Themis
Anmelden
Landgericht Düsseldorf·25 T 496/18·14.08.2018

Räumungsschutz nach §765a ZPO: Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen

ZivilrechtMietrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner begehrte Vollstreckungsschutz gegen die anberaumte Zwangsräumung seiner Mietwohnung mit Verweis auf Schulpflicht der Kinder und bevorstehenden Umzug in eine Ersatzwohnung. Das Amtsgericht lehnte ab; das Landgericht bestätigte die Entscheidung. §765a ZPO sei eng auszulegen; ein krasses Missverhältnis der Interessen liege nicht vor, Umzugsnöte oder vorübergehende Unterbringung rechtfertigen grundsätzlich keinen Räumungsschutz.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Schuldners gegen Versagung des Räumungsschutzes als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Vollstreckungsschutz nach §765a ZPO ist eine eng auszulegende Ausnahme, die nur bei einer solchen Härte gilt, dass die Zwangsvollstreckung mit den guten Sitten unvereinbar wäre.

2

Für die Gewährung von Räumungsschutz ist ein krasses Missverhältnis der für und gegen die Vollstreckung sprechenden Interessen erforderlich; der Schuldner trägt hierfür Darlegungs- und Beweislast.

3

Allein der Umstand, dass der Schuldner eine Ersatzwohnung zu einem späteren Zeitpunkt beziehen kann oder ein vorübergehender Zwischenumzug erforderlich ist, begründet regelmäßig keinen Vollstreckungsschutz.

4

Bei erheblichen Zahlungsrückständen und fehlendem substantiiertem Vortrag zu möglichen zumutbaren Alternativen spricht dies gegen die Gewährung von Räumungsschutz.

Relevante Normen
§ 793 ZPO§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO§ 569 ZPO§ 765a ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 574 ZPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Die Gläubigerin betreibt aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. März 2018 (Az.: 54 C 323/17) - nach Verwerfung des Einspruchs der Schuldner mit dem zweiten Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2018 - die Zwangsräumung der von den Schuldnern sowie ihren beiden Kindern unter der Anschrift B. bewohnten Wohnung nebst Nebenräumen.

4

Unter dem 10. Juni 2018 hat der Schuldner zunächst Räumungsschutz bis zum 15. Juli 2018 unter Verweis auf die Schulpflicht seiner Kinder und den damit verbundenen Wohnsitzwechsel beantragt.

5

Mit Schreiben vom 09. Juli 2018 hat der Obergerichtsvollzieher C. Räumungstermin für den 21. August 2018 anberaumt.

6

Unter dem 23. Juli 2018 hat der Schuldner bei dem Amtsgericht um Vollstreckungsschutz nachgesucht und beantragt, "die Frist für den Auszug angemessen zu verlängern", weil er trotz intensiver Bemühungen eine neue Wohnung noch nicht habe finden können. Bei Antragsablehnung drohe keine Obdachlosigkeit, er müsse aber mit seinen schulpflichtigen Kindern in das Elternhaus nach Niedersachsen ziehen. Im Übrigen seien seine Kinder in D. verwurzelt.

7

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Es hat seine ablehnende Entscheidung damit begründet, dass keine unzumutbare Härte vorliege.

8

Hiergegen richtet sich die als rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde ausgelegte Eingabe des Schuldners vom 12. August 2018, mit der er vorträgt, er habe zwischenzeitlich ein neues Mitverhältnis ab dem 01. Oktober 2018 für Wohnräume in E.  begründen können.

9

Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14. August 2018 nicht abgeholfen und diese der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

10

II.

11

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO.In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

12

Nach § 765 a ZPO kann Vollstreckungsschutz nur gewährt werden, wenn die Zwangsvollstreckungsmaßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei ist zu beachten, dass § 765 a ZPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und nur dann anzuwenden ist, wenn im Einzelfall das Vorgehen des Gläubigers zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen würde. Weil dem Schutzbedürfnis des Gläubigers voll Rechnung zu tragen ist, kann Schuldnerschutz nur bei einem krassen Missverhältnis der für und gegen eine Vollstreckung sprechenden Interessen gewährt werden. Für einen solchen Ausnahmefall trifft den Schuldner die Darlegungs- und Beweislast (OLG Düsseldorf , Beschluss vom 22. Dezember 1997 – 3 W 159/97 –; Beschluss vom 19. Januar 1996 – 3 W 4/96 –).

13

Ein Ausnahmefall in dem oben dargelegten Sinne liegt hier nicht vor. Die Zwangsvollstreckung stellt vorliegend keine besondere Härte dar, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

14

Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss sowie in dem Nichtabhilfebeschluss vom 14. August 2018 wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

15

Allein der Umstand, dass die Schuldner zum 01. Oktober 2018 eine Ersatzwohnung beziehen können und deshalb binnen sechs Wochen zweimal umziehen müssen, rechtfertigt vorliegend nicht die Einstellung der Zwangsvollstreckung. Eine vorübergehende Unterbringung des Schuldners in einer Obdachlosenunterkunft und mehrere Wohnungswechsel in verhältnismäßig kurzer Zeit rechtfertigen einen Räumungsschutz allenfalls in Sonderfällen (vgl. nur statt vieler Zöller/Seibel, Zivilprozessordnung, 32. Aufl., § 765a ZPO, Rn. 12). Räumungsschutz kann grundsätzlich nicht allein zur Vermeidung eines Zwischenumzugs gewährt werden, der nötig ist, weil der Schuldner eine Ersatzwohnung in Aussicht hat, aber nicht sofort einziehen kann. Es ist nämlich nicht per se sittenwidrig, wenn der Gläubiger in einer solchen Situation auf seinem titulierten Räumungsanspruch besteht. Ausnahmen sind in Extremfällen denkbar, wenn sich nämlich die Vollstreckung als Schikane darstellt, weil dem Gläubiger ein weiteres ganz kurzes Zuwarten auf die Rückgabe zumutbar ist (vgl. nur Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, 13. Aufl., § 765a ZPO Rn. 26). Vorliegend stand auch nach dem Vorbringen des Schuldners eine Obdachlosigkeit zu keinem Zeitpunkt im Raum, weil bereits die Möglichkeit bestehen soll, sich zumindest vorübergehend in das Elternhaus zu begeben. Im Übrigen zeigt der nunmehr vorgelegte Mietvertrag auch, dass ohnehin ein Wechsel des Wohnortes - sogar in das entfernte E.  - in Betracht kommt. Dass bei einer - rechtzeitigen - Suche auch außerhalb D. keinerlei annehmbare frühere Wohnungsangebote bestanden, ist durch die Schuldner ebenfalls nicht ansatzweise dargelegt.

16

Schließlich ist das Beschwerdevorbringen auch insoweit nicht nachvollziehbar, warum es "selbstverständlich" sein soll, dass die Schuldner die Mietzahlung für den Zeitraum des Räumungsschutzes "fristgerecht einzahlen würden". Bislang ist offenbar - ohne nähere, gleichwohl im Erkenntnisverfahren mehrfach angekündigte Begründung - seit Sommer 2017 keinerlei Zahlung  mehr an die Gläubigerin erfolgt, so dass sich die Gesamtrückstände auf rund 30.000,- € belaufen sollen.

17

Weitere Umstände, die eine besondere Härte der Zwangsvollstreckung für die Schuldnerin begründen könnten, sind auch nicht ansatzweise vorgetragen oder sonst ersichtlich.

18

Das Amtsgericht hat daher zu Recht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung versagt.

19

III.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

21

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).