Beschwerde gegen Zurückweisung: Festsetzung des Pfandfreibetrags nach §850f Abs.2 ZPO angeordnet
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin beantragte die Festsetzung des Pfandfreibetrags nach § 850f Abs.2 ZPO; das Amtsgericht lehnte ab, weil die Forderung zuvor durch einen Vollstreckungsbescheid tituliert gewesen sei. Das Landgericht hob den Beschluss auf und ordnete die Festsetzung an, da eine zur Insolvenztabelle festgestellte und im Prüfungstermin nicht bestrittene Forderung nach § 201 Abs.2 InsO die Zwangsvollstreckung wie aus einem Urteil ermöglicht. Ein früherer Vollstreckungsbescheid ersetzt nicht die für die Einordnung als Vorsatzdelikt erforderliche Tatsachendarlegung.
Ausgang: Beschwerde der Gläubigerin gegen Zurückweisung des Antrags auf Festsetzung des Pfandfreibetrags wurde stattgegeben; Beschluss aufgehoben und Festsetzung an das Amtsgericht übertragen.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 201 Abs.2 InsO kann ein Gläubiger aus einer in der Insolvenztabelle festgestellten, im Prüfungstermin nicht bestrittenen Forderung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung wie aus einem vollstreckbaren Urteil betreiben.
Die Feststellung einer Forderung in der Insolvenztabelle erstreckt sich auf den Rechtsgrund und kann deshalb den Nachweis begründen, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt.
Die Angabe, dass eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstanden sei, muss nach § 174 Abs.2 InsO durch Tatsachenvortrag unterlegt werden, damit dem Schuldner eine prüfbare Möglichkeit der Bestreitung offensteht.
Für die Festsetzung des Pfandfreibetrags nach § 850f Abs.2 ZPO genügt der Nachweis, dass die Forderung aus einem Vorsatzdelikt stammt; der Umstand, dass die Forderung zuvor in einem Vollstreckungsbescheid tituliert war, steht dem nicht entgegen.
Zitiert von (3)
1 zustimmend · 1 ablehnend · 1 neutral
Tenor
Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2008 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Festsetzung des Pfandfreibetrags gemäß § 850f Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist.
Die Festsetzung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer wird der zuständigen Rechtspflegerin des Amtsgerichts Düsseldorf übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Durch den angefochtenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – Düsseldorf den Antrag der Gläubigerin, die Festsetzung des Pfandfreibetrags gemäß § 850f Abs. 2 ZPO vorzunehmen, abgelehnt. Die Gläubigerin vollstreckt aus Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, die als solche in dem beim Amtsgericht Wuppertal über das Vermögen des Schuldners geführten Insolvenzverfahren 145 IN 703/05 angemeldet und zur Tabelle festgestellt worden ist. Das Insolvenzverfahren ist durch Beschluss vom 22. Januar 2008 nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Das Amtsgericht hat die Anwendung des § 850f Abs. 2 ZPO mit der Begründung abgelehnt, die Gläubigerin habe über die Forderung bereits einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Da ein solcher nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht geeignet sei, die Herkunft der Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nachzuweisen, sei dies erst recht nicht bei einer Tabellenforderung der Fall, aus der hervorgehe, dass der Forderung ursprünglich ein Vollstreckungsbescheid zugrunde lag.
Gegen diesen Beschluss, der ihr am 26. Juni 2008 zugestellt worden ist, hat die Gläubigerin am 30. Juni 2008 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 21. Juli 2008 nicht abgeholfen hat.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 793 Abs. 1, 567 Abs.1 Ziff. 1, Abs. 2 Satz 2, 569 ZPO).
Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss war im tenorierten Umfang aufzuheben und die Festsetzung des Pfandfreibetrags unter Berücksichtigung von § 850f Abs. 2 ZPO anzuordnen, da die Gläubigerin nachgewiesen hat, dass ihre Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung entstammt.
Gemäß § 201 Abs. 2 InsO kann der Gläubiger aus einer in der Insolvenztabelle festgestellten Forderung, die vom Schuldner im Prüfungstermin nicht bestritten worden ist, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Zwangsvollstreckung wie aus einem vollstreckbaren Urteil betreiben (so auch LG Heilbronn, Rechtspfleger 2005, 98). Denn die Rechtskraft der Feststellung zur Tabelle erstreckt sich nach dem Willen des Gesetzgebers auch auf den Rechtsgrund des Vorsatzdelikts (vgl. MüKoInsO/Stephan, 1. Aufl. 2003, § 302 InsO Rn 16 mwN in Fn 33; anderslautenden Auffassungen, vgl. Uhlenbruck, 12. Aufl. 2002, § 174 InsO Rn 16, folgt die Kammer aufgrund der eindeutigen Gesetzesbegründung nicht).
Da es nicht genügt, dass der Gläubiger die Forderung lediglich als solche aus einem Vorsatzdelikt kennzeichnet, sondern er gemäß § 174 Abs. 2 InsO Tatsachen angeben muss, die seine Einschätzung belegen, ist dem Schuldner eine Prüfung der Voraussetzungen möglich; er hat weiter die Möglichkeit, den Rechtsgrund der Forderung im Prüfungstermin gegebenenfalls zu bestreiten.
Dieser Vorgang ist weder mit dem Erwirken eines Vollstreckungsbescheides vergleichbar, noch ist der Umstand von Belang, dass die Forderung bereits vor Insolvenzeröffnung in einem Vollstreckungsbescheid tituliert worden war. Für einen Vollstreckungsbescheid ist weder ein Tatsachenvortrag erforderlich, noch erfolgt eine inhaltliche Prüfung. Ist ein Vollstreckungsbescheid erlassen, wird dieser nach Anmeldung im Insolvenzverfahren und Feststellung zur Tabelle verbraucht bzw. "aufgezehrt" (allg. Meinung, vgl. nur Heidelberger Kommentar zur InsO/Irschlinger, 4. Aufl. 2007, § 201 InsO Rn 7), so dass der vom Amtsgericht vorgenommene Erst-Recht-Schluss nicht zulässig ist.
Die Kammer hat von der durch § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der Ausgangsinstanz die erforderliche Anordnung zu übertragen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).