Beschlussfeststellung: Grillen auf Balkonen als unzulässige Gebrauchserlaubnis der Eigentümerversammlung
KI-Zusammenfassung
Eine Eigentümerin rügt den Mehrheitsbeschluss der Versammlung, das Grillen auf Sondereigentumsbalkonen zu gestatten. Das Landgericht hebt den angefochtenen Beschluss insoweit auf und erklärt die Regelung zu TOP 8 für ungültig. Das Gericht entscheidet, dass eine durch Mehrheitsbeschluss getroffene Gebrauchserlaubnis unzulässig ist, wenn sie andere Eigentümer über das bei geordnetem Zusammenleben hinaus beeinträchtigt. Gerichtskosten tragen die unterlegenen Miteigentümer.
Ausgang: Sofortige Beschwerde der Eigentümerin teilweise stattgegeben; Beschluss der Eigentümerversammlung zu TOP 8 (Grillen auf Balkonen) für ungültig erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse der Eigentümerversammlung, die eine Nutzung des Sondereigentums erlauben, sind unwirksam, wenn die erlaubte Nutzung anderen Wohnungseigentümern über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus einen Nachteil zufügt.
Unter einem Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen; ganz geringfügige Beeinträchtigungen bleiben außer Betracht.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Nutzung sind Immissionen wie Rauch- und Geruchsbelästigungen sowie erhöhte Brandgefahren zu berücksichtigen; solche Umstände können die Unwirksamkeit einer Mehrheitsregelung begründen.
Die Kostenentscheidung bei Anfechtungsverfahren nach WEG richtet sich nach § 47 WEG; die Erstattung außergerichtlicher Kosten kann unterbleiben, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage zu klären war.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als der Antrag der Beteiligten zu 1), den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10. November 1989 zu TOP 8 für unwirksam zu erklären, zurückgewiesen worden ist.
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 10. November 1989 zu TOP 8 wird für ungültig erklärt.
Die Beteiligten zu 2) bis 11) tragen die Gerichtskosten der 1. und 2. Instanz als Gesamtschuldner.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Beschwerdewert: 5.000,00 DM.
Gründe
Die Beteiligten zu 1) bis 11) sind die Eigentümer der oben bezeichneten Eigentumsanlage. Die Beteiligte zu 12) ist die Verwalterin. In der Eigentümerversammlung vom 10. November 1989 wurde zu TOP 8 (Grillen auf den Balkonen) mehrheitlich beschlossen, dass das Grillen auf den Balkonen gestattet ist. Die Beteiligte zu 1) ist der Auffassung, dass dieser Beschluss ungültig sei, da er nicht mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung übereinstimme.
Gegen die Beschlussfassung zu TOP 8 und zu 9 Unterpunkt 2 der Eigentümerversammlung vom 10. November 1989 hat sich die Beteiligte zu 1) gewandt und beantragt, die Beschlüsse für ungültig zu erklären.
Durch Beschluss vom 30. April 1990 hat das Amtsgericht Düsseldorf den Beschluss zu TOP 9 Unterpunkt 2 für ungültig erklärt:
- den weitergehenden Antrag der Beteiligten zu 1)
hat es zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten sind der Beteiligten zu 1) und den Beteiligten zu 2) bis 11) jeweils zur Hälfte auferlegt worden; die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nicht angeordnet worden. Gegen den ihr am 28. Mai 1990 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1) sofortige Beschwerde, eingegangen am 11. Juni 1990, mit dem Antrag eingelegt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Beschlusses
auch den in der Versammlung der Eigentümer der Wohnungs-
eigentumsanlage A in B am
10. November 1989 zu TOP 8 gefassten Beschluss für
unwirksam zu erklären und aufzuheben.
Die Beteiligten zu 2), 4) und 5) beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die von den Verfahrensbeteiligten wechselseitig zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Kammer hat am 27. August 1990 mündlich verhandelt.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG, 21, 22 Abs. 1 FGG) und auch begründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden, da über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer zu befinden ist.
Gemäß § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG sind sämtliche Wohnungseigentümer und der Verwalter an dem Verfahren beteiligt.
Der angefochtene Beschluss zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 10. November 1989 ist unwirksam, denn die in ihm enthaltene Gebrauchsregelung ist einer Mehrheitsentscheidung nicht zugänglich.
Das Grillen auf den im Sondereigentum stehenden Balkonen verstößt gegen §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG. Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instandzuhalten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben hinaus ein Nachteil erwächst. Unter einem Nachteil im Sinne der vorstehenden Bestimmung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen, wobei ganz geringfügige Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben (vgl. Baumann, Pick, Merle, WEG, 6. Auflage, § 14 Rdnr. 35 und die dort zitierte Rechtsprechung). Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache das Grillen im Freien auf dem Holzkohlengrill – wie das Amtsgericht ausgeführt hat – "eine weithin beliebte und gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen ist", stellt es eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung dar (vgl. hierzu Bielefeld, Der Wohnungseigentümer 1982, 60 f und 1983, 88 f; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 1986, S. 83; Deckert, Die Eigentumswohnung vorteilhaft erwerben, nutzen und verwalten, Gruppe 5, S. 701; AG Wuppertal, Rpfleger 1977, 445). Dies gilt umso mehr, wenn das Grillen – wie vorliegend – uneingeschränkt – gestattet sein soll. Bei dem Grillen auf dem Holzkohlenfeuer verbreitet sich nicht nur Rauch, sondern auch der Geruch von darauf gegarten Lebensmittel; außerdem entsteht Brandgefahr. Diese Rauch- und Geruchsbelästigungen sowie die Brandgefahr trifft die Bewohner der benachbarten Wohnungen, die ihre Fenster und Balkontüren geschlossen halten müssen, damit zumindest die Rauch- und Geruchsimmissionen nicht in die Wohnungen dringen und sich darin festsetzen. Allein daraus erhellt, dass durch das Grillen auf Balkonen mittels Holzkohlenfeuer die übrigen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Die Beteiligten zu 2) bis 11) tragen die Gerichtskosten als Unterlegene.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen, da eine Rechtsfrage zur Entscheidung stand.