Sühnevergleich vor Schiedamt: Vollstreckbarkeit und Unbestimmtheit bei Nachbarsunterrichtung
KI-Zusammenfassung
Nach einem Sühneverfahren vor dem Schiedamt schlossen die Parteien einen Vergleich (Entschuldigung, Unterrichtung Dritter). Das Amtsgericht erteilte eine Vollstreckungsklausel; der Antragsgegner legte Erinnerung ein. Das Landgericht hält den Schiedsamtsvergleich grundsätzlich für vollstreckbar, erklärt jedoch die Verpflichtung zur Unterrichtung unspezifisch genannter Nachbarn für nicht vollstreckbar und weist die sofortige Beschwerde zurück.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen die Vollstreckungsklausel zurückgewiesen; Teilaufhebung wegen Unbestimmtheit der Verpflichtung zur Unterrichtung von Nachbarn.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vor einer Schiedsperson im Sühneverfahren nach § 380 StPO geschlossener Vergleich ist als Vergleich im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB zu beurteilen und kann der Zwangsvollstreckung zugänglich sein.
Die Zwangsvollstreckung aus vor einem Schiedsmann geschlossenen Vergleichen richtet sich nach den Vorschriften der ZPO; insbesondere ist § 732 ZPO anwendbar.
Verpflichtungen in einem Vergleich, die unbestimmte oder nicht hinreichend individualisierte Dritte betreffen, sind hinsichtlich ihrer Zwangsvollstreckbarkeit unzulässig; die Vollstreckung kann insoweit abgelehnt werden.
Die Kostenentscheidung in Verfahren über die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.
Tenor
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die sofortige Beschwerde
des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom
06. Juni 2003 durch die Richterin am Landgericht X als Einzelrichterin am
04. August 2003
beschlossen:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners
zurückgewiesen.
Gründe
Mit Schreiben vom 09. November 2001 erstatteten die Antragsteller Strafanzeige gegen den Antragsgegner wegen des Verdachts der Beleidigung (Bl. 30 - 34 der Akte X).
Mit Schreiben vom 14. Januar 2002 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung verneine und verwies die Antragsteller auf den Privatklageweg.
Mit Schreiben vom 14. März 2002 beantragten die Antragsteller die Durchführung eines Sühneverfahrens.
In dem Sühnetermin vom 09. April 2002 haben die Parteien sich wie folgt
geeinigt:
1. der Antragsgegner entschuldigt sich mit dem Ausdruck des Bedauerns, zum
Schreiben vom 20.09.2001.
2. Die Antragsteller nehmen die Entschuldigung an.
3. Der Antragsgegner wird die in der Antragsschrift vom 14.03.2002 genannten
Nachbarn sowie die Eheleute X und Y schriftlich in geeigneter
Weise vom Ergebnis des Schiedsverfahrens unterrichten.
Unter dem 17. Januar 2003 hat das Amtsgericht Düsseldorf die Vollstreckungsklausel erteilt.
Mit Schriftsatz vom 26. März 2003 hat der Antragsgegner gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel Erinnerung eingelegt und beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung
der Urkunde des Schiedsamts X vom 09. April 2002
für unzulässig zu erklären.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass ein vollstreckbarer Titel nicht vorliege.
Die Antragsteller haben die Zurückweisung des Antrags beantragt.
Auch ein vor dem Schiedsmann im Rahmen eines Sühneverfahrens gemäß
§ 380 StPO zustande gekommener Vergleich sei der Zwangsvollstreckung fähig.
Durch Beschluss vom 17. April 2003 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen.
Durch Beschluss vom 23. April 2003 hat der Amtsrichter die Erinnerung zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist auf die Gegenvorstellung des Antragsgegners aufgehoben worden.
Durch den angefochtenen Beschluss hat der Amtsrichter die vom Amtsgericht Düsseldorf am 16. Januar 2003 erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum Gütestellenvergleich vom 09. April 2002 vor dem Schiedsamt X und die Vollstreckung aus ihr für unzulässig erklärt, soweit der Antragsgegner verpflichtet wird, die in der Antragsschrift vom 14. März 2002 genannten Nachbarn schriftlich in geeigneter Weise vom Ergebnis des Schiedsverfahrens zu unterrichten. Im übrigen hat er die Erinnerung zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,
die vom Amtsgericht Düsseldorf unter dem 17. Januar 2003
unter der Geschäftsnummer X erteilte vollstreck-
bare Ausfertigung zum Ausspruch des Schiedsamtes in der
Sühneverhandlung vom 09. April 2002 aufzuheben und für
kraftlos zu erklären.
Der Amtsrichter hat der Beschwerde durch Beschluss vom 26. Juni 2003 nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 567 Abs. 1 ZPO), in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Kammer folgt der Auffassung des Amtsrichters, dass die vor dem Schiedsmann getroffene Vereinbarung einen der Zwangsvollstreckung zugänglichen Vergleich darstellt.
Nach § 34 SchAG NRW ist das Schiedsamt Vergleichsbehörde im Sinne des
§ 380 Abs. 1 StPO. Der Sühneversuch nach § 380 StPO wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. Für dieses gelten die Vorschriften des zweiten Abschnittes entsprechend, soweit in den §§ 36 bis 40 SchAG NRW nichts anderes bestimmt ist (§ 35 Abs. 1 SchAG NRW). Der Vergleich eines erfolgreichen Sühneverfahrens ist nach § 779 Abs. 1 BGB zu beurteilen (Pfeiffer, StPO. 2. Auf., § 380 Rn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl.,
§ 380 Rn. 8). Die Parteien haben einen Vergleich im Sinne des § 779 Abs. 1 BGB geschlossen. Der Antragsgegner hat sich in dem Vergleich entschuldigt und zu einer Handlung verpflichtet, deren Erzwingung nach der ZPO zu erreichen ist. Demgegenüber haben die Antragsteller die Entschuldigung angenommen und stillschweigend auf das Recht zur Erhebung der Privatklage verzichtet. Es liegt somit ein beiderseitiges Nachgeben vor (Drischler, "Zur Zwangsvollstreckung aus vor einem Schiedsmann abgeschlossenen Vergleichen" Rpfleger 1984, 308, 309).
Eine Sonderregel für die Zwangsvollstreckung enthalten §§ 36 bis 40 SchAG NRW nicht, so dass § 33 SchAG NRW für die Zwangsvollstreckung einschlägig ist.
Nach § 33 Abs. 1 SchAG NRW findet aus vor der Schiedsperson geschlossenen Vergleichen die Zwangsvollstreckung statt.
Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der ZPO (Drischler, "Zur Zwangsvollstreckung aus vor einem Schiedsmann abgeschlossenen Vergleichen" Rpfleger 1984, 308, 310). Demzufolge findet auch § 732 ZPO Anwendung.
Soweit der Amtsrichter die Klauselerteilung hinsichtlich der namentlich benannten Eheleute X und Y nicht beanstandet hat, ist dem zu folgen.
Der Amtsrichter hat auch zutreffend die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs vom 09. April 2002 hinsichtlich "der in der Antragsschrift vom 14. März 2002 genannten Nachbarn" für unzulässig erklärt. Diese Tenorierung ist zu wählen (Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 6. Aufl. Rn. 140).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).