Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·25 T 516/11·08.09.2011

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde mangels substantierter Befangenheitsvorträge

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInsolvenzrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Düsseldorf weist die sofortige Beschwerde eines Gläubigers gegen einen Beschluss des Amtsgerichts zurück und legt die Kosten dem Beschwerdeführer auf. Streitpunkt war die Ablehnung einer Richterin wegen angeblicher Befangenheit und die Glaubhaftmachung einer Forderung. Das Gericht sieht keinen substantiierten Vortrag, der ein vernünftiges Misstrauen begründet, und hält Verweise auf Zeugenaussagen und Mahnschreiben für unzureichend. Die Rechtsbeschwerde wird mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen; Ablehnungsverfahren richten sich nach §§ 41 ff. ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen Amtsgerichts-Beschluss wegen Ablehnung einer Richterin zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit setzt substantiierten Vortrag voraus, der konkrete Tatsachen enthält, die ein objektiv vernünftiges Misstrauen begründen.

2

Zur Glaubhaftmachung einer Forderung ist die Schilderung des der Forderung zugrunde liegenden Sachverhalts erforderlich; der bloße Verweis auf Zeugenaussagen oder Mahnschreiben genügt nicht.

3

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO erfordert grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Rechtseinheit; fehlt dies, ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.

4

Ablehnungs- und Ausschließungsverfahren in Insolvenzangelegenheiten sind nicht als gesonderte Regelung der InsO statthaft; das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 41 ff. ZPO).

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO§ 574 ZPO§ 7 InsO§ 4 InsO§ 41 ff. ZPO§ 6 InsO

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Gläubiger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2011 auf dessen Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 22. August 2011, denen sich die Kammer anschließt, zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Auch nach Ansicht der Kammer hat der Beschwerdeführer keine Tatsachen vorgetragen, die ein auch nur subjektives Misstrauen in die Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin am Amtsgericht XXX vernünftigerweise rechtfertigen können. Insbesondere hat sie entgegen der Ansicht des Gläubigers keinen offenkundigen Verfahrensfehler begangen, der eine Befangenheit begründen könnte. Denn sie hat zutreffend bereits im Schreiben vom 11. März 2011 darauf hingewiesen, dass der Gläubiger zur Glaubhaftmachung der Forderung den Sachverhalt schildern muss, der diesen Forderungen zu Grunde liegt. Der bloße Verweis des Gläubigers auf Zeugenaussagen – wobei unklar bleibt, was genau diese bekunden sollen – sowie Mahnschreiben reicht auch zur Glaubhaftmachung nicht.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO). Die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch nicht aus § 7 InsO. Denn diese Vorschrift knüpft hinsichtlich der Statthaftigkeit des weiteren Rechtsmittels an die Regelung des § 6 InsO an. Die Beschwerde im Ablehnungsverfahren ist allerdings nicht nach dieser Vorschrift statthaft, weil das Ablehnungsverfahren in der

Insolvenzordnung nicht gesondert geregelt worden ist. Aufgrund der Verweisung in § 4 InsO richtet sich das Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, hier §§ 41?ff. ZPO. Insoweit handelt es sich um ein selbstständiges außerhalb der Insolvenzordnung geregeltes Nebenverfahren (vgl. Uhlenbruck/Pape, InsO 13. Auflage, § 7 Rn. 4f.; sowie OLG Köln ZIP 2001, 2057; BGHZ 144, 178 zu § 6, 7 InsO a.F.).