Erinnerung gegen Kostenansatz: Gebührenfolge bei Zurückweisung der Zuschlagsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte erhob Erinnerung gegen einen Kostenansatz von 1.606,00 € für ein Beschwerdeverfahren wegen des versagten Zuschlags. Streitpunkt war, welche Gebührenfolge bei Zurückweisung/Verwerfung der Beschwerde eintritt (Nr. 2240 vs. Nr. 2241 KV GKG). Das Landgericht weist die Erinnerung zurück und führt aus, dass bei Versagung des Zuschlags für die angefochtene Entscheidung keine Gebühr nach Nr. 2240 anfällt, sodass die Gebührfolge der Verwerfung unter Nr. 2241 einschlägig ist. Das Verfahren bleibt gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz wird zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Ein gegen einen Kostenansatz gerichteter Widerspruch ist als Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG zu qualifizieren und kann zulässig sein.
Für Beschwerden gegen Entscheidungen über den Zuschlag (§ 96 ZVG) fällt bei Versagung des Zuschlags keine Gebühr nach Nr. 2240 KV GKG an; die Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde löst hingegen die (Wert-)Gebühr nach Nr. 2241 KV GKG aus.
Eine Festgebühr nach Nr. 2240 KV GKG entsteht nur, wenn für die angefochtene Entscheidung tatsächlich eine Festgebühr bestimmt ist; liegt überhaupt keine Gebührbestimmung vor, ist nicht eine Festgebühr von ‚Null‘, sondern es kommt die Regelung für die Verwerfung/Zurückweisung nach Nr. 2241 zur Anwendung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vom Beschwerdeführer zu tragen; haften mehrere Kostenschuldner, so besteht Gesamtschuldnerschaft (§ 26 Abs. 3 GKG i.V.m. § 31 Abs. 1 GKG und § 421 BGB).
Leitsatz
Die Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Erteilung des Zuschlags löst eine (Wert) Gebühr nach Nr. 2241 KV GKG aus.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet
Gründe
Der mit Schreiben vom 09. Dezember 2012 eingelegte „Widerspruch“ des Beteiligten zu 5a) (Bl. 546 GA) ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz über 1.606,00 Euro für das Beschwerdeverfahren 25 T 456/12 (Kassenzeichen 70081098 210 2) anzusehen und als solches zulässig (§ 66 Abs. 1 GKG).
In der Sache ist die Erinnerung jedoch aus den zutreffenden Gründen der Zuschrift des Bezirksrevisors vom 21. November 2011 nicht begründet. Für die Beschwerde der Beteiligten zu 5a) und 5b) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 12. Juli 2012 mit dem der Zuschlag versagt worden ist, ist die Gebühr nach Nr. 2241 KV GKG angefallen.
Der Bezirksrevisor hat in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt, dass eine Gebühr nach Nr. 2240 KV GKG für das Beschwerdeverfahren nur entsteht, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist. Die Entscheidung über den Zuschlag ist hingegen überhaupt nur gebührenpflichtig – nach KV Nr. 2214 mit einer Wertgebühr von 0,5 -, wenn der Zuschlag erteilt wird. Wenn der Zuschlag hingegen – wie hier - versagt wird, fällt hingegen (überhaupt) keine Gebühr an (vgl. neben dem in der Stellungnahme des Bezirksrevisor angegeben Nachweisen auch BeckOK KostR/Sengl GKG KV 2214 Rn. 2).
Damit ist aber nicht eine Festgebühr von „Null“ Euro bestimmt, wonach die Gebühr Nr. 2240 VV GKG anfallen würde, sondern es ist überhaupt keine Gebühr – weder eine Fest- noch eine Wertgebühr – bestimmt, wonach die Beschwerde unter Nr. 2241 KV GKG fällt (vgl. ebenso BGH Beschluss vom 14.04.2005 – V ZB 34/05 für die Anfechtung einer Terminsbestimmung, für welche ebenfalls keine Gebühr bestimmt ist).
Beschwerden gegen Entscheidung über den Zuschlag (§ 96 ZVG) fallen danach unter Nr. 2241 KV GKG (vgl. auch BeckOK KostR/Sengl GKG KV 2241 Rn. 1; sowie Zimmermann in Binz/Dörndorfer, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Auflage, Nr. 2241 KV-GKG Rn. 1)
Die Gerichtskosten sind auch zutreffend von dem Erinnerungsführer erhoben worden, denn dieser schuldet als Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 26 Abs. 3 GKG. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 31 Abs. 1 GKG), d.h. jeder beiden Beschwerdeführer - die Beteiligten zu 5a) und 5b) haben zusammen die Beschwerde eingelegt – haftet für sich auf die ganze Leistung, § 421 BGB. Die Frist des § 20 GKG ist gewahrt.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.
Gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 GKG entscheidet die Kammer durch den Einzelrichter.