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Landgericht Düsseldorf·25 T 506/18·07.11.2018

Sofortige Beschwerde gegen Verweisung an das Insolvenzgericht verworfen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtInsolvenzverfahren (Verfahrensrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Amtsrichter der Insolvenzabteilung erhob sofortige Beschwerde gegen die Verweisung einer Erinnerung an das Insolvenzgericht. Zentrale Frage war, ob der Beschwerdeführer zur Geltendmachung der Zuständigkeit befugt ist. Das Landgericht verwirft die Beschwerde mangels Beschwerdeberechtigung, da Verweisungsbeschlüsse den verweisenden Spruchkörper binden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Amtsrichters gegen Verweisung an das Insolvenzgericht mangels Beschwerdeberechtigung kostenpflichtig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach § 17a Abs. 4 S. 3 GVG ist gegen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Rechtswegs statthaft; § 17a Abs. 6 GVG ist entsprechend anzuwenden.

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Beschwerdeberechtigt ist nur, wer durch die Rechtswegentscheidung in seinen Rechten verletzt ist; ein Spruchkörper, an den der Rechtsstreit durch Verweisungsbeschluss verwiesen wurde, fehlt regelmäßig die Beschwerdebefugnis.

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Ein Verweisungsbeschluss nach § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 S. 1 GVG bindet den verweisenden Spruchkörper, sodass dieser die funktionelle Zuständigkeit nicht erneut überprüfen kann.

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Im Beschwerdeverfahren bestimmt § 97 Abs. 1 ZPO die Kostenfolge: Die unterliegende Partei hat die Kosten zu tragen.

Relevante Normen
§ 802l ZPO§ 4 InsO§ 802l Abs. 1 Z. 2 ZPO§ 33 Abs. 1 StVG§ 766 ZPO§ 148 Abs. 2 S. 2 InsO i.V.m. § 766 ZPO

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig verworfen.

Gründe

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I.

3

Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2017 beantragte der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners bei dem Amtsgericht Düsseldorf.

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Das Amtsgericht vermerkte unter dem 30. Dezember 2017, dass der Insolvenzantrag zulässig sei.

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Mit Verfügung vom 03. Januar 2018 bat das Amtsgericht den zuständigen Gerichtsvollzieher um Mitteilung, ob und wie häufig in letzter Zeit in das schuldnerische Vermögen fruchtlos gepfändet wurde, ob seines Erachtens Zahlungsunfähigkeit vorliegt und eine kostendeckende Masse vorhanden ist und ob seines Wissens noch ein Büro oder eine sonstige Betriebsstätte unterhalten wird.

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Mit Schreiben vom 10. Januar 2018 antwortete der Gerichtsvollzieher, dass ihm gegen den Schuldner aktuell kein Auftrag vorliege und er diesen bisher nicht angetroffen habe. Zu den erfragten Punkten könnten daher zurzeit noch keine Angaben gemacht werden.

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Mit Beschluss vom 25. Januar 2018 ordnete das Amtsgericht zur Aufklärung des Sachverhaltes die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens an und beauftragte Rechtsanwalt B. mit der Erstattung des Gutachtens. Nachdem der Gutachter dem Insolvenzgericht mitgeteilt hatte, dass es ihm bislang nicht gelungen sei mit dem Schuldner in Kontakt zu treten, ordnete das Insolvenzgericht unter dem 23. Februar 2018 an, dass sich der Schuldner innerhalb einer Woche mit dem Sachverständigen in Verbindung zu setzen sowie die erforderten Auskünfte vollständig zu erteilen habe und drohte unter anderem die zwangsweise Vorführung sowie den Erlass eines Haftbefehls an.

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Mit Schreiben vom 09. März 2018 teilte der Gutachter mit, dass der Schuldner sich weiterhin nicht mit ihm in Verbindung gesetzt habe und regte die Einleitung von Zwangsmaßnahmen sowie die Geltendmachung der in § 802l ZPO aufgeführten Auskunftsrechte durch das Amtsgericht über den zuständigen Gerichtsvollzieher an.

9

Mit Schreiben vom 13. März 2018 beauftragte das Amtsgericht den Gerichtsvollzieher gemäß § 4 InsO, § 802l Abs. 1 Z. 2 ZPO, das Bundeszentralamt für Steuern zu ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Abs. 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen und dem Gericht zur Verfügung zu stellen sowie beim Kraftfahrtbundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 33 Abs. 1 StVG zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist, zu erheben. Mit Beschluss vom selben Tage ordnete das Amtsgericht zudem die zwangsweise Vorführung des Schuldners zur Auskunftserteilung durch den zuständigen Gerichtsvollzieher an.

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Mit Schreiben vom 28. März 2018 erwiderte der Gerichtsvollzieher, dass eine Erteilung der erbetenen Auskunft nicht erfolgen könne, weil die in der ZPO eng gefassten Voraussetzungen aus § 802l ZPO nicht gegeben seien. Eine Ermächtigung zur Einholung im Insolvenzverfahren ergebe sich hieraus nicht.

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Mit weiterem Schreiben vom 13. April 2018 forderte das Amtsgericht den Gerichtsvollzieher nochmals auf, das Ersuchen vom 13. März 2018 nunmehr auszuführen, andernfalls diese Verfügung als Erinnerung nach § 766 ZPO anzusehen.

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Mit an die Zwangsvollstreckungsabteilung des Amtsgerichts Düsseldorf gerichtetem Schreiben vom 09. Mai 2018 teilte der Gerichtsvollzieher mit, dass er die Aufforderung als - unbegründete - Erinnerung ansehe, weil der § 802l ZPO sich ausschließlich auf ein Vollstreckungsverfahren beziehe.

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Das Vollstreckungsgericht wies mit Verfügung vom 15. Mai 2018 darauf hin, die frühere Eingabe als Erinnerung im Sinne von § 766 ZPO auszulegen, sofern nicht binnen Wochenfrist etwas anderes mitgeteilt werde. Mit an die Insolvenzabteilung gerichtetem Schreiben vom 04. Juni 2018 wies das Vollstreckungsgericht nochmals darauf hin, die Eingabe vom 13. März 2018 als Erinnerung gemäß § 766 ZPO auszulegen, die allerdings kostenpflichtig als unzulässig zurückgewiesen werden müsse. § 802l ZPO sei nur anwendbar, wenn - über die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen hinaus - dessen weiteren Voraussetzungen vorlägen. Bei einer Weigerung des Gerichtsvollziehers könne der Verwalter entsprechend § 148 Abs. 2 S. 2 InsO i.V.m. § 766 ZPO Erinnerung beim Insolvenzgericht einlegen.

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Hierauf erwiderte der zuständige Amtsrichter der Insolvenzabteilung mit Schreiben vom 20. Juni 2018, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, und bat unter Vertiefung seines Vorbringens zur Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Einholung von Auskünften im Insolvenzeröffnungsverfahren um Entscheidung über die eingelegte Erinnerung durch das Vollstreckungsgericht.

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Mit Verfügung vom 26. Juni 2018 wies das Vollstreckungsgericht darauf hin, dass der beschrittene Rechtsweg zu dem Vollstreckungsgericht unzulässig sei. Für die Erinnerung im Insolvenzeröffnungsverfahren sei das Insolvenzgericht gemäß § 148 Abs. 2 S. 2 InsO zuständig sei, so dass beabsichtigt sei, das Verfahren an das Insolvenzgericht Düsseldorf gemäß § 17a Abs. 2 GVG zu verweisen.

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Hierauf bat der Gerichtsvollzieher um entsprechende Verweisung an das zuständige Insolvenzgericht zur Entscheidung.

17

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07. August 2018 hat sich das Vollstreckungsgericht Düsseldorf für unzuständig erklärt und das Verfahren über die Erinnerung wegen der Sachnähe in Abweichung von § 764 ZPO an das Insolvenzgericht Düsseldorf verwiesen.

18

Hiergegen wendet sich der Amtsrichter der Insolvenzabteilung mit seiner sofortigen Beschwerde vom 14. August 2018, mit der er die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts geltend macht.

19

Mit Beschluss vom selben Tage hat das Amtsgericht Düsseldorf - Vollstreckungsgericht -  der sofortigen Beschwerde des Insolvenzgerichts nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

20

II.

21

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

22

1.

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Sie ist grundsätzlich statthaft.

24

Gegen Beschlüsse, die die Zulässigkeit des Rechtswegs bejahen oder verneinen, sieht § 17a Abs. 4 S. 3 GVG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vor. § 17a Abs. 6 GVG stellt klar, dass die Regeln, die für die Entscheidung des beschrittenen Rechtsweges gelten, entsprechend anzuwenden sind, soweit es innerhalb desselben (Zivil-)Rechtswegs das interne Verhältnis zwischen streitiger Gerichtsbarkeit, freiwilliger Gerichtsbarkeit und den Familiensachen betrifft. Voraussetzung ist, dass es sich um Streitsachen handelt, über die im Antragsverfahren zu entscheiden ist; denn in Verfahren, die von Amts wegen einzuleiten sind, fehlt es bereits im Ausgangspunkt an der Beschreitung eines Rechtswegs, so dass für die Anwendung der Vorschrift in diesen Fällen von vornherein kein Raum ist (vgl. zum Ganzen nur Musielak/Voit/Wittschier, ZPO, 15. Aufl., § 17a GVG Rn. 23.). Gelten für die Spruchkörper desselben Gerichts - wie hier - unterschiedliche Verfahrensordnungen, gilt § 17a GVG entsprechend (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 36 ZPO Rn. 39).

25

2.

26

Eine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers liegt allerdings nicht vor.

27

Allgemein anerkannt ist, dass Beschwerde nur erheben kann, wer selbst beschwert und damit beschwerdeberechtigt ist. Beschwerdeberechtigt ist grundsätzlich, wer durch die Rechtswegentscheidung in seinen Rechten verletzt ist. Weil jede Partei ein Recht auf den gesetzlichen Richter hat (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) und die einzelnen Verfahrensordnungen auch rechtliche relevante Unterschiede aufweisen, ist durch die Rechtswegentscheidung grundsätzlich eine materielle Beschwer möglich (Münchener Kommentar zur ZPO/Zimmermann, 5. Aufl., § 17a GVG Rn. 32). Hat sich ein Spruchkörper durch Beschluss nach § 17a Abs. 6 iVm Abs. 2 S. 1 GVG für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an die zuständige Abteilung verwiesen, ist hiergegen zwar für die Beteiligten gem. § 17a Abs. 6 i.V.m. Abs. 4 S. 3 GVG das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet. Wird ein solches Rechtsmittel jedoch nicht eingelegt, so besteht kein weitergehendes Bedürfnis dafür, die Frage der funktionellen Zuständigkeit gleichwohl auf Veranlassung desjenigen Spruchkörpers überprüfen zu lassen, an den der Rechtsstreit verwiesen worden ist. § 17a Abs. 6 iVm Abs. 2 S. 3 GVG stellt nämlich klar, dass der Verweisungsbeschluss für diesen Spruchkörper bindend ist (vgl. zum Ganzen nur statt vieler Musielak/Voit/Wittschier, a.a.O., Rn. 24; OLG Hamm NJW 2010, 2740, 2741). Nichts anders kann allein aufgrund des Umstandes gelten, dass der Beschwerdeführer im Rubrum als Beteiligter aufgeführt wird. Auch für eine Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bleibt kein Raum (Musielak/Voit/Wittschier, a.a.O., Rn. 24).

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3.

29

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

30

4.

31

Eine Rechtsbeschwerde an ein oberstes Bundesgericht kommt nur in Betracht, wenn sie gemäß § 17a Abs. 4 S. 4 GVG vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Dabei ist  die grundsätzliche Bedeutung wie bei § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu behandeln (Münchener Kommentar zur ZPO/Zimmermann, a.a.O., Rn. 35). Die entsprechenden Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Wird die Rechtsbeschwerde - wie hier - nicht zugelassen, so können die Parteien dagegen nicht vorgehen. Es steht keine Nichtzulassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. nur Münchener Kommentar zur ZPO/Zimmermann, a.a.O., Rn. 38).