen Zurückweisung des Festsetzungsantrags wegen beendeter Beratungshilfe abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verfahrensbevollmächtigte beantragt Festsetzung von Vergütung für Beratungshilfe und legt Erinnerung gegen Zurückweisung durch die Urkundsbeamtin ein; das Amtsgericht weist die Erinnerung zurück und die sofortige Beschwerde wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, die Angelegenheit sei mit Liquidation 2015 beendet und abschließend vergütet. Eine später geltend gemachte, inhaltlich andere Tätigkeit begründet eine neue Angelegenheit; über Wiedereinsetzung ist der Rechtspfleger zuständig.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung des Festsetzungsantrags als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergütung nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG wird mit Beendigung der Angelegenheit fällig; erfolgte Liquidation gilt die Angelegenheit als abgeschlossen und abschließend vergütet.
Ein bereits abgerechnetes Beratungshilfeverfahren ist beendet; spätere anderweitige Rechtsbegehren stellen grundsätzlich eine neue Angelegenheit dar, die nicht durch den zuvor ausgestellten Berechtigungsschein gedeckt ist.
Anträge auf erneute Gewährung von Beratungshilfe oder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind zunächst vom Rechtspfleger in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung in Verfahren über Beratungshilfe richtet sich nach § 56 Abs. 2 RVG; bei Zurückweisung der Beschwerde kann das Verfahren gebührenfrei bleiben und Kosten nicht erstattet werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt (§ 55 Abs. 4 RVG).
Die Urkundsbeamtin hat den Festsetzungsantrag mit Beschluss vom 04.01.2018 zurückgewiesen.
Der Verfahrensbevollmächtigte hat gegen diesen Beschluss unter dem 17.01.2018 Erinnerung eingelegt und die Festsetzung der ursprünglich beantragten Vergütung in Höhe von 79,73 € beantragt. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 24.01.2018 nicht abgeholfen und diese dem Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt.
Das Amtsgericht – Abteilungsrichter - hat mit Beschluss vom 15.05.2018 die Erinnerung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zurückgewiesen und die Beschwerde zugelassen.
Gegen diesen Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers unter dem 05.06.2018 sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde unter dem 09.08.2018 nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Festsetzungsantrag vom 09.10.2017 zurückgewiesen.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG wird die Vergütung des Rechtsanwalts fällig, wenn die Angelegenheit beendet ist. Im Zeitpunkt der Liquidation und Festsetzung der Gebühren im Jahr 2015 war die Beratungsangelegenheit beendet. Davon ist auch der Verfahrensbevollmächtigte ausgegangen, anderenfalls hätte er nicht liquidieren dürfen. Entsprechend hat er auch in seinem Schreiben vom 29.11.2017 ausgeführt, nach dem Beratungsgespräch am 02.11.2015 habe es nichts weiter zu veranlassen gegeben. Damit ist die Angelegenheit aber insgesamt und abschließend vergütet.
Wenn sich der Antragsteller dann mehr als ein Jahr später am 27.12.2016 wieder bei dem Verfahrensbevollmächtigten gemeldet und nunmehr die Geltendmachung von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen begehrt hat, handelt es sich nach Ansicht der Kammer nicht mehr um dieselbe Angelegenheit. Der Berechtigungsschein vom 30.10.2015 war verbraucht.
Soweit der Verfahrensbevollmächtigte unter dem 29.11.2017 hilfsweise Beratungshilfe für seine Tätigkeit ab dem 27.12.2016 und insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hat, hat darüber, wie bereits das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, zunächst der Rechtspfleger in eigener Zuständigkeit zu entscheiden.
Ergänzend wird zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.
Es besteht kein Anlass, die weitere Beschwerde zuzulassen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 6 Satz 1 RVG), denn die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.