Beschwerde gegen Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtangabe eines Gläubigers
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner legte Beschwerde gegen die Versagung seiner Restschuldbefreiung ein, nachdem er eine erhebliche Forderung einer Bank nicht im Gläubigerverzeichnis angegeben hatte. Das Landgericht Düsseldorf bestätigt die Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Es wertet das Unterlassen als grob fahrlässig, insbesondere wegen der Höhe der Forderung, früherer Vollstreckungsversuche und fehlender Nachweise eines Verzichts.
Ausgang: Beschwerde des Schuldners gegen den Versagungsbeschluss der Restschuldbefreiung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtaufnahme einer bestehenden Forderung in das Gläubigerverzeichnis erfüllt, wenn sie grob fahrlässig erfolgt, den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO und kann zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Der Schuldner trifft die Darlegungs- und Mitwirkungspflicht hinsichtlich des Forderungsbestands; bloße Behauptungen der Erledigung genügen ohne konkrete Belege nicht.
Das bloße Ausbleiben regelmäßiger Vollstreckungsmaßnahmen durch einen Gläubiger begründet nicht ohne Weiteres den Schluss auf einen Verzicht oder die Erledigung der Forderung.
Bei erheblichen Forderungshöhen und vorherigen Vollstreckungsversuchen ist von einer nachhaltigen Verfolgungshaltung des Gläubigers auszugehen; der Schuldner muss konkrete Anhaltspunkte für eine Erledigung vorlegen.
Tenor
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2021 – 503 IN 73/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Rubrum
beschlossen :
Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2021 – 503 IN 73/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Schuldner beantragte mit Schreiben vom 2. Mai 2019, ergänzt mit Schreiben vom 22. Mai 2019, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Stundung der Verfahrenskosten und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Bestandteil des Antrags war ein von dem Schuldner erstelltes Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Bl. 10 GA), welches mit einer Summe von 155.512,87 € endete. Die Versagungsantragstellerin war nicht als Gläubigerin aufgeführt.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2019 hat das Amtsgericht für das Eröffnungs- und Hauptverfahren die Verfahrenskosten gestundet.
Mit weiterem Beschluss vom 12. Juni 2019 hat das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und Rechtsanwalt B. zum Insolvenzverwalter ernannt. Mit weiterem Beschluss vom 12. Juni 2019 hat das Amtsgericht den Antrag auf Restschuldbefreiung für zulässig erachtet und Restschuldbefreiung angekündigt, wenn der Schuldner den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkomme und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.
Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2021 hat der Insolvenzverwalter den Schlussbericht, das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und den Vergütungsantrag zur Akte gereicht (Bl. 187ff. GA).
Durch Beschluss vom 8. März 2021 hat das Amtsgericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Mit Schriftsatz vom 22. April 2021 (Bl. 238f. GA) hat die Kreissparkasse C. die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Schuldner habe weder die Kreissparkasse C. als Gläubigerin aufgeführt noch den Forderungsbestand in Höhe von 286.716,04 €.
Zu diesem Antrag haben der Schuldner mit Schreiben vom 17. Mai 2021 (Bl. 246f. GA) und der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 27. Mai 2021 (Bl. 249f. GA) Stellung genommen und die Versagungsantragstellerin mit Schreiben vom 14. Juni 2021 (Bl. 255ff. GA) erwidert. Es folgten weitere Stellungnahmen des Schuldners, des Insolvenzverwalters und der Versagungsantragstellerin.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 8. Oktober 2021 hat das Amtsgericht Düsseldorf dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.
Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde des Schuldners hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. November 2021 nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die zulässige Beschwerde (§§ 290 Abs. 3, 6 InsO, 567, 569 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Amtsrichters in dem angefochtenen Beschluss vollumfänglich an und macht sich diese zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu Eigen.
Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bejaht.
Der Schuldner hat seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichtenpflichten durch die Nichtangabe der Forderung der Versagungsantragstellerin in dem Gläubigerverzeichnis verletzt.
Diese Pflichtverletzung hat er grob fahrlässig begangen. Anders kann das Verhalten des Schuldners nicht gewertet werden.
Der Schuldner hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich jedem aufgedrängt hätte, dass eine Forderung der Versagungsantragstellerin nicht mehr besteht bzw. endgültig nicht mehr verfolgt wird.
Die Versagungsantragstellerin in Gestalt der Kreissparkasse C. ist als Kreditinstitut eine fachlich kompetente Gläubigerin, die ausweislich der zur Akte gereichten Schreiben und des von ihr betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens durch keine Begleiterscheinung bei dem Schuldner die Fehlvorstellung hervorrufen konnte, die „Forderung sei für den Schuldner erledigt“.
Der Schuldner hat weder die Rückgabe des abstrakten Schuldversprechens noch eine andere schriftliche Nachricht der Versagungsantragstellerin zur Akte gereicht, die die Information über die Erfüllung oder den Verzicht auf die weitere Geltendmachung zum Inhalt hatte.
Gerade angesichts der Höhe der Forderung und der desolaten Vermögenslage des Schuldners und seiner ehemaligen Ehefrau war eine Erfüllung unrealistisch.
Unter Berücksichtigung der dem Schuldner mit Schreiben vom 18. Juni 2007 mitgeteilten Forderungsberechnung per 14. Juni 2007 in Höhe von 478.266,43 €, der Abgabe der Vermögensauskunft / eidesstattlichen Versicherung durch ihn und seine geschiedene Ehefrau, der fehlenden Unterrichtung durch die Versagungsantragstellerin über die Erfüllung der Forderung oder einen Verzicht, ist die Argumentation des Schuldners, dass er bei Antragstellung mit Schreiben vom 2. Mai 2019 von einer vollständigen Tilgung der Forderung ausgegangen sei, nicht ansatzweise nachvollziehbar. Die Versagungsantragstellerin ist gerade nicht der Aufforderung des Schuldners mit Schreiben vom 9. August 2007 gefolgt und hat dementsprechend keine Bestätigung erklärt, dass die Forderung in Höhe von 478.266,43 € nicht mehr geltend gemacht werde. Vielmehr hat die Versagungsantragstellerin, wie deren Schreiben vom 26. Juni 2008 belegt, an ihrer Forderung festgehalten. In diesem Schreiben wurde dem Schuldner auch erläutert, dass sich ein Verwertungserlös von 46.292,30 € ergeben habe.
Mit Rücksicht auf die Höhe der Forderung sind vor dem Hintergrund erfolgloser Vollstreckungsversuche von der Versagungsantragstellerin keine regelmäßig wiederkehrenden Vollstreckungsversuche zu erwarten; vielmehr steht es ihr frei, ohne dass der Schuldner ein solches Verhalten als Verzicht werten könnte, aus Kostengründen zuzuwarten.
Der Schuldner hat auch im Übrigen mehrere Forderungen aus dem Zeitraum 1989 bis 1999 in das Gläubigerverzeichnis aufgenommen, so dass ihm ältere Forderungen durchaus bewusst waren und nicht verdrängt wurden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).
| A. | ||
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