Zurückweisung des Eigenantrags bei Fremdantrag; §13 InsO-Erklärungspflicht
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin erhob Beschwerde gegen die Abweisung ihres Eröffnungsantrags. Das Landgericht bestätigt die Zurückweisung als unzulässig, weil bereits ein Fremdantrag vorlag und der Eigenantrag die nach §13 InsO erforderlichen Unterlagen und die persönliche Richtigkeitserklärung nicht ordnungsgemäß enthielt. Vertreterangaben oder Entwürfe genügen nicht. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen die Zurückweisung des Eröffnungsantrags als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ist bereits ein Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, ist ein nachträglicher Eigenantrag des Schuldners grundsätzlich unzulässig.
Ergibt sich ein nachträglicher Eigenantrag, bleibt der Schuldner nach §13 S.3–7 InsO zu eigenen, vollständigen Angaben verpflichtet.
Fehlt das Verzeichnis nach §13 Abs.1 S.3 InsO oder die Richtigkeits- und Vollständigkeitserklärung nach §13 Abs.1 S.7 InsO, führt dies zur Unzulässigkeit des Eigenantrags.
Die nach §13 Abs.1 S.7 InsO abzugebende Erklärung ist höchstpersönlich; eine Vertretung kann die Erklärung nicht ersetzen und die bloße Übermittlung von Entwürfen oder Anwaltsschriften reicht nicht aus.
Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Fortbildung des Rechts noch eine Sicherung der Rechtsprechung erforderlich ist (§4 InsO, §574 ZPO).
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.12.2017 auf deren Kosten (§ 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Rubrum
Der angefochtene Beschluss lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Die Kammer nimmt daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den angefochtenen Beschluss sowie auf den Nichtabhilfebeschluss vom 16.01.2018.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht zu Recht den Eröffnungsantrag der Schuldnerin als unzulässig abgewiesen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Ergänzend ist lediglich darauf zu verweisen, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, sofern bereits ein Gläubigerantrag zur Insolvenzeröffnung geführt hat, bis zum Abschluss des Verfahrens ein Eigenantrag des Schuldners nicht mehr zulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 17.02.2005 – IX ZB 176/03 –, BGHZ 162, 181-187, Rn. 6 mit zahlreichen Nachweisen).
Ungeachtet dessen gelten nach ganz überwiegender Auffassung die nachfolgenden Grundsätze, denen auch die Kammer folgt und von denen das Amtsgericht rechtsfehlerfrei ebenfalls ausgegangen ist, worauf es auch mehrfach hingewiesen hat:
Stellt der Schuldner bei einem bereits vorliegenden Fremdantrag nachträglich einen Eigenantrag, bleibt er ungeachtet dessen nach Maßgabe der § 13 S. 3 bis 7 InsO zu eigenen Angaben verpflichtet. Das Gesetz macht die dort normierten Verpflichtungen nicht davon abhängig, ob das Gericht die erforderlichen Informationen bereits anderweitig erlangt hat (vgl. nur statt vieler Uhlenbruck / Wegener, Kommentar zur Insolvenzordnung, 14. Aufl., § 13 Rn. 128). Das Fehlen des Verzeichnisses nach § 13 Abs. 1 Satz 3 oder das Fehlen der Richtigkeitserklärung nach § 13 Abs. 1 Satz 7 InsO führt stets zur Unzulässigkeit des Antrags (vgl. nur Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung / Schmahl / Vuia, 3. Aufl., § 13 Rn. 110; Uhlenbruck / Wegener, Kommentar zur Insolvenzordnung, a.a.O., Rn. 134; LG Potsdam Beschl. v. 04.09.2013 – 2 T 58/13, BeckRS 2013, 21909). Der Schuldner hat die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben demnach gemäß § 13 Abs. 1 S. 7 InsO zu versichern. Dem Eigenantrag ist daher eine Erklärung beizufügen, dass das eingereichte Gläubiger- und Forderungsverzeichnis vollständig und richtig ist. Bei der Erklärung nach § 13 Abs. 1 S. 7 InsO handelt es sich um eine höchstpersönliche Willenserklärung, deren Abgabe einer Vertretung nicht zugänglich ist (Uhlenbruck / Wegener, Kommentar zur Insolvenzordnung, a.a.O., Rn. 129). Aus diesem Grunde genügt auch die bloße Übermittlung eines Entwurfs der Tabelle des Insolvenzverwalters im Beschwerdeverfahren auch unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls konkludenten sich zu Eigen machen in einem Anwaltsschriftsatz nicht. Für die Erklärung nach § 13 Abs. 1 S. 7 InsO gelten dieselben Anforderungen, die an eine Erklärung im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 3 2. Halbsatz InsO zu stellen sind. Der Gesetzgeber hat mit Schaffung des § 13 Abs. 1 S. 7 InsO ausdrücklich eine Parallele zu der Regelung in § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO schaffen wollen (Bundestagsdrucksache 17/7511, Seite 33). Für die nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO abzugebende Erklärung ist anerkannt, dass diese eine höchstpersönliche ist, mithin vom Schuldner persönlich unterzeichnet werden muss und eine Vertretung nicht zulässig ist (vgl. hierzu ausdr. exemplarisch AG Essen Beschl. v. 02.01.2015 – 163 IN 199/14, BeckRS 2015, 00351 m.w.N.).
Auch die Beschwerde unterliegt somit der Zurückweisung.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 4 InsO, § 574 ZPO).
Düsseldorf, 27.04.201825. Zivilkammer