Beschwerde gegen Bestellung vorläufigen Insolvenzverwalters und Zustimmungsvorbehalt zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte Beschwerde gegen die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts ein, nachdem er einen Vernehmungstermin versäumt hatte und nur ein knappes ärztliches Attest vorlegte. Das Landgericht erklärte die Beschwerde gegen die Vorführung als unzulässig und die Beschwerde gegen die vorläufige Verwaltung als unbegründet. Die Maßnahmen seien verhältnismäßig angesichts unklarer Vermögensverhältnisse und mangelnder Mitwirkung des Schuldners; das Gericht durfte das ärztliche Attest nachprüfen und weitere Konkretisierungen verlangen.
Ausgang: Beschwerden des Schuldners gegen Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und Zustimmungsvorbehalt als unbegründet abgewiesen; Beschwerde gegen Vorführung unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Gegen die Anordnung der zwangsweisen Vorführung ist keine sofortige Beschwerde nach § 6 InsO gegeben, sofern das Gesetz ein Rechtsmittel nicht ausdrücklich vorsieht.
Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts sind verhältnismäßig, wenn die Vermögensverhältnisse unübersichtlich sind und an der Seriosität oder Mitwirkung des Schuldners erhebliche Zweifel bestehen.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, ein lapidares ärztliches Attest ohne nähere Ausführungen zu Glauben zu schenken; es kann bei begründeten Zweifeln nähere ärztliche Ausführungen verlangen, um die Nichterscheinung überprüfbar zu machen.
Unterlassene oder widersprüchliche Mitwirkung des Schuldners im Insolvenzeröffnungsverfahren kann die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen zur Erhaltung der Insolvenzmasse rechtfertigen.
Tenor
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Beschlüsse des
Amtsgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2003
durch die Richterin am Landgericht X als Einzelrichterin
am 28. August 2003
b e s c h l o s s e n :
Die Beschwerden werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Auf Antrag des Finanzamtes Neuss II auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 28. April 2003 zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 5 InsO ein schriftliches Sachverständigengutachten angeordnet darüber, ob und ggfs. welche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, der Schuldner zur Zeit der Stellung des Eröffnungsantrages eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübte und falls nein, ob und in welchem Zeitraum der Schuldner in der Vergangenheit eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat, ob ein nach der Rechtsform des Schuldners maßgeblicher Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten ggfs. für eine Fortführung des schuldnerischen Unternehmens bestehen und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist. Es hat mit der Erstattung des Gutachtens Rechtsanwalt X beauftragt. Dieser hat mit Schriftsatz vom 3. Juni 2003 mitgeteilt, dass eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem Schuldner bislang noch nicht möglich gewesen sei. Es hätten sich zwischenzeitlich die Verfahrensbevollmächtigten für den Schuldner bestellt, die angekündigt hätten, in den nächsten Tagen auf die Angelegenheit zurückzukommen. Dies sei jedoch nicht geschehen, sodass entsprechend nachgefasst habe werden müssen.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2003 teilte der Sachverständige mit, dass immer noch kein Termin mit dem Schuldner möglich gewesen sei und er davon ausgehe, dass der Schuldner offensichtlich nicht bereit sei, freiwillig mitzuwirken. Er regte an, einen Termin zur richterlichen Vernehmung des Schuldners zu bestimmen. Diesen hat das Amtsgericht auf den 14. Juli 2003 bestimmt. Die Ladung wurde dem Schuldner am 3. Juli 2003 durch Niederlegung in den zur Wohnung des Schuldners gehörenden Briefkasten zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2003 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners und bat um Aufhebung des auf den 14. Juli 2003 anberaumten Termins, da er sich an diesem Tage auf der Rückreise aus dem Ausland befinde. Der Termin wurde seitens des Amtsgerichts nicht verlegt. Mit Telefax vom 14. Juli 2003, 8.19 Uhr, teilten der Steuerberater des Schuldners mit, dass dieser den Termin wegen Krankheit nicht wahrnehmen könne. Er überreichte ärztliches Attest des Dr. X vom 13. Juli 2003, wonach der Schuldner seit diesem Tage arbeitsunfähig erkrankt sei und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis 18. Juli 2003 anhalte.
Der Schuldner erschien zum angesetzten Termin nicht.
Daraufhin hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. Juli 2003 zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes den bisherigen Sachverständigen zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und angeordnet, das Verfügungen des Schuldners über die Gegenstände seines Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Es hat Verfügungsbeschränkungen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 und Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO angeordnet.
Mit weiterem Beschluss vom 14. Juli 2003 hat das Amtsgericht die zwangsweise Vorführung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zum Zwecke der Auskunftserteilung angeordnet.
Gegen den Beschluss vom 14. Juli 20003 hat der Schuldner mit einem am 16. Juli 2003 eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde "bezüglich der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes" eingelegt. Er hat ausgeführt, das Gericht habe den Termin ohne Information des Verfahrensbevollmächtigten bestehen lassen. Die Rechte des Schuldners seien verletzt worden, da dieser den Termin wegen Krankheit nicht habe wahrnehmen können und entsprechendes ärztliches Attest vorgelegt habe.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung sei notwendig, nachdem der Schuldner seine Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren verletzt habe. Eine ausreichende Entschuldigung hinsichtlich des Termins habe nicht vorgelegen. Die erst am 14. Juli 2003 übersandte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13. Juli 2003 lasse nicht ansatzweise erkennen, weswegen dem Schuldner ein Erscheinen zum anberaumten Termin nicht möglich gewesen sei. Das Amtsgericht hat die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die Kammer hat mit Verfügung vom 31. Juli 2003 dem Schuldner aufgegeben, ein ausführliches ärztliches Attest vorzulegen, welches Ausführungen dazu enthalte, aus welchen krankheitsbedingten Gründen dem Schuldner das Erscheinen bei Gericht nicht möglich gewesen sei. Der Schuldner hat daraufhin ein weiteres Attest des Arztes Dr. X vom 12. August 2003 vorgelegt, wonach der Schuldner aufgrund einer akuten Erkrankung den Gerichtstermin am 14. Juli 2003 nicht wahrnehmen konnte.
Mit weiterem Schriftsatz vom 23. Juli 2003 stellte der Schuldnervertreter klar, dass die Beschwerde sich gegen beide Beschlüsse des Amtsgerichts wende.
Auch dieser Beschwerde hat das Amtsgericht nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde ist unzulässig soweit sie sich gegen die Anordnung der zwangsweisen Vorführung richtet. Gemäß § 6 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die Anordnung der Vorführung ist ebenso wie die Anordnung der Haft in § 98 Abs. 2 InsO geregelt. Gemäß § 98 Abs. 3 Satz 3 InsO findet dagegen nur gegen die Anordnung der Haft die sofortige Beschwerde statt. Ein Rechtsmittel für die Anordnung der Vorführung ist in § 98 Abs. 3 InsO nicht vorgesehen.
Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 14. Juli 2003 richtet, mit der das Amtsgericht die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes getroffen hat, ist die Beschwerde zulässig, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, jedoch nicht begründet. Die Maßnahme ist nicht unverhältnismäßig. Die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes ist regelmäßig dann verhältnismäßig, wenn die Vermögensverhältnisse nicht überschaubar sind und die Seriosität und Vertrauenswürdigkeit des Schuldners in Frage steht (vgl. LG Berlin 10 InsO 202, 837). Dies ist vorliegend der Fall. Das Finanzamt hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen einer Steuerforderung in Höhe von insgesamt 136.620,29 Euro nebst Säumniszuschlägen in Höhe von 32.943,60 Euro gestellt. Die Steuer hatte das Finanzamt nach einer Selbstanzeige des Schuldners ermittelt. Der Schuldner hatte demgegenüber erhebliche Betriebsausgaben geltend gemacht, für die er jedoch keine Belege vorlegen konnte und an deren Berechtigung seitens des Finanzamtes Zweifel bestanden. Insoweit wir auf den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. August 2003 (Bl. 167 ff. GA) Bezug genommen. Im Insolvenzeröffnungsverfahren hat der Schuldner sich ausgesprochen unkooperativ gezeigt. Er hat zwar gegenüber dem Sachverständigen zum Ausdruck gebracht, Auskunft erteilen zu wollen. Tatsächlich ist er dem Auskunftsverlangen jedoch nicht nachgekommen. Auch den vom Amtsgericht angesetzten Termin zur Auskunftserteilung hat er nicht wahrgenommen. Das von ihm zu den Akten gereichte ärztliche Attest war ausgesprochen nichtsagend und er hat auch auf die Anforderung des Beschwerdegerichts nur ein Attest zu den Akten gereicht, das eine Überprüfung der Gründe für die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zulässt.
Mit diesem Attest muss sich die Kammer nicht begnügen. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht einem vorgelegten ärztlichen Attest, welches lediglich bescheinigt, dass der Schuldner wegen einer akuten Erkrankung den Gerichtstermin nicht wahrnehmen konnte, glaubt. Im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung steht es dem Gericht frei, ob es die lapidare Feststellung des ärztlichen Attestes "wegen einer akuten Erkrankung" ausreichen lässt. Im Hinblick darauf, dass sich der Schuldner nicht nur in der Vergangenheit sondern auch jetzt noch nicht auskunftsbereit gezeigt hat, und der Tatsache, dass eine Verlegung des Termins vom 14. Juli 2003 vom Schuldner angestrebt wurde und nachdem der erkannt hat, dass er dies nicht erreichen würde, ein ärztliches Attest vorgelegt hat, bestehen begründete Zweifel daran, ob der Inhalt des Attestes richtig ist. In diesen Fällen kann aber das Gericht verlangen, dass die Partei den Grund der Unfähigkeit zum Nichterscheinen näher erläutert, um das Attest überprüfbar zu machen (vgl. auch OLG Nürnberg, NJW-RR 1999, 940; OLG München MDR 2000, 413). Trotz der genauen Auflage mit Verfügung vom 31. Juli 2003 (Bl. 104 GA) hat jedoch der Schuldner ein völlig nichtsagendes ärztliches Attest zu den Akten gereicht, das gerade die in der Verfügung vom 31. Juli 2003 verlangten Erklärungen nicht enthält. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Schuldner die Verschleierung seiner Vermögensverhältnisse bezweckt, so dass die Anordnung der vorläufigen Maßnahmen gerechtfertigt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 InsO in Verbindung mit § 97 ZPO.