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Landgericht Düsseldorf·25 T 493/21·01.12.2021

Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtangabe eines Gläubigers – Beschwerde zurückgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Schuldner beantragte Restschuldbefreiung, ohne eine erhebliche Forderung der Kreissparkasse im Gläubigerverzeichnis anzugeben. Das Amtsgericht versagte die Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten; das LG Düsseldorf bestätigte dies. Es sah die Pflichtverletzung als grob fahrlässig an, da keine Anhaltspunkte für Erledigung oder Verzicht vorlagen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kostenentscheidung nach §97 ZPO.

Ausgang: Beschwerde des Schuldners gegen die Versagung der Restschuldbefreiung als unbegründet zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu seinen Lasten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO setzt voraus, dass der Schuldner seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat und diese Verletzung mindestens grob fahrlässig erfolgt ist.

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Die Nichtaufzählung einer bestehenden Forderung im Gläubigerverzeichnis kann eine solche Pflichtverletzung begründen, sofern keine erkennbaren Umstände vorliegen, die jedem nahelegen, dass die Forderung erloschen oder endgültig nicht mehr verfolgt wird.

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Bei der Bewertung der Fahrlässigkeit sind insbesondere die Höhe der Forderung, frühere Vollstreckungsversuche und das Verhalten des Gläubigers (z. B. fehlende Erklärung über Erfüllung oder Verzicht) zu berücksichtigen.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO; die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfordert eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung oder die Fortbildung des Rechts bzw. Sicherung der Rechtseinheit (§ 574 ZPO).

Relevante Normen
§ 295 InsO§ 290 InsO§ 297 InsO§ 298 InsO§ 290 Abs. 3 InsO§ 6 InsO

Tenor

Die Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2021 – 503 IN 73/19 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

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Der Schuldner beantragte mit Schreiben vom 2. Mai 2019, ergänzt mit Schreiben vom 22. Mai 2019, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, die Stundung der Verfahrenskosten und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Bestandteil des Antrags war ein von dem Schuldner erstelltes Gläubiger- und Forderungsverzeichnis (Bl. 10 GA), welches mit einer Summe von 155.512,87 € endete. Die Versagungsantragstellerin war nicht als Gläubigerin aufgeführt.

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Mit Beschluss vom 12. Juni 2019 hat das Amtsgericht für das Eröffnungs- und Hauptverfahren die Verfahrenskosten gestundet.

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Mit weiterem Beschluss vom 12. Juni 2019 hat das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet und Rechtsanwalt B. zum Insolvenzverwalter ernannt. Mit weiterem Beschluss vom 12. Juni 2019 hat das Amtsgericht den Antrag auf Restschuldbefreiung für zulässig erachtet und Restschuldbefreiung angekündigt, wenn der Schuldner den Obliegenheiten des § 295 InsO nachkomme und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen.

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Mit Schriftsatz vom 15. Februar 2021 hat der Insolvenzverwalter den Schlussbericht, das Schlussverzeichnis, die Schlussrechnung und den Vergütungsantrag zur Akte gereicht (Bl. 187ff. GA).

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Durch Beschluss vom 8. März 2021 hat das Amtsgericht der Schlussverteilung zugestimmt.

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Mit Schriftsatz vom 22. April 2021 (Bl. 238f. GA) hat die Kreissparkasse C.  die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt. Der Schuldner habe weder die Kreissparkasse C.  als Gläubigerin aufgeführt noch den Forderungsbestand in Höhe von 286.716,04 €.

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Zu diesem Antrag haben der Schuldner mit Schreiben vom 17. Mai 2021 (Bl. 246f. GA) und der Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 27. Mai 2021 (Bl. 249f. GA) Stellung genommen und die Versagungsantragstellerin mit Schreiben vom 14. Juni 2021 (Bl. 255ff. GA) erwidert. Es folgten weitere Stellungnahmen des Schuldners, des Insolvenzverwalters und der Versagungsantragstellerin.

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Durch den angefochtenen Beschluss vom 8. Oktober 2021 hat das Amtsgericht Düsseldorf dem Schuldner die beantragte Restschuldbefreiung versagt.

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Der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde des Schuldners hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 23. November 2021 nicht abgeholfen und der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Die zulässige Beschwerde (§§ 290 Abs. 3, 6 InsO, 567, 569 ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

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Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Amtsrichters in dem angefochtenen Beschluss vollumfänglich an und macht sich diese zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu Eigen.

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Das Amtsgericht hat rechtsfehlerfrei sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Versagungsgrundes nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bejaht.

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Der Schuldner hat seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichtenpflichten durch die Nichtangabe der Forderung der Versagungsantragstellerin in dem Gläubigerverzeichnis verletzt.

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Diese Pflichtverletzung hat er grob fahrlässig begangen. Anders kann das Verhalten des Schuldners nicht gewertet werden.

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Der Schuldner hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich jedem aufgedrängt hätte, dass eine Forderung der Versagungsantragstellerin nicht mehr besteht bzw. endgültig nicht mehr verfolgt wird.

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Die Versagungsantragstellerin in Gestalt der Kreissparkasse C. ist als Kreditinstitut eine fachlich kompetente Gläubigerin, die ausweislich der zur Akte gereichten Schreiben und des von ihr betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens durch keine Begleiterscheinung bei dem Schuldner die Fehlvorstellung hervorrufen konnte, die „Forderung sei für den Schuldner erledigt“.

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Der Schuldner hat weder die Rückgabe des abstrakten Schuldversprechens noch eine andere schriftliche Nachricht der Versagungsantragstellerin zur Akte gereicht, die die Information über die Erfüllung oder den Verzicht auf die weitere Geltendmachung zum Inhalt hatte.

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Gerade angesichts der Höhe der Forderung und der desolaten Vermögenslage des Schuldners und seiner ehemaligen Ehefrau war eine Erfüllung unrealistisch.

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Unter Berücksichtigung der dem Schuldner mit Schreiben vom 18. Juni 2007 mitgeteilten Forderungsberechnung per 14. Juni 2007 in Höhe von 478.266,43 €, der Abgabe der Vermögensauskunft / eidesstattlichen Versicherung durch ihn und seine geschiedene Ehefrau, der fehlenden Unterrichtung durch die Versagungsantragstellerin über die Erfüllung der Forderung oder einen Verzicht, ist die Argumentation des Schuldners, dass er bei Antragstellung mit Schreiben vom 2. Mai 2019 von einer vollständigen Tilgung der Forderung ausgegangen sei, nicht ansatzweise nachvollziehbar. Die Versagungsantragstellerin ist gerade nicht der Aufforderung des Schuldners mit Schreiben vom 9. August 2007 gefolgt und hat dementsprechend keine Bestätigung erklärt, dass die Forderung in Höhe von 478.266,43 € nicht mehr geltend gemacht werde. Vielmehr hat die Versagungsantragstellerin, wie deren Schreiben vom 26. Juni 2008 belegt, an ihrer Forderung festgehalten. In diesem Schreiben wurde dem Schuldner auch erläutert, dass sich ein Verwertungserlös von 46.292,30 € ergeben habe.

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Mit Rücksicht auf die Höhe der Forderung sind vor dem Hintergrund erfolgloser Vollstreckungsversuche von der Versagungsantragstellerin keine regelmäßig wiederkehrenden Vollstreckungsversuche zu erwarten; vielmehr steht es ihr frei, ohne dass der Schuldner ein solches Verhalten als Verzicht werten könnte, aus Kostengründen zuzuwarten.

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Der Schuldner hat auch im Übrigen mehrere Forderungen aus dem Zeitraum 1989 bis 1999 in das Gläubigerverzeichnis aufgenommen, so dass ihm ältere Forderungen durchaus bewusst waren und nicht verdrängt wurden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).

25

A.
als Einzelrichterin