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Landgericht Düsseldorf·25 T 450/14·09.09.2014

Beschwerde gegen Insolvenzplan: Unzulässig mangels Glaubhaftmachung der Schlechterstellung

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige Beschwerde einer Gläubigerin gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans wurde als unzulässig verworfen. Das Landgericht stellte fest, die Beschwerdeführerin habe entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO nicht glaubhaft gemacht, durch den Plan wesentlich schlechter gestellt zu sein und dass ein Ausgleich nach § 251 Abs. 3 InsO ausgeschlossen sei. Die Glaubhaftmachung ist stets Zulässigkeitsvoraussetzung jeder Beschwerde gegen einen Insolvenzplan.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Bestätigung des Insolvenzplans als unzulässig verworfen wegen fehlender Glaubhaftmachung der Schlechterstellung gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht glaubhaft macht, durch den Plan wesentlich schlechter gestellt zu werden (§ 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

2

Die Glaubhaftmachung der Schlechterstellung ist eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung jeder materiellen Beschwerde gegen einen Insolvenzplan und kann nicht zugunsten einer auf Verfahrensverstöße gestützten Rüge entbehrlich sein.

3

Ein behaupteter Nachteil rechtfertigt die Beschwerde nur, wenn er nicht durch Leistungen aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann; hierfür obliegt dem Beschwerdeführer die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast.

4

Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage durch obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere eine Entscheidung des BGH, hinreichend geklärt ist; es fehlt dann an grundsätzlicher Bedeutung.

5

Fehlt die erforderliche Glaubhaftmachung der Schlechterstellung, ist über gerügte Gesetzesverletzungen nicht zu entscheiden und die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO§ 251 Abs. 3 InsO§ 4 InsO§ 574 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Tenor

wird die sofortige Beschwerde der beteiligten Gläubigerin A gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26.06.2014 auf deren Kosten (§ 4 InsO, § 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig verworfen.

Rubrum

1

Wie bereits das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 30.07.2014 zutreffend ausgeführt hat, ist die Beschwerde unzulässig, weil die Beschwerdeführerin entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als sie ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.

2

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann auf diese Glaubhaftmachung vorliegend auch nicht verzichtet werden.

3

Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2014 (Az. IX ZB 13/14 = NJW 2014, S. 2436) ausdrücklich hervorgehoben hat, hat diese Glaubhaftmachung der Schlechterstellung als Bestandteil der Beschwerdebegründung bei jeder gegen die Bestätigung eines Insolvenzplans gerichteten Beschwerde zu erfolgen. Es handelt sich bei der Schlechterstellung um ein spezielles Erfordernis der materiellen Beschwer, dessen Glaubhaftmachung eine allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung ist. Dies gilt nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs uneingeschränkt auch dann, wenn der Beschwerdeführer – wie vorliegend – seine Beschwerde auf einen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften stützt.

4

Da es daran vorliegend mangelt, insbesondere auch in keiner Weise glaubhaft gemacht worden ist, dass ein eventueller Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Abs. 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann, ist die Beschwerde ohne Rücksicht auf die gerügte Gesetzesverletzung mangels einer materiellen Beschwer gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 3 InsO unzulässig.

5

Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

6

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die entscheidungserheb-liche Rechtsfrage durch die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs hinreichend obergerichtlich geklärt ist und die Sache darüber hinaus keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 4 InsO, § 574 ZPO).

7

Düsseldorf, den 10.09.2014

8

Landgericht, 25. Zivilkammer

9

Der Vorsitzende als Einzelrichter

10

Dr. B

11

Vorsitzender Richter am Landgericht