Bestätigung einer Notarkostenrechnung nach §127 GNotKG (Nr. 23803 KV GNotKG)
KI-Zusammenfassung
Das Gericht bestätigte auf gerichtlichen Entscheidungsantrag die Kostenrechnung des Notars vom 15.06.2016. Streitpunkt war, ob die Verfahrensgebühr bei Antragstellung anfällt und ob eine angeblich unrichtige Sachbehandlung nach §21 GNotKG die Gebühr ausschließt. Das LG stellte fest, dass die 0,5-Verfahrensgebühr mit Einleitung des Verfahrens entsteht und unabhängig vom Ergebnis der notariellen Prüfung zu zahlen ist. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Bestätigung der Notarkostenrechnung wurde stattgegeben; Rechnung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensgebühr nach Nr. 23803 KV GNotKG entsteht mit Einleitung des notariellen Verfahrens durch den Antrag und ist daher bereits mit Eingang des Antrags beim Notar ausgelöst.
Nr. 23803 KV GNotKG bemisst eine 0,5-Verfahrensgebühr für das Verfahren zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn das Vorliegen einer Tatsache oder Rechtsnachfolge (§§ 726–729 ZPO) zu prüfen ist.
Die Verfahrensgebühr ist für die Prüfung des Gebührentatbestands insgesamt und nicht für eine konkrete Maßnahme zu erheben; das – auch ablehnende – Prüfungsergebnis berührt die Entstehung der Gebühr nicht.
Ein Vorbringen nach § 21 GNotKG (unrichtige Sachbehandlung) hindert die Erhebung der Verfahrensgebühr nicht, sofern das notarielle Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet und geprüft wurde.
Leitsatz
(nicht amtlich):
Weil bereits mit Eingang eines Antrages beim Notar (hier: Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung aufgrund Rechtsnachfolge gem. §§ 795, 727 ZPO) die Verfahrensgebühr (hier: Nr. 23803 KV GNotKG) ausgelöst wird, kommt es für die Frage der unrichtigen Sachbehandlung gem. § 21 GNotKG durch den Notar nicht darauf an, ob dieser dem gestellten Antrag unzutreffend nicht entsprochen hat.
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 15.06.2016 (Rechnungs-Nr:) des Notars bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 31.05.2016 bat die Kostenschuldnerin den Notar um Teilung einer Grundschuldbestellungsurkunde, deren Abtretung unter dem 10.05.2016 im Grundbuch vollzogen worden war. Zu diesem Zweck übersandte die Kostenschuldnerin das Original der vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkunde vom 20.11.2008. Darüber hinaus überreichte die Kostenschuldnerin eine Kopie der Teilabtretungserklärung der Bank Aktiengesellschaft vom 28.04.2016 betreffend eines Teilbetrages in Höhe von 135.000 Euro nebst Abtretung der Ansprüche aus der persönlichen Haftungsübernahme und Zwangsvollstreckungsunterwerfung in Höhe des abgetretenen Grundschuldteilbetrages nebst anteiliger Zinsen bezüglich der Grundbuchbestellung. Ferner übersandte die Kostenschuldnerin in Kopie Grundbuchauszüge des Amtsgerichts Neuss, Grundbuch von, Blatt, vom 11.05.2016, denen die vollzogene Abtretung eines Teilbetrages in Höhe von 135.000 Euro zu entnehmen ist.
Mit Schreiben vom 06.06.2016 teilte der Notar mit, er benötige zur Erledigung des Auftrags die Vorlage der Abtretungserklärung vom 28.04.2016 in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Form. Die Kostenschuldnerin vertrat in der daraufhin geführten telefonischen Korrespondenz die Auffassung, die Beibringung der Abtretungserklärung in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Form sei nicht erforderlich. Mit Schreiben vom 15.06.2016 übersandte der Notar „nach Antragsrücknahme“ die eingereichten Unterlagen der Kostenschuldnerin zu seiner Entlastung zurück. Diesem Schreiben fügte er auch die streitgegenständliche Kostenrechnung bei. Mit Schreiben vom 22.06.2016 lehnte die Kostenschuldnerin die Begleichung der Rechnung ab und führte zur Begründung aus, die in Rechnung gestellte Leistung sei nicht erbracht worden. Darüber hinaus betonte sie erneut, sie habe alle erforderlichen Unterlagen eingereicht. Die Eintragung der Grundschuldabtretung ins Grundbuch stelle Offenkundigkeit im Sinne des § 727 ZPO dar.
Der Notar behauptet, in einem am 14.06.2016 geführten Telefonat mit einem Mitarbeiter der Kostenschuldnerin sei der Antrag zurückgenommen worden.
Der Beteiligte zu 3. hat unter dem 24.08.2017 Stellung genommen. Auf die Stellungnahme wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Auf den Antrag der Kostenschuldnerin nach § 127 Abs. 1 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung zu bestätigen.
Die von dem Notar erstellte Kostenrechnung ist frei von Rechtsfehlern.
1.
Die von dem Notar erstellte Kostenrechnung ist inhaltlich zutreffend, in der Höhe nicht zu beanstanden und entspricht dem Zitiergebot.
2.
Der Notar war verpflichtet die abgerechnete Verfahrensgebühr zu erheben, § 17 Abs. 1 BNotO. Insoweit die Kostenschuldnerin vorträgt, Kosten seien vorliegend gemäß § 21 Abs. 1 GNotKG deshalb nicht zu erheben, weil der Notar die Sache unrichtig behandelt hätte, dringt sie damit nicht durch. Auf die von der Kostenschuldnerin in den Mittelpunkt der Argumentation gerückte Frage, ob der Notar die beantragte Teilung der Grundschuldurkunde hätten vornehmen müssen, obwohl sie ihm die Abtretungserklärung nicht in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Form vorgelegt hatte, kommt es nicht entscheidungserheblich an. Denn der Notar hat ausweislich der angefochtenen Kostenrechnung lediglich eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 23803 KV GNotKG in Rechnung gestellt. Nach dieser Vorschrift ist bei Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge (§§ 726 bis 729 ZPO) zu prüfen ist, eine Verfahrensgebühr von 0,5 zu erheben. Demnach wird die Verfahrensgebühr entgegen der Rechtsauffassung der Kostenschuldnerin nicht für eine bestimmte Maßnahme, sondern für das notarielle Verfahren erhoben, das hier durch den Antrag der Kostenschuldnerin vom 31.05.2016 eingeleitet worden ist, § 29 Nr. 1 GNotKG.
Dass der Notar zu dem aus Sicht der Kostenschuldnerin nicht zufriedenstellenden Ergebnis gelangt ist, dass sie noch die Abtretungserklärung in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Form beibringen muss, ist dementsprechend ohne Belang, sondern zeigt lediglich, dass der Notar die Angelegenheit, wie vom Gebührentatbestand vorausgesetzt, geprüft hat. Selbst wenn sich die Prüfung – wie die Kostenschuldnerin offenbar meint – wegen Offenkundigkeit einfach gestaltet hätte, ließe dies im Übrigen die Entstehung der Verfahrensgebühr unberührt (vgl. Hey’l in: Korintenberg, GNotKG Kommentar, 20 Aufl. 2017, Nr. 23803 KV Rn. 7).
Einwendungen gegen die Höhe der Rechnung bringt die Kostenschuldnerin nicht vor. Bedenken sind insoweit auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Notar den Geschäftswert nach § 118 GNotKG zutreffend ermittelt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang bei dem Landgericht entscheidend ist.