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Landgericht Düsseldorf·25 T 459/10·27.09.2010

Beschwerde gegen Zurückweisung des Insolvenzantrags mangels nachgewiesenem COMI abgewiesen

ZivilrechtInsolvenzrechtInternationales PrivatrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger beantragte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; das Amtsgericht Düsseldorf wies den Antrag wegen internationaler Unzuständigkeit zurück. Das Landgericht bestätigt die Entscheidung, weil der Antragsteller keinen hinreichenden Vortrag zu objektiven Anhaltspunkten des COMI nach der "business activity"-Lehre erbracht hat. Mangels substantiierten Vortrags wurden keine weiteren Ermittlungen angeordnet. Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin.

Ausgang: Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen die Zurückweisung des Insolvenzantrags wegen fehlendem Nachweis des COMI wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei juristischen Personen gilt nach Art. 3 EuInsVO bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass der COMI am Ort des satzungsmäßigen Sitzes liegt.

2

Der COMI wird nach der vom EuGH befürworteten "business activity"-Theorie anhand objektiv erkennbarer, nach außen wirkender Anhaltspunkte (z. B. Kundenbeziehungen, Büros, Personal, Bankkonten, Buchhaltung) bestimmt.

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Reichen die vorgelegten tatsächlichen Angaben des Antragstellers nicht aus, um nach der "business activity"-Theorie den COMI in einem anderen Mitgliedstaat zu begründen, darf das Gericht mangels Anhaltspunkten die Zuständigkeit verneinen.

4

Hat das mit dem Insolvenzantrag befasste Gericht Anhaltspunkte oder begründete Zweifel an der Vermutung des Sitzes, sind die näheren Umstände zu ermitteln; unterbleiben weitere Ermittlungen zu Recht, wenn der Antragsteller keine konkreten, für Dritte erkennbaren Indizien vorträgt.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Gründe

2

Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2010 hat der Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Antragsgegnerin beantragt.

3

Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin war die XXX – Handelsregister Nr. HRB XXX des Amtsgerichts Köln -.

4

Nach dem Handelsregisterauszug war Gegenstand des Unternehmens der Erwerb, die Fortführung und die Veräußerung von Unternehmen unter Beteiligungen an Unternehmen sowie die Verwaltung von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie die Verwaltung und Verwertung der sonstigen Vermögensinteressen der Gesellschaft. Durch Gesellschaftsvertrag vom 1. April 2004 wurde die XXX in die XXX umfirmiert.

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Nach Maßgabe des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 5. Dezember 2007 entstand die XXX durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der XXX(HRA XXX des Amtsgerichts Neuss). Sitz der XXX war ebenso wie zuvor bei der XXX XXX.

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Persönlich haftende Gesellschafterin der XXX war die XXX XXX, XXX, die Antragsgegnerin, Kommanditistin war die XXX, XXX. Die Kommanditistin schied mit Eintragung in das Handelsregister vom 26. Juni 2008 aus. Weiterhin wurde eingetragen, dass die Gesellschaft XXX aufgelöst ist. Die Firma ist ohne Liquidation beendet.

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XXX, XXX, XXX verhandelte vor dem Notar XXX in XXX am 5. Dezember 2007 (Anlage 2 zur Antragsschrift) sowohl als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der XXX als auch der XXX

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Auf die Berufung des Antragstellers änderte das Oberlandesgericht Köln durch Urteil vom 24. September 2009 (AZ: 18 U 134/05) das am 31. Mai 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (AZ: 2 0 393/03) ab und verurteilte die Antragsgegnerin und die Firma XXX, gesetzlich vertreten durch den Vorstand XXX, XXX, XXX, an den Antragsteller 14.920.776,63 € nebst Zinsen zu zahlen.

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Im Rahmen des Rechtsstreits vor dem Oberlandesgericht Köln zeigte Rechtsanwalt XXX aus XXX gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. Mai 2009 an, dass er mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der XXX betraut sei. In diesem Schreiben teilte der Verfahrensbevollmächtigte mit, dass wesentlicher und nahezu einziger Vermögensgegenstand der XXX eine Forderung in Höhe von ca. 4.000.000,00 € zuzüglich Zinsen gewesen sei, die Gegenstand des Rechtsstreits XXX ./. XXX (Landgericht Duisburg, AZ: 24 0 13/02) sei.

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Das Amtsgericht hat mit Verfügung vom 14. Juli 2010 den Antragsteller darauf hingewiesen, dass maßgeblich nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 EulnsVO der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (COMI) sei. Der Antragsteller habe bisher nicht schlüssig dargelegt, dass entgegen der Vermutung des Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 EulnsVO das COMI zum maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs am 1. Juli 2010 in XXX und nicht in den XXX am Sitz der Antragsgegnerin gewesen sei.

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Hierauf nahm der Antragsteller mit Schriftsatz vom 3. August 2010 Stellung.

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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Düsseldorf den Eröffnungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen, da das jetzige Gericht international unzuständig sei.

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Im vorliegenden Fall seien keine objektiven Anhaltspunkte gegeben, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung die hauptsächlichen Interessen in XXX gelegen hätten. Auf einen möglicherweise früher bestehenden Interessenmittelpunkt der Vorgängergesellschaft könne nicht abgestellt werden. Die Umwandlungen seien im Jahre 2008 abgeschlossen gewesen. Auch das Ausscheiden der Kommanditistin stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der drohenden Insolvenz.

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Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt.

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Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13. September 2009 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

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Nach Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 EulnsVO sind die Gerichte des Mitgliedstaates für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist. Zur Begriffsbestimmung des COMI hatten sich zwei Theorien ausgebildet, und zwar die "mind of management"- Theorie und die "business activity"- Theorie.

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Nach der "mind of management"- Theorie wird der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dort angenommen, wo die strategischen, unternehmensleitenden Entscheidungen einer Gesellschaft getroffen werden.

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Die "business activity"- Theorie knüpft für die Bestimmung des Mittelpunkts des hauptsächlichen Interesses hingegen an die werbende Tätigkeit der Gesellschaft an; damit wird die für Dritte erkennbare Umsetzung der internen Managemententscheidungen zugrunde gelegt.

20

Der EuGH löste den Konflikt der widerstreitenden Interessen zugunsten der "business activity"- Theorie (NZI 2006, 360).

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Entgegen der "mind of management"- Theorie muss das werbende Handeln für Außenstehende erkennbar sein, so dass der innere Geschäftsgang nicht entscheidend ist. Hintergrund für das Anliegen eines objektiven Maßstabes ist es, den potentiellen Gläubigern einen gewissen Grad an Sicherheit hinsichtlich des anzuwendenden Insolvenzstatuts zu geben und die Risiken vorhersehbar zu machen. Aus der Rechtsprechung und den Literaturansichten lässt sich herleiten, dass die folgenden objektiven Indizien zur Bestimmung des COMI heranzuziehen sind: Kundenbeziehungen, Geschäftszweck, Einsatz von Mitarbeitern sowie Buchhaltung und Bankverbindungen, die Managementstruktur, konzerninterne Finanzierung und Kontrolle der substantiellen wirtschaftlichen Entscheidungen, Ort des wertmäßigen Schwergewichts und insgesamt der wesentlichen Unternehmensfunktionen.

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Kann der Interessenmittelpunkt nicht in einem bestimmten Mitgliedstaat hinreichend sicher festgestellt werden, so gibt der satzungsmäßige Sitz den Ausschlag. Die Voraussetzungen für die internationale Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedsstaaten sind von Amts wegen zu ermitteln (Bundesgerichtshof NZI 2008, 121, 122). Ergeben sich daher aus Sicht des mit einem Insolvenzantrag befassten Gerichts Anhaltspunkte oder sogar begründete Zweifel, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem anderen Mitgliedstaat befinden könnte, so sind die näheren Umstände und Verhältnisse zu ermitteln.

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Daran fehlt es jedoch vorliegend. Der Amtsrichter hat zu Recht keine weiteren Ermittlungen von Amts wegen durchgeführt, da der Antragsteller nicht Anhaltspunkte im Sinne der "business activity"- Theorie vorgetragen hat, aus denen auf den COMI der Antragsgegnerin in XXX am 1. Juli 2010 zu schließen ist. Weder hat er weitere Gläubiger und deren Sitz vorgetragen noch dargelegt, wo die Abwicklung der Antragsgegnerin stattfindet. Die abwickelnde Tätigkeit ist insofern gleichfalls zu berücksichtigen. Insoweit ändert sich durch die geänderte Zielsetzung der Abwicklung nichts an dem Tätigkeitsort, an dem sich Vermögenswerte befinden und Personal eingesetzt wurde. Der Antragsteller hat jedoch zu keiner Gesellschaft und insbesondere nicht zu der XXX sowie der Antragsgegnerin, ihrer Komplementärin, vorgetragen, an welchem Ort ein Büro unterhalten wurde, an welchem Ort wirtschaftliche Aktivitäten unter Einsatz von Personal und Vermögenswerten unternommen wurden. Desweiteren hat der Antragsteller allein die den Antragsteller betreffenden Rechtsstreitigkeiten angeführt. Diesen liegen jedoch Sachverhalte zugrunde, welche aus Jahre zurückliegenden Geschäften der Rechtsvorgänger herrühren. Weitere Geschäftspartner, Geschäftsbeziehungen und Verträge sind nicht vorgetragen. Weiterhin hat der Antragsteller nicht die vormals unterhaltenen Geschäftskonten der Antragsgegnerin aufgelistet sowie vorgetragen, an welchem Ort die Buchhaltung erstellt worden ist.

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Da mithin außer der Forderung aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Bonn bzw. Oberlandesgericht Köln und dem in Bezug genommenen Rechtsstreit vor dem Landgericht Duisburg keinerlei Vortrag zu Kundenbeziehungen, gekauften Gesellschaften, erworbenen Gesellschaften etc., Mitarbeitern, Büro, Buchhaltung, Geschäftskonten etc. unterbreitet worden ist, hat das Amtsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass sich keine aussagekräftigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das COMI der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Antragstellung in XXX gelegen war.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.